Greift hier vielleicht der Widerruf, also so ähnlich. Im RVG für Anfänger, 14. Auflage, steht:
"...Das selbe gilt, wenn der Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG oder Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt, so dass der Vertrag bzw. der Vergleich letztlich nicht zustande kommen. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann also nur dann entstehen, wenn der Vertrag im Sinne der Nr. 1999 VV RVG oder der Bergleich zustanden gekommen sind."
Die Bedingung ist doch hier die Zahlung der Rate, oder?
Einigungsgebühr angefallen?
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Nein und ich sehe hier auch ehrlich gesagt nicht, dass die Einigungsgebühr entstanden wäre. Einen Vergleichsvorschlag kann ich immer unterbreiten; ein Vergleich zustande kommt nur, wenn die Gegenseite den entweder unterzeichnet oder aber zumindest die Ratenzahlungen erbringt in der vereinbarten Art und Weise. Beides ist nicht passiert. Ob die zuvor telefonisch um Ratenzahlungen gebeten hat oder nicht, ist m.E. belanglos. Von daher sehe ich keinen Raum für die Abrechnung einer Einigungsgebühr.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.