Rechtswegbeschwerde Arbeitsrecht EILT!!!!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
mesotty
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#1

24.04.2012, 10:36

Hallo Ihr,

habe eine VErfügung die den Herren sehr eilig ist.

Ich soll eine Arbeitsrechtssache abrechnen. Verfahren vor dem Arbeitsgericht, Vergleich, Vergleichswiderruf, Rechtswegbeschwerde beim LAG BW, dann erneut Vergleich, diesen angenommen.

Da mir die Sache ziemlich kompliziert (von den WErten her ) erschien, habe ich Streitwertfestsetzung zu beiden AZ (Hauptsache + BEschwerde) beantragt.

Streitwertbeschluss zur Hauptsache kam jetzt, WErt € 15.750,00. Zum Beschwerdeverfahren haben die gar nichts geschrieben. *grrrr*. Jetzt habe ich im Netzt herausgefunden, dass für Beschwerdeverfahren in der REgel ein Fünftel des WErtes der Hauptsache angesetzt wird. (leider ohne Vorschrift).

Jetzt bin ich mir nicht sicher wie ich abrechnen soll.

Hauptsache € 15.750,00
VG 3100 + TG 3104
Rechtsbeschwerde € 3150,00
VG 3200 + TG 3202
(Die Anwendung der Gebühren des BErufungsverfahrens habe ich der Vorbemerkung 3.2.1 RVG entnommen und hoffe dass es stimmt)
Was mache ich jetzt mit der EG? Rechne ich die auch zweimal ab. Im Beschluss steht nur das AZ der Beschwerde, aber der RA meinte, es wurde beides zusammen verglichen, ich frage wg. dem Streitwert, wenn ich nur die EG im Beschwerdeverfahren nehmen, verdienen wir ja viel weniger.

Ach und was mich auch verwirrt, ist eigentlich die REchtsWEGbeschwerde, das gleiche wie eine REchtsbeschwerde? das irritiert mich voll. Ich habe aber in meinen Büchern zu einer RechtsWEGbeschwerde fast gar nichts gefunden.

Also wir wollten mit der Beschwerden, dass in der Sache das ArbG für unzuständig erklärt wird und die Sache an das Landgericht verwiesen wird. (nur falls das jemandem hilft.)

Were echt toll wenn mir jemand antwortet, denn ich muss die RG definitiv heute voerlegen.

lg aus HEidelberg
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#2

24.04.2012, 12:33

Meines Erachtens bekommst Du für die Rechtswegbeschwerde lediglich eine Gebühr nach 3500 VV RVG. Wenn über die Beschwerde ein Termin stattgefunden hat, dann auch noch die TG nach 3513.

Die EG bekommst Du aus dem Wert der Hauptsache. Ist denn über den Rechtsweg eine Einigung erfolgt? Normalerweise erfolgt die Einigung nur über die Hauptsache.
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#3

24.04.2012, 12:50

ja der Vergleich ist vom LAG und enthält nur das AZ der Beschwerde.
Aber ist es denn nicht so, dass die Rechtsbeschwerde einem Rechtsmittel gleichzustellen ist?
Vorbemerkung 3.2.1. RVG?
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#4

24.04.2012, 13:36

Wir haben zuletzt auch eine Rechtswegbeschwerde eingelegt und diese wurde nach 3500 abgerechnet. Ich denke auch nicht, dass das eine "Rechtsbeschwerde" ist, sondern eine Beschwerde nach 3500.

Die EG kannst Du dann in beiden Verfahren abrechnen, musst aber die Abgleichung vornehmen.
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#5

24.04.2012, 13:53

Danke, ich werde es auf deine Art machen. :thx

Mit Abgleich meinst du nach 15 III ?
steh grad auf dem Schlauch, ist ja kein "mehrwert" vorhanden.
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#6

24.04.2012, 14:34

Ja, ich meine 15 III. Ich gehe davon aus, dass Du eine Rechnung für die Hauptsache und eine für die Beschwerde machst? Wenn Du in beiden die EG abrechnen möchtest (so hatte ich den Sachverhalt verstanden), dann musst Du natürlich abgleichen. Wobei ich mir ehrlich gesagt noch immer nicht vorstellen kann, dass der Vergleich sich auch auf den Rechtsweg bezieht, unabhängig davon, ob da das Aktenzeichen vom Beschwerdeverfahren drübersteht.
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#7

24.04.2012, 15:14

Danke für deine ANtwort ja ich wollte für beide eine EG abrechnen.

ABer jetzt halte mich bitte nicht für blöd.

ABER

Als wert der Hauptsache habe ich € 15.750,00 als BEschwerdewert habe ich ein Fünftel hiervon.
Ich kann doch für einen Abgleich (wie bei nichtanhängigen Ansprüchen) nicht einfach die Werte zusammenzählen, oder doch?
Hilfe ich bekomm echt die Krise. Habe jetzt auch beim LAG angerufen (wie auch heute früh schon beim ArbG) und keiner kann mir helfen.
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#8

24.04.2012, 15:21

Doch, für den Abgleich würdest Du die Werte addieren.

Habt Ihr Euch tatsächlich über den Beschwerdegegenstand verglichen? Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
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#9

24.04.2012, 16:29

Nein, haben wir nicht
In der Beschwerde ging es darum, dass das ArbG für unzuständig erklärt werden sollte (unser Antrag) und ds LG für zuständig. Das LAG hat entschieden dass das Arbeitsgericht zuständig ist und gleichzeitig den Parteien nochmals den gleichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wie zuvor das Arbeitsgericht in der Hauptsache (dort hatten wir den Vergleich widerrufen) Dann haben beide Parteien den Vergleich angenommen und ohne mündliche Verhandlung erging dann der BEschluss mit Vergleich vom LAG. Dort ist nur das AZ vom LAG angegebeben.

Deine FRage lässt mich aufwachen glaube ich, das heisst, du würdest nur. eine 0,5 Verfahrengebühr nach 3500 abrechnen und im Hauptsacheverfahren dann ganz normal VG TG + EG?

Ich bin nur so durcheinander gekommen, weil das BEschwerdegericht den Vergleich erlassen hat und esnicht einfach an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat mit der Entscheidung dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und dann hätte das Arbeitsgericht eine beendende Entscheidung treffen können.

Heute ist echt nicht mein TAg. Ich leg dir RG jetzt so hin wie grad geschrieben und dann werde ich ja merken, ob ich eine "aufm Deckl" bekomm.

Vielen Dank euch beiden
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#10

24.04.2012, 16:38

Jo, so würde ich abrechnen. Genau genommen habt Ihr Euch im Beschwerdeverfahren über die Hauptsache verglichen. Da das aber nicht die nächste Instanz ist, sondern nur ein Zwischenstreit, macht das in der Abrechnung keinen Unterschied.
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