Abrechnung PKH für Sozialsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

13.03.2013, 09:47

HalliHallo!

Ich arbeite ja im Moment nicht mehr als Refa, aber ich wurde heute von meinem Chef gefragt, ob ich ihm sagen könne, wie diese eine Sozialsache abgerechnet werden müsse. Leider hab ich von und mit Sozialsachen nichts zu tun gehabt, daher wäre ich sehr froh, wenn ihr mir helfen könntet.

Chef hat für seine Mandantin Klage auf Zahlung einer Rente eingereicht. Außerdem sagte er mir, dass er das Widerspruchsverfarhen nicht durchgeführt habe.
Nun wurde der von der Gegenseite (Rentenversicherung) vorgeschlagene Vergleich angenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der Vergleich wurde wohl auch nicht protokolliert, weil das in sozialrechtlichen Angelegenheit nicht gemacht wird ?!? Man würde wohl von der Rentenversicherung einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Der Mandantin wurde PKH ohne Ratenzahlung gewährt und er wollte nun abrechnen. Einen SW gäbe es wohl nicht, weil nach Rahmengebühren abgerechnet wird.

Kann ich hier eine VG (Mittelgebühr) nach Nr. 3102 VV RVG 250,00 € abrechnen. Bekommt man denn auch eine Einigungsgebühr und evtl. auch eine Terminsgebühr? Wobei sich mir da auch noch die Frage stellt, ob das geht, da die TG und die EinigG ja keine Rahmengebühren sind...

Also wie ihr seht, ich hab keine Ahnung und wäre sehr dankbar für eure Hilfe
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Birne
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#2

13.03.2013, 09:59

Hallo ellimorelli (so schnell schreibt man sich wieder) :wink:

Dein Chef soll sich mal aus dem Internet die Chemnitzer Tabelle rausfischen, die wird er ja bestimmt nicht zur Hand haben, wenn er wohl sonst kein Sozialrecht macht. Bei PKH in Sozialrecht ist diese immer sehr gut. Danach kann er die Verfahrens- und Terminsgebühr entweder erhöhen oder senken, je nach Arbeitsaufwand etc. (steht alles gut beschrieben darin).

Da er im Widerspruchsverfahren wohl nicht tätig war, würde ich auch die VerfGebühr nach Nr. 3102 von 250€ in Ansatz bringen. Für die Terminsgebühr die Nr. 3106, Beachtung vielleicht der Nr. 1! Da wären es 200€! Und für die Einigung Nr. 1006, wäre dann 190€.


So, ich hoffe, ich hab an alles gedacht!? Hatte Sozialrecht bei meinem Nebenjob und konnte daher in dieses Rechtsgebiet bissl reinschnuppern.
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#3

13.03.2013, 10:08

Hallo ellomorelli,

wenn keine Verhandlungs stattgefunden hat und ihr einen Vergleich der Ggegenseite annimmt, dürfte keine Terminsgebühr entstehen. In 3106 Nr. 1 steht ja, dass die Terminsgebühr entsteht, wenn für das Verfahren eine mdl. Verhandlung vorgesehen ist, jedoch mit Einverständnis der Parteien ohne Verhandlung entschieden wird. Das ist ja bei der Annahme eines Vergleiches nicht der Fall, sondern nur bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Es entsteht somit eine Verfahrensgebühr nach 3102 und eine Einigungsgebühr nach 1005, also Rahmengebühren. Wenn es nicht sonderlich kompliziert war, ist die Mittelgebühr anzusetzen. Bei langen Sachen kann man diese nach oben setzten. Man muss es halt nur begründen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.
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#4

13.03.2013, 10:16

Vielen Dank euch beiden!

:oops: ich nehm doch den Rahmen bei Nr. 1006 also aus 30,00 bis 350,00 €, oder?
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#5

13.03.2013, 10:44

Genau, das wären dann 190€!
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#6

13.03.2013, 10:50

Ja, richtig.

Bin versehentlich mit 1005 in der Spalte verrutscht. Bei Gericht ist es natürlich die 1006.
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