Terminsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Strubbel
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#11

27.09.2007, 07:56

@ Kimmy: Ich streite mich gerade wieder mit einer Haftpflicht, weil ich mehr als 1,3 will. Im Grunde ist es die ganze Arbeit nicht wert, da ein bisschen mehr anzusetzen. Am Ende stellen die sich quer und man müsste klagen, um den Rest zu kriegen :roll:

Ansonsten hast du aber Recht, meistens müsste man mehr als 1,3 ansetzen.

Den Berechnungen stimme ich zu! :)
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Pepsi
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#12

27.09.2007, 08:34

@Strubbel und Bianca: welche Versicherung habt ihr denn? die meisten rechnen doch nach 1,8 ab..
Sassi
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#13

27.09.2007, 08:38

:zustimm
Auf jeden Fall überprüfen, ob die Versicherung vielleicht eine 1,8 Gebühr erstattet (dies sind z. B. Allianz, DEVK etc.)
Liebe Grüße aus München
mellimaus
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#14

17.01.2008, 14:06

Ich schließ mal hieran an:

Waren außergerichtlich tätig, umfangreicher Schriftverkehr, Telefonate mit Gegenseite und nun Einigung. Ich möchte gern eine 1,5 GG ansetzen. Hat jemand ne tolle Begründung von euch dafür.

Ich danke schonmal
Du bist immer gut, nur du weißt es nicht.
Bianca
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#15

17.01.2008, 14:47

Na der umfangreiche Schriftverkehr dürfte eigentlich schon ausreichen. Zähl doch mal die Schreiben, die ihr gefertigt habt. Wenn das mehr als 10 sind, ihr ggf. noch wegen Körperschaden tätig geworden seid, dann rechtfertigt das auf jeden Fall eine 1,5 Geschäftsgebühr. Und mehrere Telefonate mit der Gegenseite sind ja auch eher unüblich, also das dürftet Ihr durchkriegen. :)

Liebe Grüße
Bianca
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