Was passiert mit "zu viel" gezahlter Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lahmi
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#1

11.06.2013, 13:13

Hallo!
Habe da mal ne Frage:
Wir haben nach Beendigung eines Rechtsstreits einen KFA gegen den Gegner gemacht - mit voller Verfahrensgebühr, also ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr, obwohl diese mit eingeklagt war und er sie auch schon an uns erstattet hatte. Der Gegner hat nicht moniert, die Gebühren wurden antragsgemäß festgesetzt und der Gegner hat den vollen Betrag gezahlt.
Ich habe ja nun eigentlich eine halbe Geschäftsgebühr "zu viel". Wie muss ich damit verfahren, kann ich diese einfach behalten? Dem Mdt steht sie m.E. nicht zu, bekommt ja sonst mehr zurück als er ursprünglich an Vorschuss gezahlt hat.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Vielen Dank schonmal...
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#2

11.06.2013, 13:14

Zurückzahlen :wink:
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#3

11.06.2013, 13:25

Och nööö.... ist ein Scherz oder :roll:
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#4

11.06.2013, 13:26

Na aber ganz und gar nicht ;) Es ist nicht dem Mandanten, euch steht es auch nicht zu, die Gegenseit hat (dummerweise) zu viel gezahlt, also muß es erstattet werden, was willst du sonst damit machen? Einsacken?
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#5

11.06.2013, 13:27

am liebsten ja :wink: ist doch seine schuld, wenn er keine Einwendungen gegen unseren kfa erhebt.... aber dann werde ich das mal machen :( :motz
danke dir :smile:
tiko73

#6

11.06.2013, 20:44

JSanny hat geschrieben:Zurückzahlen :wink:
Dass man da überhaupt auf andere Gedanken kommen kann :evil:
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#7

11.06.2013, 20:47

tiko73 hat geschrieben:
JSanny hat geschrieben:Zurückzahlen :wink:
Dass man da überhaupt auf andere Gedanken kommen kann :evil:
:lolaway na für sich hat sie doch ein gutes Argument gefunden:
ist doch seine schuld, wenn er keine Einwendungen gegen unseren kfa erhebt....
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#8

11.06.2013, 23:54

Doppelpost
Zuletzt geändert von Kanzleihund am 11.06.2013, 23:58, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

11.06.2013, 23:56

Naja Mädels, ich sehe es durchaus auch anders. Wenn ihr aus mehr oder großen Versehen ein rechtskräftiges Urteil erlangt, welches einen falschen Betrag ausweist, sagt ihr dem Mandanten dann auch, dass ihr nur den zutreffenden Betrag vollstreckt. Oder gar nicht vollstreckt, wenn das Urteil komplett falsch ist. Ist m.E. kann man das aus moralischen Gründen machen. Man kann sich aber auch sagen, dass es genau für diesen Fall Rechtsmittel gibt. Und wenn der Gegner dies nicht ergriffen hat, ist es ihm wohl Wurscht. Dann ist es aus meiner Sicht eben wie es ist. Evtl. wäre es beim Mandanten außerordentl. Ertrag. Den kann ich ihn nicht einfach entziehen. Ist ja nicht der Fall der Überzahlung, wo mehr gezahlt wird, als im Titel srteht
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#10

12.06.2013, 06:23

Andere Frage: wenn die RSV deine Gebühren ausgleicht und nach KFB die Gegenseite, machst du dann auch :pfeif und vereinnahmst den Betrag? Ist für mich nichts anderes. Gelder, die der Kanzlei nicht gehören, werden an den erstattet, der sie zuviel gezahlt hat. Gegen welche Gesetze, standesrechtlichen Vorschriften oder sonst was mit deiner These verstoßen wird, suche ich jetzt nicht raus.
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