Gericht lehnt Kosten unseres UBV ab - was tun?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Betzy-aus-dd
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#1

16.01.2014, 09:35

Wunderschönen Guten Morgen an alle,

ich habe folgendes Problem und brauch eure Hilfe...

Unser Mdt. (Pirna) hat die Gegenseite (Dürrwangen) auf Räumung einer Wohnung u. a. verklagt - das Verfahren lief über das AG Ansbach, wo auch sodann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Da unser Kanzleisitz 383 km (einfache Strecke) vom AG Ansbach entfernt ist, haben wir uns erlaubt, einen UBV für die Wahrnehmung des Termins zu beauftragen. Im Termin wurde sodann ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen und der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wir haben also unsere Gebühren sowie die Kosten des UBV in unserem KFA geltend gemacht - nur muckt das Gericht (!) diesbezüglich rum. Ich zitiere:


"Die tatsächlich entstandenen Kosten einer Partei sind nicht ausnahmslos in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten. Vielmehr sind lediglich die notwendigen Kosten erstattungsfähig (§ 91 (1) ZPO).

Gesetzlich ausdrücklich klargestellt ist, dass zu den notwendigen Kosten in jedem Fall der Vergütungsanspruch eines RA am Prozessort gehört (§ 91 (2) S. 1 ZPO). Werden dagegen mehrere RAe oder wird ein auswärtiger RA tätig, so bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang die dadurch entstandenen Mehrkosten ebenfalls notwendig sind.

Unbestritten kann eine Partei, die von einem auswärtigen Gericht verklagt wird, einen an ihrem Wohnort ansässigen RA beauftragen (BGH Report, 2003, 152).

Dessen Reisekosten sind grundsätzlich ohne Einschränkung erstattungsfähig.

Wird ein UBV beauftragt, sind dessen Kosten regelmäßig nur im Umfang ersparter Reisekosten der PBV erstattungsfähig, siehe dazu BGH NJW 2003, 898."



Mir ist ja klar, dass man praktisch (fast) immer billiger kommt, wenn der eigene RA den Termin auch auswärts wahrnimmt - nur hatte ich bei solch einer Entfernung bisher noch nie den Fall, dass das Gericht vollständig die Kosten des UBV gestrichen hat. Habt Ihr ´ne Ahnung, was ich dem Gericht diesbezüglich vorhalten kann, damit es seine Entscheidung aufhebt??? Gibt es irgendwelche Grundsatzentscheidungen, in welchem die Kosten des UBV (z. B. ab einer gewissen Entfernung) anerkannt werden? Mit welcher Begründung kann ich gegen diese Entscheidung vorgehen??



Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!
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Liesel
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#2

16.01.2014, 09:38

Du mußt eine Vergleichsberechnung machen.
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#3

16.01.2014, 09:42

Ich meine mich zu erinnern, dass man eine Vergleichsrechnung bezüglich der Kosten einschließlich der Reisekosten des PBV, wenn dieser den Termin wahrgenommen hätte, sowie den Kosten einer Informationsreise der Partei zu einem Anwalt am Prozessgericht und den Kosten des UBV machen muss. Bin mir da aber nicht ganz so sicher. :oops:
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#4

16.01.2014, 09:49

Wie Liesel richtig schreibt, muss Du eine Berechnung machen, welche Reisekosten entstanden wären, wenn der Anwalt selbst den Termin wahrgenommen hätte. Da ich nicht weiß, ob Eure Kanzlei ebenfalls in Pirna ist, musst Du dabei beachten, dass höchsten die Reisekosten vom Wohnsitz des Mandanten zum Prozessort erstattungsfähig sind.
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#5

16.01.2014, 09:51

Vergleichsrechnung heißt, dass ich die (fiktiv entstandenen) Kosten meines RA aufführen, hätte er den Termin selbst wahrgenommen und dem gegenüber die tatsächlich entstandenen Kosten mit UBV aufführe??

Das wäre doch aber kontraproduktiv - da sieht das Gericht doch sofort, dass die Kosten meines RA geringer ausgefallen wären, hätte er den Termin wahrgenommen... :roll: Mir geht´s ja darum, dass die Gegenseite wenn möglich auch die Kosten des UBV übernehmen muss, die sind ja auch tatsächlich entstanden.
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#6

16.01.2014, 09:54

Die Rechtsprechung sagt aber, daß die Kosten eines UBV nur erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des HBV nicht mehr als um 10 % übersteigen.
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#7

16.01.2014, 10:02

Betzy-aus-dd hat geschrieben:Das wäre doch aber kontraproduktiv - da sieht das Gericht doch sofort, dass die Kosten meines RA geringer ausgefallen wären, hätte er den Termin wahrgenommen... :roll: Mir geht´s ja darum, dass die Gegenseite wenn möglich auch die Kosten des UBV übernehmen muss, die sind ja auch tatsächlich entstanden.
Nur weil Dein Anwalt keine Lust hatte, so weit zu fahren, kann man der Gegenseite nicht die Kosten für einen UBV auferlegen. :pfeif
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#8

16.01.2014, 10:17

Entstanden heißt nun mal nicht immer auch erstattungsfähig. Muss man sich eben vorher überlegen, ob Reisen oder Zahlen unbequemer ist.

Das Gericht hat Dir doch schon die Richtung vorgegeben: Wird ein UBV beauftragt, sind dessen Kosten regelmäßig nur im Umfang ersparter Reisekosten der PBV erstattungsfähig. Rechne ihm halt höchstmögliche Reisekosten vor. In diesem Umfang werden dann auch die UBV-Kosten festgesetzt.
Betzy-aus-dd
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#9

16.01.2014, 12:15

Schade, ich hätte gedacht dass man noch irgendwie dagegen vorgehen kann...

:thx trotzdem an alle!
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#10

16.01.2014, 17:29

Wenn es sich um einen relativ hohen Streitwert handelt, ist vorab immer zu prüfen, ob die Fahrt des HB billiger ausfällt. Sitzt die Partei dann auch noch dichter am Prozessgericht als der HB, gibt es noch weniger. Diese Deckelung hat der BGH schon vor langer Zeit vorgenommen - siehe die Rspr.-Hinweise des AG Ansbach. Die Suchfunktion dürfte zu diesem Thema reichlich Beiträge aufzeigen.
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