Hallo zusammen!
Ich habe ein Problem mit der Abrechnung:
Die Gegenseite hat eine Klage über 5285 € Unterhaltsrückstand eingereicht. Etwas später wurde der Betrag korrigiert auf 4.298,26 €. Danach hat unser Mandant hat 1.737,56 € anerkannt.
Nun wurde Verfahrenskostenhilfe, soweit er nicht anerkannt hat, bewilligt. Dann wurde ein Vergleich geschlossen.
Nun soll ich eine VKH Abrechnung erstellen und dem Mandanten die Kosten für das Anerkenntis in Rechnung stellen.
Rechne ich nun 1737,56 € von den 5.285 € ab bzw. für die Termin- und Einigungsgebühr von den 4.298,26 € ab und erstelle dann aus den Werten die VKH-Abrechnung?
Für den Mandanten berechne ich dann nach 1737,56 € eine 1,3 Verfahrensgebühr? Stimmt dies so?
Vielen Dank schon mal!
Andrea
Anerkenntnis ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
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Da man für ein Anerkenntnisurteil auch eine Terminsgebühr bekommt, müsste euer Mandant m. E. aus dem Betrag von € 1.737,56 die TG zahlen. Den Rest bekommt ihr dann von der Staatskasse.
Ich bin der Meinung, dass du nicht jeweils eine Kostenrechnung bzw. VKH-Antrag über die verschiedenen Streitwerte machen kannst, da m. E. insgesamt gesehen nicht mehr an Gebühren anfallen dürfen als sie aus dem Gesamtstreitwert entstehen würden (§ 15 Abs. 3 RVG).
Zu zahlen hätten:
Mandant:
SW: € 1.737,56
1,3 VG
1,2 TG
USt.
(keine Auslagenpauschale, da diese die Staatskasse trägt)
Staatskasse:
1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 2.560,70 (€ 4.298,26 ./. € 1.737,56)
1,0 EG aus SW: -"-
Auslagenpauschale
MwSt.
Jedoch insgesamt nicht mehr als
1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 4.298,26
1,0 EG aus SW: € 2.560,70
Wo ich aber nicht weiter komme ist, dass ja gegenüber dem Mandanten aus der §13-Tabelle und gegenüber der Staatskasse aus der §49-Tabelle abgerechnet wird und wie das dann zu handhaben ist
(Ich hoffe, man kann mein Geschreibsel nachvollziehen)
Ich bin der Meinung, dass du nicht jeweils eine Kostenrechnung bzw. VKH-Antrag über die verschiedenen Streitwerte machen kannst, da m. E. insgesamt gesehen nicht mehr an Gebühren anfallen dürfen als sie aus dem Gesamtstreitwert entstehen würden (§ 15 Abs. 3 RVG).
Zu zahlen hätten:
Mandant:
SW: € 1.737,56
1,3 VG
1,2 TG
USt.
(keine Auslagenpauschale, da diese die Staatskasse trägt)
Staatskasse:
1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 2.560,70 (€ 4.298,26 ./. € 1.737,56)
1,0 EG aus SW: -"-
Auslagenpauschale
MwSt.
Jedoch insgesamt nicht mehr als
1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 4.298,26
1,0 EG aus SW: € 2.560,70
Wo ich aber nicht weiter komme ist, dass ja gegenüber dem Mandanten aus der §13-Tabelle und gegenüber der Staatskasse aus der §49-Tabelle abgerechnet wird und wie das dann zu handhaben ist
(Ich hoffe, man kann mein Geschreibsel nachvollziehen)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Adora Belle
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Das kann man nur lösen, indem man gegenüber dem Mandanten mit einer fiktiven Rechnung aus §13 operiert. Ansonsten zahlt er zu viel.
- Liesel
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Staatskasse:
1,3 VG aus 2.560,70 Euro (nur für diesen SW wurde VKH bewilligt)
1,2 TG aus 2.560,70
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt
Mandant:
1,3 VG aus 5.285,00
1,2 TG aus 4.928,26
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt
abzügl. Erstattungsbetrag Staatskasse
Da VKH für einen SW unter 3.000,00 Euro bewilligt wurde, kannst du bei der Abrechnung an den Mandanten einfach den von der Staatskasse zu erstattenden Betrag abziehen. Würde der SW über 3.000,00 Euro betragen, müßtest du zunächst die Wahlanwaltsgebühren hieraus berechnen und dann diesen Betrag in Abzug bringen.
1,3 VG aus 2.560,70 Euro (nur für diesen SW wurde VKH bewilligt)
1,2 TG aus 2.560,70
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt
Mandant:
1,3 VG aus 5.285,00
1,2 TG aus 4.928,26
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt
abzügl. Erstattungsbetrag Staatskasse
Da VKH für einen SW unter 3.000,00 Euro bewilligt wurde, kannst du bei der Abrechnung an den Mandanten einfach den von der Staatskasse zu erstattenden Betrag abziehen. Würde der SW über 3.000,00 Euro betragen, müßtest du zunächst die Wahlanwaltsgebühren hieraus berechnen und dann diesen Betrag in Abzug bringen.
LEBE DEN MOMENT
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Ich hätte es so gemacht wie Liesel.
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Ich meinte genau das
hier. Du hast es aber schöner gesagt.Liesel hat geschrieben:Würde der SW über 3.000,00 Euro betragen, müßtest du zunächst die Wahlanwaltsgebühren hieraus berechnen und dann diesen Betrag in Abzug bringen.
- Liesel
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Hm, hab nochmal drüber nachgedacht. VKH wurde bewilligt ausschließlich Anerkenntnis. Da zunächst 5.285,00 Euro eingeklagt waren, müßten die Rechnungen wohl so aussehen:
1,3 VG aus 3.547,44 Euro
1,2 TG aus 2.560,70 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt
Mandant:
1,3 VG aus 5.285,00 Euro
1,2 TG aus 4.928,26 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt
abzügl. Wahlanwaltsvergütung aus obiger Rechnung
1,3 VG aus 3.547,44 Euro
1,2 TG aus 2.560,70 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt
Mandant:
1,3 VG aus 5.285,00 Euro
1,2 TG aus 4.928,26 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt
abzügl. Wahlanwaltsvergütung aus obiger Rechnung
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Achja, stimmt ... hier hätte ich ja auch noch das Anerkenntnis abziehen müssen1,3 VG aus 3.547,44 Euro
Natürlich wollte ich nur testen, ob ihr aufpasst
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Vielen Dank an alle! Habt mir sehr geholfen!