Gebührenrechnung bei mehreren Teilforderungen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Daniela31
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#1

19.11.2012, 12:14

Hallo ich habe hier folgendes Problem.

Mit unsrer Mandatin wurden 2 Kaufverträge geschlossen. Bei beiden Verträgen war Ratenzahlung durch den Kunden vereinbart. Nachdem nur Teilzahlungen durch den Kunden erfolgt sind, haben wir Klage über die zum damaligen Zeitpunkt fälligen Forderungen eingereicht und auch ein Urteil erhalten. ZV durchgeführt usw. Gebühren abgerechnet.

Jetzt sollte ich die inzwischen fälligen Restforderungen per MB geltend machen. Der Schuldner hat nun Widerspruch bezüglich der Zinsen und der Verfahrenskosten eingelegt.

Man Chef sagt dies wäre korrekt da es sich ja um eine Angelegenheit handelt und wir die Verfarensgebühr nicht mehrmals berechnen könnten. Dies ist mir echt zu kompliziert.

Habe als 2011 schon alles über die seinerzeitigen Teilgesamtforderungen abgerechnet inkl. ZV usw.

Wie rechne ich denn jetzt gegenüber dem Mandaten ab bzw. Gegner hat ja Widerspruch eingelegt bezüglich des Teils und welche Gebühren sind durch das neue Mahnverfahren begründet ?

Wäre toll wenn mir schnell jemand helfen könnte. Über die Suchfunktion hatte ich nichts ähnliches gefunden.


:?
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Elfeo
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#2

19.11.2012, 12:26

Ich verstehe das so: Ihr habt im ersten Verf. nur die bis dahin fälligen Raten eingeklagt. Jetzt geht es um später fällig gewordene Raten.

Wenn es nur fällige Teilforderungen waren und ihr nicht auch Leistung zukünftig fälliger Forderungen geltend gemacht habt, dann kannst Du selbstverständlich für die inzwischen weiter fällig gewordenen Teilforderungen die Verfahrensgebühr fordern. Die jetzt gegenständlichen Raten waren im ersten Verfahren ja gar nicht Gegenstand, weder des gerichtlichen Verfahrens noch der anwaltlichen Tätigkeit. Das gilt auch, wenn die aus ein und demselben zugrunde liegenden Kaufvertrag stammen.
Sie konnten es auch nicht sein, denn wenn deren unbedingte Zahlung geltend gemacht worden wäre, wäre die Klage zwangsläufig abgewiesen worden.
Zuletzt geändert von Elfeo am 19.11.2012, 12:36, insgesamt 2-mal geändert.
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#3

19.11.2012, 12:34

Ja genau, mein Chef sagt nun ich müsste eine Gegenrechnung über die Verfahrensgebühr des gesamten Streitwertes machen und könnte nun nur noch die Differenz praktisch geltend machen. Er war sich allerdings nicht ganz sicher. Ich sollte es prüfen bzw. mal nachlesen.

Also meinst du auch es ist nicht "eine Angelegenheit" weshalb die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr nur einmal abgerechnet weden kann ?

Mein Chef sagt es wäre ja das gleiche wenn ich alle 4 Wochen z. B. jewels 1.000,00 per MB geltend machen würden und dann jedesmal erneut eine 1,0 bzw. 1,3 abrechnen kann. Das ginge ja nicht.

Stehe voll auf dem Schlauch. Hat jemand irgendwie einen §§§ ??
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#4

19.11.2012, 12:40

Allenfalls wenn im ersten Prozess aus sachfremden Erwägungen oder wegen Umständen, die allein der Kläger zu vertreten hat (z.B. er hat sich verrechnet) heraus nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde, dann käme unter Schadenersatzgesichtspunkten (§ 254 BGB - Kostenerstattung ist ein Schadenersatzanspruch) in Betracht, im zweiten Prozess nur die Differenz zwischen der einmaligen Verfahrensgebühr aus Teil- und Gesamtbetrag fordern zu können. Das trifft m.E. bei einer noch nicht fälligen Forderung aber nicht zu.
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#5

19.11.2012, 12:41

Mit unsrer Mandatin wurden 2 Kaufverträge geschlossen. Bei beiden Verträgen war Ratenzahlung durch den Kunden vereinbart. Nachdem nur Teilzahlungen durch den Kunden erfolgt sind, haben wir Klage über die zum damaligen Zeitpunkt fälligen Forderungen eingereicht und auch ein Urteil erhalten. ZV durchgeführt usw. Gebühren abgerechnet.

Jetzt sollte ich die inzwischen fälligen Restforderungen per MB geltend machen.
Sind da keine Klauseln enthalten in den Kaufverträgen, was bei Ratenverzug passiert? Normal vereinbart man, daß dann der komplette Restbetrag fällig ist.
Jetzt sollte ich die inzwischen fälligen Restforderungen per MB geltend machen. Der Schuldner hat nun Widerspruch bezüglich der Zinsen und der Verfahrenskosten eingelegt.
Gegen den KFA oder gegen was?
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#6

19.11.2012, 12:54

Wir haben halt nur die fälligen Raten geltend gemacht und den Rest halt jetzt über MB geltend gemacht, wogegen der Gegner halt Widerspruch über die Zinsen und Verfahrenskosten eingelegt hat.
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#7

19.11.2012, 12:56

Was denn jetzt? Erst schreibst du, daß per MB geltend gemacht werden soll, dann, daß schon geltend gemacht wurde.

Ich wäre dafür, daß du mal die genauen Zahlen hier schreibst. Hauptsumme der Verträge, was gezahlt wurde, was ihr dann geltend gemacht habt, was du abgerechnet hast, was jetzt im MB geltend gemacht wurde, was du da an Gebühren evtl. angesetzt hast pp.
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#8

19.11.2012, 13:16

Ich hab von vornherein gesagt dass schon per MB geltend gemacht wurde und Gegner Widerspruch eingelegt hat.

Naja folgendes:
Kaufvertrag 1: 11.390 € = hierauf gezahlt: 5.207,00 € Restforderung: 6.183,00 € = hiervon eingeklagt: 4.384,00 € = noch offene und nicht fällige Restforderung: 1.799,00 €
Kaufvertrag 2: 3.000,00 € = hieauf gezahlt: 50,00 €, Restforderng 2.950,00 € = hiervon eingeklagt: 1.000,00 € = noch offene und seinerzeit nicht fällige Restforderung: 1.950,00 €

Insgesamt eingeklagt bzw. tituliert: 5.384,00 €

Seinerzeit abgerechnet:

Gegenstandswert: 4.977,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 391,30 €
Gegenstandswert: 5.384,40 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 439,40 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 4.977,00 € 0,65 -195,65 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 405,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
+ ZV-Gebühren Mwst usw.

Der vorgerichtliche niedrigere Gegenstandswert beruht darauf, dass wir den Gegner vorgerichtlich aufgefordert hatten, die bis dahin fälligen Raten zu zahlen.

Bei Klageeinreichung war der Streitwert dann höher.

Restforderung nun per MB geltend gemacht: 3.749,00 €

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#9

21.11.2012, 10:19

Kann mir hier keiner weiterhelfen ?????
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#10

21.11.2012, 10:39

Meiner Meinung nach sind die neuen Verfahrenskosten nicht auf die damaligen Gebühren anzurechnen, da das ein neuer Tatbestand ist. Die Zahlungen waren - wie Du sagst - gemäß den Verträgen nicht vorher fällig (wobei da schon die Verträge schlecht sind, aber das ist ein anderes Thema). Entsprechend konnte der Gesamtbetrag zum damaligen Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden. Es kann auch keiner von dem Gläubiger erwarten, dass er abwaret mit einem Verfahren, bis dann letztendlich alle Forderungen offen stehen, damit er die Angelegenheit in einem Verfahren erledigen kann.

Und genauso würde ich auch den Anspruch auf Kosten und Zinsen begründen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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