Hallo, ich hab eine Frage, kann man obwohl man zum Pflichtverteidigerbestellt wurde die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren mit dem Mandanten abrechnen?
Unser Mandant wurde nicht freigesprochen sondern verurteilt und vom Gericht wurde auch nicht festgestellt, dass der Beschuldigte zur Zahlung von Raten in der Lage ist. Gibt es eine andere Möglichkeit?
Wahlverteidigergebühren trotz Pflichtverteidiger
- Adora Belle
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Nein, es gibt genau diese Möglichkeit. Wenn nicht vor der Bestellung Zahlungen geleistet wurden. Freiwillig darf der Mandant natürlich was zahlen (muß aber dann angegeben werden!), aber verlangen darf der RA das nicht. Siehe §52 Absätze 1 bis 3.
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Die Feststellung der Leistungsfähigkeit wird nur auf Antrag des Verteidigers getroffen, § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG. Habt ihr einen solchen Antrag gestellt? Das lohnt sich natürlich nur dann, wenn man von einer Leistungsfähigkeit ausgeht.
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... oder davon, daß der Mandant nicht auf die Aufforderung des Gerichts reagiert. Ich war allerdings davon ausgegangen, daß der entsprechende Antrag gestellt wurde.
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Das allein wird nicht ausreichen, vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RdNr. 9 zu § 52 RVG:Adora Belle hat geschrieben:... oder davon, daß der Mandant nicht auf die Aufforderung des Gerichts reagiert.
Das Gericht muss von Amts wegen ermitteln, der Feststellungsantrag muss gewisse Mindestangaben enthalten, u.a. Hinweise auf die berufliche Tätigkeit oder Tatsachen, aus denen sich Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ziehen lassen (Düsseldorf JurBüro 85, 725)
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Naja, also daß ich den Antrag nicht stelle, wenn ich WEISS, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen... davon darfst Du ausgehen.
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Drum sag ichs Dir ja. Nun laß uns am besten warten, was @Lotta_89 ggf. noch dazu zu sagen hat.
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Also der Beschluss dass wir zum Pflichtverteidiger bestellt wurden ist am 31.10.2011 ergangen wo auch drinsteht, dass das Wahlmandant als niedergelegt gilt. Vorher hatten wir aber bereits 100,00 € Vorschuss vom Mandant erhalten welche wir im Antrag auf Festsetzung der Vergütung nicht angegeben hatten. Kann ich die behalten oder muss ich diese dem Manten zurück zahlen?
So einen Feststellungsantrag werden wir wohl nicht machen, denke das wird sich nicht lohnen bei unserem Mandanten.
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