Abgleich der Gebühren nach § 15 III RVG in diesem Fall?
- Liesel
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Bei deiner Rechnung aus #10 wäre der gesamte festgesetzte Vergleichswert nicht anhängig gewesen, wobei dann eine TG aus 12.500,00 Euro entstanden wäre. Wenn sich aber über die anhängigen Ansprüche mit verglichen wurde, sind die "zusätzlichen" Gebühren nur aus dem darüber hinaus festgesetzten Vergleichswert (also Mehrwert) entstanden.
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(UNHEILIG)
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Vielen Dank Liesel.
Aber wenn jetzt der Streitwert auf 10.000,00 € lauten würde und der Vergleich auf 2.500 € lauten würde, dann hätte ich richtig gelegen oder?
an alle, die mir geholfen haben. Dann kann ich diese Kostenrechnung endlich fertig machen.
Aber wenn jetzt der Streitwert auf 10.000,00 € lauten würde und der Vergleich auf 2.500 € lauten würde, dann hätte ich richtig gelegen oder?
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Womit?kalinka9 hat geschrieben: Aber wenn jetzt der Streitwert auf 10.000,00 € lauten würde und der Vergleich auf 2.500 € lauten würde, dann hätte ich richtig gelegen oder?
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die rechnung #10 wäre richtig, wenn der MEHRWERT des Vergleiches € 10000 gewesen wäre. also hier bspw. Verfahren 2500, Vergleich 12500
es ist grundsätzlich sehr unwahrscheinlich, dass sich nur über nicht anhängige Werte verglichen wird. Sonst wäre ja der Streit über den Gegenstand des Verfahrens noch offen.
Du musst also immer Vergleichswert minus Verfahrenswert = Mehrwert rechnen
es ist grundsätzlich sehr unwahrscheinlich, dass sich nur über nicht anhängige Werte verglichen wird. Sonst wäre ja der Streit über den Gegenstand des Verfahrens noch offen.
Du musst also immer Vergleichswert minus Verfahrenswert = Mehrwert rechnen
bei dieser konstellation bekämt ihrkalinka9 hat geschrieben:Aber wenn jetzt der Streitwert auf 10.000,00 € lauten würde und der Vergleich auf 2.500 € lauten würde, dann hätte ich richtig gelegen oder?
1,3 VG aus 10000
1,2 TG aus 10000 oder 2500 (Sachverhaltsabhängig)
1,0 EG aus 2500