Mietrecht-vorzeitige Erledigung wegen Tod des Mieters

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Kratzamkopf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 03.07.2012, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

12.09.2012, 08:19

Liebe Forumsfreunde,

hier meine Frage:
Die Mandantin ist Vermieterin und hatte dem Mieter gekündigt im März 2012 wg. Zahlunsgrückstand zum 30.06.12.
Sie kam dann zu uns im Juli und beuaftragte uns wortwörtlich mit "der Durchsetzung der Beendigung des Mietverhältnisses.
Wir haben dann ein sicherheitshalber noch ein Kündigungsschreiben, fristlose Kündigung, gefertigt. Bevor das aber schlusskorrigiert oder rausgeschickt werden konnte von uns, verstarb der Mieter. Die Mandantin sagte dann, wir sollten jetzt nichts mehr machen.
Was kann ich hier jetzt abrechnen ?
:roll: :roll: :roll: Vielen Dank an Euch !
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#2

12.09.2012, 08:22

Da ihr ja sicherlich die Kündigung noch einmal gemacht habt, wird es ja vielleicht irgendwelche Formfehler in der Kündigung der Mandantin gegeben haben.

Ich würde hier daher jetzt eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen. GW: Rückstand+Räumung. Man sollte hier aber vielleicht überlegen, ob man wirklich eine 1,3 nimmt, denke das kommt auf die Mandantin drauf an (habt ihr mehrere Fälle von ihr, war es ein Einzelmandat und hört nie wieder was von ihr, etc.)
Kratzamkopf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 03.07.2012, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

12.09.2012, 09:50

Liebe Adelia,
vielen Dank für Deine super Antwort und Deine Hilfe.
Die Mandantin ist zum Glück rechtsschutzversichert :lol: :huepf
Sie hat nur eine Selbstbeteiligung iHv 150,00 €. :thx
Antworten