RSV & Selbstbeteiligung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
SammyStar
Forenfachkraft
Beiträge: 128
Registriert: 20.01.2012, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

04.05.2012, 11:09

Hallo!

Ich hab da mal eine Verständnisfrage. Unser Mandant (Kläger) hat Rechtsstreit gewonnen. Der Beklagte soll an den Kläger 400 € und die vorgerichtlichen Kosten für unseren RA in Höhe von 83,54 € zahlen. Jetzt hat unser Mandant ne RSV mit SB in Höhe von 150,00 €. Wenn ich jetzt erstmal die kompletten Kosten für unseren RA bei der RSV geltend mache (sind abzüglich der 150 € SB nur so ca 60 €), was mach ich denn dann, wenn der Beklagte an uns dann die titulierte Summe zahlen würde, also inkl. der 83,54 €. An wen muss ich die dann weiterleiten? An Mandant, damit der etwas von seiner SB wieder bekommt, oder teils an RSV (ca. 60 €) und den Rest an Mandant? Ich hoffe ihr versteht was ich meine...
Benutzeravatar
nephele
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1371
Registriert: 25.08.2008, 12:16
Beruf: Refa
Software: Andere

#2

04.05.2012, 11:17

Ich glaube das Betrifft das "Quotenvorrecht". Ist ne Weile her, dass ich das gelesen habe. Such mal nach dem Begriff, das erklärt das glaube ich.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

04.05.2012, 11:27

Grundsätzlich zahle ich immer erstmal an den Mandanten aus.

Aber im vorliegenden Fall würde ich das auch noch deswegen machen, weil aufgrund der von Dir angegebenen Gebührenhöhe, die die RSV übernimmt, faktisch die außergerichtlichen Kosten vollständig durch den Mandanten beglichen wurden, da insoweit die Gebühren unter 150,00 € lagen und dann natürlich dieser Erstattungsanspruch dem Mandanten und nicht der RSV zusteht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
SammyStar
Forenfachkraft
Beiträge: 128
Registriert: 20.01.2012, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte

#4

04.05.2012, 11:38

Super, vielen Dank an euch beiden! :thx
Zweite Chefin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 461
Registriert: 11.11.2009, 18:03
Beruf: ReFa
Software: ReNoStar
Wohnort: Düsseldorf

#5

06.05.2012, 22:48

Grundsatz beim Quotenvorrecht in der RSV ist, dass von den entstandenen Kosten (210) der Md die SB (150) zahlen muss und die RSV den Rest (60).
Der Rückfluss in Form von 2300 oder festgesetzter Kosten vermindert nicht die entstandenen Kosen und geht daher zuerst an den Md bis zur Höhe der SB, der Rest an RSV. Hier muss also alles an Md gehen.

Anders ist es bei Gerichtskostenerstattung nicht verbrauchter GK oder einer spürbaren Streitwertreduzierung nach Abrechnung mit RSV.
Dadurch vermindern sich die entstandenen Kosten und diese Erstattung geht ausschließlich an die RSV, die SB des Mandanten bleibt ja.
Benutzeravatar
Rumpelstilzchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 592
Registriert: 10.09.2008, 21:48
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

12.06.2012, 11:18

:thx
Hähnchen7
Forenfachkraft
Beiträge: 159
Registriert: 02.06.2007, 14:52
Software: RA-Micro

#7

27.07.2012, 17:57

Auch von mir hierzu eine Frage.
Die RSV zahlte zunächst die Gebühren netto (ca 38,.. €) sowie 75,00 € Gerichtskosten. Die Selbstbeteiligung beträgt 250,00 €. Die Gerichtskosten sind auch in der Höhe entstanden. Die Gegenseite zahlte jetzt aufgrund des VU´s sowie aufgrund des KFB´s alles.

Jetzt stellt sich die Frage, ob die RSV noch etwas zurück bekommt oder ob tatsächlich alles als Guthaben des Mandanten zählt. Wenn ja, schreibe ich der RSV jetzt schon etwas und wie formuliere ich es am besten?

Danke euch
Don`t worry be happy.
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#8

27.07.2012, 18:00

Wenn ihr ALLE Gebühren und Gerichtskosten von der Gegenseite erhalten habt, dann musst du natürlich auch an die RSV das Geld zurück zahlen, das die verauslagt haben.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
Tanja
Alles Käse!
Alles Käse!
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 300
Registriert: 17.05.2005, 20:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Raum Saarburg

#9

27.07.2012, 18:24

Du musst der RSV das natürlich zurückzahlen, wenn wirklich alles von der Gegenseite gezahlt wurde.

Schreibst der RSV einfach, dass die Gegenseite aufgrund des ergangenen VUs alle Kosten einschließlich Gerichtskosten, etc. gezahlt hat und Ihr daher den von der RSV gezahlten Gesamtbetrag von XY Euro an die RSV zurückzahlt.
Liebe Grüße
Tanja
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12230
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#10

27.07.2012, 18:36

Anders ist es bei Gerichtskostenerstattung nicht verbrauchter GK
Woraus ergibt sich denn hier eine grundsätzliche Rückzalungsverpflichtung an die RSV, sofern sie die GK vorher auch eingezahlt hat? Das hat mich jetzt etwas verwirrt :oops:
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Antworten