Abrechnung ZV und Zwangsgeldantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

27.08.2013, 11:00

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

In einer arbeitsrechtlichen Sache hat unser Mandant vergessen, dass Zeugnis auszustellen. Die Gegenseite hat nun einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO gestellt. Nach dem das Zeugnis erteilt wurde, wurde dieser zurückgenommen und die Kosten unserem Mandanten auferlegt.

Mein Chef meint nun, dass wir das nun gegenüber dem Mandanten nach RVG abrechnen sollen. Ich meine aber, dass wir hier nichts abrechnen können oder doch?

Danke Euch
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Anahid
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#2

27.08.2013, 11:05

Wenn Ihr tätig geworden seid, dann kannst Du auch was abrechnen. Ganz normale Gebühr 3309 für Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

27.08.2013, 12:55

:dafuer
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#4

28.08.2013, 07:57

:thx
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