Abrechnung strafrechtliches Entschädigungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ann_Lachen
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#1

06.08.2012, 09:59

Unser Mandant wurde verhaftet und in JVA gebracht, während der Verhaftung rief Mdt uns an und beauftragte uns mit Vertretung. Wir haben sofortige Beschwerde eingelegt und unser Mdt wurde am zweiten Tag entlassen. Nun soll ich einen Antrag auf Entschädigung stellen. Was kann ich denn abrechnen (haben lediglich Beschwerde eingelegt)? Ich hab wirklich keinen Schimmer, da wir nur so eine "Wald und Wiesen-Kanzlei" sind und diesen Fall noch nicht hatten...
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#2

06.08.2012, 10:04

Einen Antrag auf Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft oder wie?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Ann_Lachen
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#3

06.08.2012, 10:05

genau, da sollen Fahrtkosten von Mdt (von JVA zurück nach Hause), Ortsabwesenheitsentschädigung und halt unsere RA-Gebühren geltend gemacht werden...
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#4

06.08.2012, 10:11

Wie lautet denn die Kostengrundentscheidung?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Ann_Lachen
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#5

06.08.2012, 10:12

es gibt bislang keine...
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#6

06.08.2012, 10:17

Dann kannst du auch nicht abrechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Ann_Lachen
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#7

06.08.2012, 10:24

hab ich mir auch schon gedacht, aber Chef lässt nicht mit sich reden. Er meint es wäre eine Frist von 3 Monaten zu beachten und daher soll der Antrag rausgehen und die sollen den dann notfalls ablehnen. Keine Ahnung, welche Gedankengänge er da hat. Hast du nen Vorschlag, was ich berechnen könnte?
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#8

06.08.2012, 10:39

Beantrage zuerst, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, dann kannst du eure RA-Gebühren abrechnen.

Bzgl. der Entschädigung für den Mandanten muss ein Strafentschädigungsverfahren geführt werden. Da wird beantragt, diese und jene Kosten festzusetzen, u. a. halt je Hafttag die Entschädigung zzgl. sonstiger Kosten, die entstanden sind. Da in diesem Verfahren auch RA-Gebühren anfallen zählen die auch dazu.

Guck mal ins StreG.
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