Klagerücknahme und Erledigung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

01.10.2009, 11:40

Hi

Wir haben für unsen Mdt. Klage eingereicht, jetzt haben wir erfahren das Gegner gezahlt hat.

Was macht man nun? Klage zurücknehmen oder für erledigt erklären damit der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat?

LG
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jacqueline k
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#2

01.10.2009, 12:06

Erstmal gucken, wann der gezahlt hat, vor oder nachh Klageeinreichung und dann erledigt erklären in der Hauptsache und beantragen, die Kosten des Verfahrens der/m Beklagten aufzuerlegen.
:blumen
Blumige Grüße
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ellimorelli
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#3

01.10.2009, 12:16

DANKE
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Sabbi
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#4

03.03.2014, 14:48

Ihr Lieben, ich hab mal wieder zu lange über was nachgedacht und nun steck ich in der Sackgasse, folgendes Problem:

Wir haben Klage eingereicht auf Zahlung von Hauptforderung und vorgerichtliche RA-Kosten.
Die Beklagte hat die Hauptforderung und die RA-Kosten nach Klagezustellung direkt an die Mandantschaft gezahlt.

Das habe ich dem Gericht mitgeteilt, so dass im Grunde „nur noch“ über die Zinsen im Raum standen.
Gleichzeitig habe ich der Gegenseite eine Aufstellung zukommen lassen mit dem noch offenstehenden Zinsbetrag und die hier entstandenen Kosten für das Klageverfahren, quasi also die Gebühr Nr. 3100 und Gerichtskosten.

Dieser Betrag ist jetzt komplett durch die Beklagte an mich gezahlt worden, so dass alles erledigt ist, auch die Kosten des Verfahrens „habe ich schon“.

Nun das Problem: Nehme ich die Klage zurück oder erkläre ich den Rechtsstreit für erledigt?
Meine Zweifel sind nämlich Folgende: Wenn ich die Klage zurücknehme, kann die Gegenseite doch beantragen, uns die Kosten aufzuerlegen.
Wenn ich den Rechtsstreit aber für erledigt erkläre, muss doch das Gericht über die Kosten durch entscheiden und ich erhalten die 2,0 Gerichtskosten nicht zurück.
Was mach ich denn?

Bin grad echt am verzweifeln….
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Anahid
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#5

03.03.2014, 15:10

Ich würde mit der Gegenseite sprechen. Die sollen entweder

a) schriftlich bestätigen, dass kein Kostenantrag gestellt wird bei Klagerücknahme oder
b) bei Erledigterklärung durch Euch, sich dieser anschließen und dem Gericht gegenüber mitteilen, dass sie die Kosten des Verfahrens trägt (worüber wiederum Eurerseits kein Antrag mehr gestellt wird).

Denn in beiden Fällen fällt nur eine Gerichtsgebühr an und nicht 3.
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Sabbi
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#6

03.03.2014, 15:57

Ich danke dir sehr. Vielen Dank!

Wobei ich jetzt gerade gesehen habe, dass nicht der komplette Betrag wurde.
In der Klage habe ich ne 0,65 Gebühr Nr. 2300 geltend gemacht, die ja auch gezahlt wurde, so dass ich bei den Kosten des Verfahrens ne 1,3 Gebühr Nr. 3100 reingenommen habe.
Die Gegenseite hat auf die 3100 aber nur 0,65 gezahlt, so dass 0,65 noch "in der Luft hängen".
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Anahid
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#7

03.03.2014, 17:33

Ja dann schreib die Gegenseite an oder mach direkt Erledigterklärung und danach KFA. Für die Klärung, wie Ihr 2 Gebühren einsparen könnt, müsstest Du sie ja eh anschreiben.
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