Hallo
heute habe ich wieder was auf dem Schreibtisch, was ich noch nicht hatte
Fall:
Wir haben Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Unser Mandant muss Abfindung zahlen. Im Vergleich keine Zahlungsfrist genannt.
Vergleich wurde auch nicht zugestellt.
Gegenseite fordert unsere Mandantschaft auf zur Zahlung und nimmt eine Gebühr nach Nr. 3309 RVG. Ist das richtig?
Unsere Mandantschaft rechnet das Arbeitsverhältnis eine Woche später ab und überweist Abfindung. Sie zahlt jedoch nicht die Aufforderungsschreibengebühr an die Gegenseite.
Diese stellen nun einen KfA für die Gebühr nach 3309 RVG beim Arbeitsgericht. Kann man das?
Aufforderungsschreiben Gebühr nach 3309 RVG
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Wenn in einem Vergleich keine Zahlungsfrist genannt ist, ist er sofort zu erfüllen - natürlich im üblichen Zeitrahmen, den die Dinge nun mal brauchen.
Eine Gebühr 3309 kann meiner Meinung nach erst verlangt werden, wenn die ZV-Voraussetzungen vorliegen, und das ist erst mit Titel-Klausel-ZUSTELLUNG der Fall. Ich würde mich gegen die Festsetzung wehren.
Eine Gebühr 3309 kann meiner Meinung nach erst verlangt werden, wenn die ZV-Voraussetzungen vorliegen, und das ist erst mit Titel-Klausel-ZUSTELLUNG der Fall. Ich würde mich gegen die Festsetzung wehren.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Habe Folgendes gefunden:
1. Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03
Rpfleger 2003, 596 = BGHReport 2003, 1251 = FamRZ 2003, 1742 = NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381 = AGS 2003, 561 = InVo 2004, 35 = KTS 2003, 671 = WM 2004, 353 = BRAGOreport 2003, 200 = BB 2003, 2428 = juris (KORE 310752003)
2. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nach § 788 I 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine je nach den Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist. Die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr setzt die vorherige Zustellung des Titels nicht voraus (Festhaltung BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).
BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 183/03
FamRZ 2004, 101 = DGVZ 2004, 24 = juris (KORE 551292004)
1. Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03
Rpfleger 2003, 596 = BGHReport 2003, 1251 = FamRZ 2003, 1742 = NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381 = AGS 2003, 561 = InVo 2004, 35 = KTS 2003, 671 = WM 2004, 353 = BRAGOreport 2003, 200 = BB 2003, 2428 = juris (KORE 310752003)
2. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nach § 788 I 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine je nach den Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist. Die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr setzt die vorherige Zustellung des Titels nicht voraus (Festhaltung BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).
BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 183/03
FamRZ 2004, 101 = DGVZ 2004, 24 = juris (KORE 551292004)
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Vergleich war am 09. Juli 2009
Zahlungsaufforderung am 14.08.2009 (Freitag)
Zahlung Abfindung und Abrg. des Arbeitsverhältnisses am 19.08.2009 (Mittwoch)
Zeitgemäß gezahlt ?
KFA müsste ja beim Prozessgericht gestellt werde, ist ArbG unzuständig?
Zahlungsaufforderung am 14.08.2009 (Freitag)
Zahlung Abfindung und Abrg. des Arbeitsverhältnisses am 19.08.2009 (Mittwoch)
Zeitgemäß gezahlt ?
KFA müsste ja beim Prozessgericht gestellt werde, ist ArbG unzuständig?
- Adelia
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Also zeitgemäß nach dem Vergleich gezahlt, würde ich jetzt nicht unbedingt sagen, ist ja immerhin fast 1 1/2 Monate später.
Fraglich ist, ob der Gegenseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorliegt bzw. wurde diese ja anscheinend euch nicht zugestellt, somit liegen die ZV-Voraussetzungen nicht vor. Ich bin auch der Meinung, dass die ZV-Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Fraglich ist, ob der Gegenseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorliegt bzw. wurde diese ja anscheinend euch nicht zugestellt, somit liegen die ZV-Voraussetzungen nicht vor. Ich bin auch der Meinung, dass die ZV-Kosten nicht erstattungsfähig sind.
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Renosab, danke für die Rechtsprechung, wieder was dazugelernt. Und ich fürchte, dass die Zahlung nicht zeitgemäß erfolgte, wenn fünf Wochen vergangen sind, ich hätte da mehr so an zwei Wochen gedacht...
Wo der KFA zu stellen ist, weiß ich leider nicht.
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also ... wenn ich für den Gläubiger wäre hätte ich die besseren Karten ..mist..
aber.. wie immer ... ich werde einfach mal begründen, dass keine Zustellung erfolgte, Eingang des Vergleichs erst am 20.07.2009 usw. (wobei eigentlich Kenntnis des Vergleichs genügt..)
mal sehen was ich mir aus den Fingern sauge
aber.. wie immer ... ich werde einfach mal begründen, dass keine Zustellung erfolgte, Eingang des Vergleichs erst am 20.07.2009 usw. (wobei eigentlich Kenntnis des Vergleichs genügt..)
mal sehen was ich mir aus den Fingern sauge
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huhu
ich habe den Knackpunkt
1. Aufforderungsschreiben enthält keine Vollstreckungsandrohung
2. Titel war nicht zugestellt
3. Gläubiger war nicht im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung
4. Verzögerung der Zahlung: Wir mussten Anspruchsübergang mit der ARGE abwarten
mal sehn, ob das fruchtet !
ich habe den Knackpunkt
1. Aufforderungsschreiben enthält keine Vollstreckungsandrohung
2. Titel war nicht zugestellt
3. Gläubiger war nicht im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung
4. Verzögerung der Zahlung: Wir mussten Anspruchsübergang mit der ARGE abwarten
mal sehn, ob das fruchtet !
- Liesel
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1. und 2. sind keine Voraussetzungen, um die 3309 entstehen zu lassen.
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