Abrechnung in einer Familiensache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Yasmin
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#1

03.12.2012, 11:08

In einer Familiensache hat die Gegenseite nach Erledigung der Hauptsache beantragt die Kosten des Verfahrens zum Kindesunterhalt unserer Mandantin aufzuerlegen. Es ist ein Beschluss ergangen, aus dem hervorgeht: Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

Der Verfahrenswert wird auf ursprünglich 40000 Euro und seit dem 10.10.2012 (mündliche Verhandlung in der Hauptsache) auf bis 5000 Euro festgesetzt.

In der Hauptsache ist am 10.10.2012 ein Vergleich ergangen unter Ziffer 5 steht dann, dass es bei den mit Teilanerkenntnisbeschluss titulierten Kindesunterhalt bleibt.

Ich verstehe nicht, warum in dem Verfahren zum Kindesunterhalt nochmals gesondert abgerechnet wird, also müsste man hier einen Kostenausgleichsantrag stellen, obwohl in der Hauptsache zum Kindesunterhalt ein Vergleich geschlossen wurde.

Ist meine Abrechnung dann so korrekt?

1,3 VG aus 50750 Euro
1,2 TG aus 6000,00 Euro
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niva
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#2

03.12.2012, 11:22

Da du von Hauptsacheverfahren schreibst: Gibt es denn zusätzlich noch ein Eilverfahren? Wenn nämlich die Erledigung erklärt wurde, kann nicht gleichzeitig auch ein Vergleich geschlossen werden. Oder war der Vergleich nur eine Teilvergleich? Bitte etwas mehr Sachverhalt, dann können wir dir auch besser helfen.
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#3

03.12.2012, 11:42

In dem Verfahren zum Kindesunterhalt ist ein Anerkenntnisurteil ergangen, zu dem Verfahren gibt es ein gesondertes Aktenzeichen.

Die Hauptsache betrifft die Scheidung und die Folgesachen Zugewinn und Unterhalt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Ehe geschieden und zu den Folgesachen wurden ein Vergleich geschlossen, aber im Vergleich unter Ziffer 5 ist auch vom Kindesunterhalt die Rede, dass es bei den mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 05.11.2010 zum Az. ... titulierten Kindesunterhalt bleibt.
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#4

03.12.2012, 12:56

???
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#5

03.12.2012, 13:14

Das hilft schon mal etwas weiter, aber so ganz reicht mir der Sachverhalt immer noch nicht.

Ich verstehe das jetzt so, dass ihr erst ein Kindesunterhaltsverfahren hattet, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet war und es daher nicht als Folgesache, sondern als eigenes Verfahren geführt hattet. Im Vergleich wurde es dann evtl. nur noch mal erwähnt, damit klar ist, dass es da schon eine Regelung gibt. Bitte mehr Sachverhalt!

Deinen Abrechnungsversuch oben kann ich leider auch gar nicht nachvollziehen. Sie setzt sich hier dein Gegenstandswert zusammen?
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#6

03.12.2012, 13:32

Zu dem Kindesunterhalt gab es ein eigenes Verfahren und es ist ein Anerkenntnisurteil ergangen, d. h. die Gegenseite hat teilweise sofortiges Anerkenntnis abgegeben und es ist jetzt dabei geblieben, weil man in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache angegeben hat, dass es bei den mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 05.11.2010 zum Az. ... titulierten Kindesunterhalt bleibt.

Der Verfahrenswert wird auf ursprünglich 40000 Euro und seit dem 10.10.2012 (mündliche Verhandlung in der Hauptsache) auf bis 5000 Euro festgesetzt.

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#7

03.12.2012, 15:55

Das wird ohne Aufschlüsselung des Streitwertes schon mal schwierig.
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#8

04.12.2012, 13:36

Ich versuche mich jetzt noch mal:

Kostenquotelungsbeschluss ist im Hauptsacheverfahren Kindesunterhalt ergangen, hier ist das Verfahren durch Erledigungserklärung beendet worden.

Streitwert waren hier 40.000 €

Für den Zeitpunkt ab dem 10.10.2012 beträgt der Streitwert 5.000 €. Am 10.10.2012 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

1. Soweit richtig?
2. Ist die Erledigungserklärung also vor der mündlichen Verhandlung erfolgt?
3. Um was handelt es sich bei dem 5.000, über die das Verfahren nicht als erledigt erklärt wurde?
4. Was ist damit passiert, Urteil oder Vergleich oder noch was anderes?

Dann schreibst du von einem Teilanerkenntnisbeschluss im Kindesunterhaltsverfahren.

4. Gab es eine Erledigungserklärung ODER ein Anerkenntnis?

Bei einem Anerkenntnis bekommt ihr die 3104, bei einer Erledigungserklärung i.d.R.nicht!

Dann schreibst du von einem Vergleich in der Hauptsache.

Wurde der Vergleich denn in genau diesem für erledigt erklärte oder auch anerkannten Kindesunterhaltsfverfahren geschlossen? Wahrscheinlich nicht. Hier gehe ich davon aus, dass du jetzt das Verfahren Scheidung und Folgesache (Zugewinn und Unterhalt) meinst, das ergibt sich ja leider erst aus deinem nächsten Beitrag. Der Vergleich wurde danach also im Scheidungsverfahren geschlossen.

5. War im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt anhängig?

Sofern nein, hab ich ja schon geschrieben, warum ich davon ausgehe, dass der Kindesunterhalt hier in Ziffer 5 erwähnt wurde. Es wurde also nie ein Vergleich über den Kindesunterhalt im Scheidungsverfahren geschlossen.

Du siehst, es ist wirklich wichtig, dass du den Sachverhalt vollständig einstellt, weil wir dir nur dann helfen können.
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#9

06.12.2012, 09:03

Hallo niva, du hast den Sachverhalt genau richtig verstanden. Im Scheidungsverfahren war kein Kindesunterhalt anhängig. Für den Kindesunterhalt gibt es ein gesondertes Verfahren. Nur in der mündlichen Verhandlung hat man in der Hauptsache (Ehesache, VA, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt) einen Vergleich geschlossen, in dem auch der Kindesunterhalt für erledigt erklärt worden ist, also für den Rest des Kindesunterhalts, da über den anerkannten Teil im Jahre 2010 ein Anerkenntnisurteil ergangen ist.
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#10

06.12.2012, 09:26

Im Scheidungsverfahren war kein Kindesunterhalt anhängig. Für den Kindesunterhalt gibt es ein gesondertes Verfahren. Nur in der mündlichen Verhandlung hat man in der Hauptsache (Ehesache, VA, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt) einen Vergleich geschlossen, in dem auch der Kindesunterhalt für erledigt erklärt worden ist, also für den Rest des Kindesunterhalts, da über den anerkannten Teil im Jahre 2010 ein Anerkenntnisurteil ergangen ist.
Genau das hätte in deinen ersten Beitrag gehört.

Gerade wenn eine Akte so verwirrend ist, schreib dir solche Sachen erst mal raus, dann hast du es auch viel einfacher selbst auf die Lösung zu kommen. Wir hier haben die Akte nicht vorliegen und ohne solche Informationen ist es eigentlich unmöglich dir helfen zu können.

Wie sieht denn jetzt deine Berechnung aus? Und vor allem: Sind deine Fragen jetzt beantwortet?
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