In dem Vergleich steht unter Ziffer 5, dass es beim dem Teil-Anerkenntnisurteil bleibt und die Parteien im Übrigen das Sonder- und Mehrbedarf vereinbaren.
Was mich irritiert, ist dass in der Ehesache in den Vergleich noch das Kindesunterhaltsverfahren reingebracht wird, obwohl das ein gesondertes Verfahren mit einem eigenen Aktenzeichen ist.
Dann ergeht der Kostenquotelungsbeschluss in dem Kindesunterhaltsverfahren, der wie folgt lautet,
Der Verfahrenswert wird auf ursprünglich 40000 Euro und seit dem 10.10.2012 (mündliche Verhandlung in der Hauptsache) auf bis 5000 Euro festgesetzt.
weil die Gegenseite mit einem Schriftsatz beantragt, die Kosten des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache (damit ist gemeint Ehesache, VA, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt) der Antragstellerin aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen.
Heißt das, dass in dem Kindesunterhaltverfahren noch eine Berechnung erfolgt, obwohl in der Hauptsache ein Vergleich geschlossen wurde und wenn ja, dann entsteht doch in dem Kindesunterhaltsverfahren auch eine Einigungsgebühr, verstehe ich nicht.
Abrechnung in einer Familiensache
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Der Kindesunterhalts im Vergleich wird höchstwahrscheinlich nur deshalb erwähnt worden sein, eben weil es schon das Teil-Anerkenntnisurteils gibt, also einfach nur als Hinweis, dass die Sache schon anderweitig geklärt ist. Betreffend den Sonder- und Mehrbedarf, müsstest du noch prüfen, ob der irgendwo anhängig war (evtl. ist darüber im Scheidungsverfahren ein Mehrvergleich geschlossen worden), das hat mit der Abrechnung des Kindesunterhaltsverfahren ja nicht zu tun, da das ja die Abrechnung des Scheidungsverfahrens an sich betrifft.
Du hast hier zwei Verfahren:
1. Verfahren: Kindesunterhalt
Durch Teil-Anerkenntnisbeschluss erledigt.
Fragen:
1.A: Hier gibt es die Kostenquotelung?
1.B: Welche Gebühren rechnest du hier ab, aus welchem Wert und warum?
2. Verfahren: Ehescheidung und Folgesachen
Eine Folgesache Kindesunterhalt war nicht anhängig. Es wurde im Vergleich erwähnt, dass ein Teil-Anerkenntnisbeschluss hierüber besteht, d.h. keine Gebühren im Scheidungsverfahren für den Kindesunterhalt.
Fragen:
2.A: Welche Gebühren rechnest du ab, aus welchem Wert und warum?
2.A1: Was war rechtshängig und aus welchem Wert?
2.A2: Über welche der rechtshängigen Folgensachen wurde ein Vergleich geschlossen?
2.A3: Wurde über nicht rechtshängige Sachen ein Vergleich geschlossen? Wenn ja, über was und aus welchem Wert? Der Kindesunterhalt fällt hier nicht drunter siehe oben.
2.B: Wie lautet die Kostengrundentscheidung?
Du verwirrst mich. Ich habe dich die ganze Zeit so verstanden, dass du das Kindesunterhaltsverfahren abrechnen willst. Außerdem dachte ich es gab in der Ehesache einen Vergleich??? Ein Verfahren kann nicht durch Vergleich und Erledigungserklärung abgeschlossen werden!die Kosten des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache (damit ist gemeint Ehesache, VA, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt) der Antragstellerin aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen.
Du hast hier zwei Verfahren:
1. Verfahren: Kindesunterhalt
Durch Teil-Anerkenntnisbeschluss erledigt.
Fragen:
1.A: Hier gibt es die Kostenquotelung?
1.B: Welche Gebühren rechnest du hier ab, aus welchem Wert und warum?
2. Verfahren: Ehescheidung und Folgesachen
Eine Folgesache Kindesunterhalt war nicht anhängig. Es wurde im Vergleich erwähnt, dass ein Teil-Anerkenntnisbeschluss hierüber besteht, d.h. keine Gebühren im Scheidungsverfahren für den Kindesunterhalt.
Fragen:
2.A: Welche Gebühren rechnest du ab, aus welchem Wert und warum?
2.A1: Was war rechtshängig und aus welchem Wert?
2.A2: Über welche der rechtshängigen Folgensachen wurde ein Vergleich geschlossen?
2.A3: Wurde über nicht rechtshängige Sachen ein Vergleich geschlossen? Wenn ja, über was und aus welchem Wert? Der Kindesunterhalt fällt hier nicht drunter siehe oben.
2.B: Wie lautet die Kostengrundentscheidung?
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Ok, dann gehört der Sonder- und Mehrbedarf zum Scheidungsverfahren. Das hat mich nur irritiert, weil in Ziffer 5 stand, dass es beim dem Teil-Anerkenntnisurteil bleibt und die Parteien im Übrigen das Sonder- und Mehrbedarf vereinbaren.
Ok, dann sieht meine Berechnung in dem Kindesunterhaltsverfahren, wie folgt aus:
1,3 VG aus 40000
1,2 TG aus 40000
Aber wie verhält es sich mit dem reduzierten Streitwert?
Ok, dann sieht meine Berechnung in dem Kindesunterhaltsverfahren, wie folgt aus:
1,3 VG aus 40000
1,2 TG aus 40000
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Richtig, aber noch einmal: Wann und wo gab es eine Erledigung???Bei Erledigung kann ja keine Terminsgebühr enstehen.
Sorry, aber ich geb auf, wenn du meine Fragen nicht beantworten willst, kann ich dir auch nicht helfen.
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Durch den geschlossenen Vergleich kam es jetzt zu einer Erledigung in dem Kindesunterhaltsverfahren. Also in dem Vergleich steht unter Ziffer 5, dass bei dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 01.01.2010 zum Az. ???? titulierten Kindesunterhalt bleibt.