Mündliche Verhandlung nach vorherigem Anerkenntnis

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kalinka9
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#1

24.06.2014, 09:42

Guten Morgen ihr Lieben.

Ich bin schon leicht der Verzweiflung nahe und hoffe mir kann jemand helfen.

Folgendes:

In einer Akte hat die Gegenseite im Dezember einen Teil der Forderung anerkannt (ohne mündliche Verhandlung). Daraufhin erging Anerkenntnisurteil nach § 307 S. 2 ZPO.

Im Mai war dann mündliche Verhandlung über den Rest.

Es ist jetzt ein Urteil ergangen. Im Urteil steht: "Der Streitwert wird auf zunächst 25.000 EUR und ab dem 18.12.2013 auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt."

Ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet:

1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG auf 25.000 EUR
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG auf 16.000 EUR
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG auf 9.000 EUR
- Abgleich nach § 15 III RVG -
PuTs nach 7002 VV RVG
Umsatzsteuer

Ist das so korrekt? Oder gibt es nur eine TG auf 16.000 EUR oder vielleicht doch sogar auf 25.000 EUR?

Ich bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

(die verzweifelte) kalinka9
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Anahid
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#2

24.06.2014, 10:44

Alles bestens. Deine Abrechnung ist korrekt so.
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Luni2801
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#3

24.06.2014, 22:23

Es können nie zwei Terminsgebühren in einer Abrechnungen stehen. Ich würde tendieren zu einer TG aus 25.000,00 EUR. Hab auch ne Entscheidung dazu im Büro, wenn du die brauchst.
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13
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#4

25.06.2014, 07:26

Luni2801 hat geschrieben:Hab auch ne Entscheidung dazu im Büro, wenn du die brauchst.
Die würde mich auch mal interessieren.
Im Übrigen wie Anahid.
~ Grüßle ~
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kalinka9
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#5

25.06.2014, 14:31

Die Entscheidung hätte ich wirklich gerne mal gesehen. :)
mrsgoalkeeper
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#6

25.06.2014, 15:50

Luni2801 hat geschrieben:Es können nie zwei Terminsgebühren in einer Abrechnungen stehen.
dafür ist ja der Abgleich nach § 15 III da :wink:
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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