KFA von Landkreis prüfen...welche Kosten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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exotica90
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#1

10.04.2012, 13:42

Hallo ihr Lieben,

ich hatte so einen Fall noch nie auf dem Tisch und soll jetzt den Kostenfestsetzungsantrag eines Landratsamtes prüfen. Die haben geltend gemacht:

Fahrtkosten
Parkgebühr
Übernachtungskosten, gem. Anlage
Tagegeld Klägerbehördenvertreter
Post und Telekommunikationspauschale

Das ganze fand vor dem AG statt, der Landkreis hat sich keinen RA genommen.

Über welches Gesetz läuft das? JVEG?

Vielleicht kann mir jemand helfen. Vielen Dank schonmal.
gkutes

#2

10.04.2012, 13:47

passen denn die Zahlen zum JVEG?
exotica90
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#3

10.04.2012, 13:50

Nein, das Landratsamt hat z. B. die tatsächlichen Übernachtungskosten angegeben und eine Rechnung beigefügt.
Beim Tagegeld bin ich sehr skeptisch. Eine Privatperson kann ja auch nicht einfach ein Pauschalbetrag angeben...aber das ist wahrscheinlich was anderes.
Hach, ich weiß es nicht. :( Such schon seit Stunden...
gkutes

#4

10.04.2012, 14:12

na wenn die nix hinschreiben, dann ists doof.

ich weiß ehrlich nicht, ob die was anderes als JVEG geltend machen können :oops: Aber verlieren kannst du ja nichts, wenn du bestreitest und aufs JVEG hinweist
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#5

10.04.2012, 14:20

Genau...würde ich im Zweifel auch so machen. Tatsächlich belegte Kosten können die durchaus so abrechnen. Aber alles andere würde ich bestreiten, genau wie gkutes.
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#6

10.04.2012, 14:29

Der Vertreter einer Behörde kann seine Terminswahrnehmungskosten wie jede andere Partei unter Zugrundelegung des JVEG geltend machen. Auch für ihn gilt das JVEG als notwendige gesetzliche Grundlage.
Guckst Du:

LS
Benutzt der Terminsvertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Kraftfahrzeug, so können im Kostenfestsetzungsverfahren hierfür allein die Pauschsätze nach § 5 II 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig angesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Dienstfahrzeug, ein Privatfahrzeug auf Dienstfahrt oder schlicht ein Privatfahrzeug handelt; ein Kostenansatz nach Maßgabe des Reisekostenrechts ist nicht möglich [Rn. 13 + 14].

OS
Für die Festsetzung erstattungsfähiger Aufwendungen in Bezug auf die Reisekosten zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bedarf es einer konkreten Rechtsgrundlage im Prozessrecht. Außerhalb des Prozessrechts liegende Materien können hierbei keine Berücksichtigung finden [Rn. 17].

VG Gießen, Beschl. v. 16.03.2009 - 10 O 188/09.GI

DVBl 2009, 603 = juris (JURE 090033298)


LS
1. Die Kosten für die Zeitversäumnis von Behördenbediensteten anlässlich der Terminswahrnehmung sind erstattungsfähig.

2. Die Behörde kann den Termin zur mündlichen Verhandlung von einem eigenen Mitarbeiter wahrnehmen lassen. Sie ist nicht gehalten, sich im Wege der Amtshilfe durch die Behörde am Sitz des Prozessgerichts vertreten zu lassen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2002 – 3 WF 168/02

OLGR Frankfurt 2003, 17 = BRAGOreport 2003, 159 = juris (KORE 571852003)
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#7

11.04.2012, 14:24

:thx
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#8

11.04.2012, 15:28

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#9

11.04.2012, 22:18

ich seh auch am tagegeld kein problem, das ist doch ausdrücklich im JVEG geregelt. genauso die übernachtungskosten...!
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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