Prüfung Gerichtsgebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Karin N.
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#1

18.10.2012, 12:37

Hallo,

ich habe da mal eine Frage.
Wie prüfe ich anhand des Kostenfestsetzungsantrages der Gegenseite die angefallenen Gerichtskosten?

Ich muss doch den Gegenstandswert bestimmen und gucken wie viel dafür jeweils angefallen sind, oder nicht? Sprich prüfen wie viel Gerichtskosten verbraucht worden sind oder?

Ich habe sowas länger nicht mehr gemacht.:oops:
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#2

18.10.2012, 12:48

Naja, es können ja auch weitere Sachverständigenkosten angefallen sein. Ich prüfe mit Erlass des KFB und lass mir die Gerichtskostenrechnung übermitteln. Daraus ergibt sich in der Regel alles.
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Karin N.
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#3

18.10.2012, 12:52

Ok. :thx
Karin N.
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#4

18.10.2012, 13:02

Die Gegenseite hat die Festsetzung der Gerichtskosten beantragt, wie prüft man das?
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#5

18.10.2012, 13:05

Wenn Du den Kostenfestsetzungsbeschluss erhältst, sollte eine Gerichtskostenrechnung beigefügt sein. Ist die nicht dabei, musst Du das Gericht um Übersendung bitten, da Dir ansonsten eine Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht möglich ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Karin N.
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#6

18.10.2012, 13:18

:thx

Also kann ich den KfA der Gegenseite gar nicht prüfen?
Wir haben heute vom Gericht den Antrag der Gegenseite erhalten und wir sollen innerhalb von zwei Wochen dazu stellen nehmen...

Dann kann ich doch anhand des ermittelten Gegenstandswertes doch die Gerichtskosten prüfen oder nicht? Ich kann im GKG ja gucken wie viel bezahlt werden muss. Hm, da gibts dann ja auch wieder ein Problem, ich weiß ja nicht, wie viel Gerichtskosten verbraucht worden sind. Oh Mann...
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#7

18.10.2012, 13:27

Du kannst den KFA der Gegenseite schon prüfen, nur im Hinblick auf die Gerichtskosten nicht vollständig.

Der Rechtspfleger prüft dann, ob alle GK verbraucht wurden ggf. ob noch zusätzliche entstanden sind, oder wie auch immer.

Im KFB kannst Du dann die Gerichtskosten vollständig prüfen und sollten diese nicht stimmen ggf. Sof. Beschwerde /Erinnerung einlegen.
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#8

18.10.2012, 13:30

Der Rechtspfleger schaut sich auch nur die Schlusskostenrechnung aus der Akte an. Selber rechnet der an den Gerichtskosten nicht rum.
Pitt
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#9

18.10.2012, 13:47

Normalerweise werden immer alle eingezahlten Gerichtskosten im KFA in Ansatz gebracht und beantragt, dass das Gericht nicht verbrauchte Gerichtskosten erstattet. Bei einem "normalen" Klageverfahren (Zivilprozess) in der I. Instanz sind das i. d. R. 3,0 Gerichtskosten. Wenn in so einem Fall das Verfahren durch Vergleich beendet wurde, wären 1,0 Gerichtskosten festsetzbar und 2,0 (nicht verbrauchte Gerichtskosten) vom Gericht an den Kläger zu erstatten. Wenn Du bei Sicht in die Gerichtskostentabelle anhand des Streitwertes geringere Gerichtskosten ermittelst, kann es sein, dass weitere Kosten für Sachverständige oder Zeugen vom Antragsteller in Ansatz gebracht wurden. Eigentlich sollte das aber im KFA aufgeschlüsselt sein. Zur Überprüfung der Gerichtskosten musst Du also wissen, wie hoch der Streitwert ist, wie das Verfahren beendet wurde und ob Zeugen/Sachverständige beteiligt waren. Letzteres ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Terminsprotokoll / Beweisbeschluss. Mein Vorschlag: Geh' einfach mal vom Standardfall aus und vergleiche den in Ansatz gebrachten Wert in der Gerichtskostentabelle zunächst mit einem Wert von 3,0.
Karin N.
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#10

18.10.2012, 14:06

Vielen Dank euch allen.

:thx :thx :thx
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