Kostenfestsetzung Arbeitsgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
strohblume
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#1

03.04.2012, 08:21

Guten Morgen Ihr Lieben,

bin grad bissl verwirrt und brauche mal wieder Euere Hilfe. Wir sind Kläger im arbeitsgerichtlichem Prozess gewesen.

I. Instanz
Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt
Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

II. Instanz
erstinstanzliches Urteil wurde teilweise abgeändert
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 52 und Beklagte zu 48

Muss ich hier in beiden Instanzen Kostenfestsetzung beantragen oder nur für das Berufungsverfahren?
Liebe Grüße Strohblume
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jojo
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#2

03.04.2012, 08:31

Hinsichtlich der RA-Kosten nur für das Berufungsverfahren. Sonstige Parteikosten, sofern tatsächlich entstanden, kannst du auch für die I. Instanz geltend machen.
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strohblume
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#3

03.04.2012, 09:22

Da lag ich ja gar nicht so falsch, da ich für das Berufungsverfahren bereits KAA gestellt hatte. Nun hat die Gegenseite jedoch für die I. und II. Instanz KAA beantragt und da wir ich etwas verunsichert.

Muss ich da dem Gericht was zu schreiben, wegen dem KAA für die I. Instanz?
Liebe Grüße Strohblume
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Liesel
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#4

03.04.2012, 09:28

Sofern Anwaltskosten geltend gemacht wurden, auf 12a ArbGG verweisen. Parteikosten können - wie jojo schon geschrieben hat - geltend gemacht werden.
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#5

03.04.2012, 09:46

:thx für Euere Hilfe.
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cjdenver
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#6

03.04.2012, 10:15

aber: auch RA-Kosten im erstinstanzlichen verfahren können geltend gemacht werden, nämlich in der höhe in der andere ersetzbare kosten angefallen wären (theoretische parteikostenerstattung). dazu gibts einige entscheidungen... also wenn eure partei ziemlich weit weg vom gerichtssitz saß und am termin nicht teilgenommen hat sondern sich durch euch vertreten ließ, dann könnt ihr eure gebühren in der höhe anrechnen lassen, in der sie durch die theoretischen parteireisekosten ersetzt würden :mrgreen:
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#7

03.04.2012, 11:05

Hast du die Entscheidungen dazu?
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cjdenver
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#8

03.04.2012, 12:03

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer
Entscheidungsdatum: 28.10.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 541/09
Dokumenttyp: Beschluss

Landesarbeitsgericht Berlin
17 Ta (Kost) 6006/06
12.05.2006

auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a Rn. 21 ff. m.w.N.

und schließlich auch meine signatur :mrgreen:
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jojo
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#9

03.04.2012, 13:32

Stimmt wohl, grundsätzlich geht das. Aber halt nur in engen Grenzen...

Ich brauche da einmal die Parteikosten nach dem JVEG und dann parallel dazu die ersparten Anwaltskosten.

Und die Parteikosten müssen dann noch notwendig sein...(und nicht tatsächlich zu erstatten sein..)
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#10

05.04.2012, 21:31

jenau so schauts aus... aber wenn die partei nicht am termin teilnimmt, das aber hätte tun müssen hätte sie keinen vertreter, dann sind die parteireisekosten notwendig... easy peasy
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