Guten Morgen Ihr Lieben,
bin grad bissl verwirrt und brauche mal wieder Euere Hilfe. Wir sind Kläger im arbeitsgerichtlichem Prozess gewesen.
I. Instanz
Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt
Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
II. Instanz
erstinstanzliches Urteil wurde teilweise abgeändert
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 52 und Beklagte zu 48
Muss ich hier in beiden Instanzen Kostenfestsetzung beantragen oder nur für das Berufungsverfahren?
Kostenfestsetzung Arbeitsgericht
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Liebe Grüße Strohblume
- jojo
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Hinsichtlich der RA-Kosten nur für das Berufungsverfahren. Sonstige Parteikosten, sofern tatsächlich entstanden, kannst du auch für die I. Instanz geltend machen.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Da lag ich ja gar nicht so falsch, da ich für das Berufungsverfahren bereits KAA gestellt hatte. Nun hat die Gegenseite jedoch für die I. und II. Instanz KAA beantragt und da wir ich etwas verunsichert.
Muss ich da dem Gericht was zu schreiben, wegen dem KAA für die I. Instanz?
Muss ich da dem Gericht was zu schreiben, wegen dem KAA für die I. Instanz?
Liebe Grüße Strohblume
- Liesel
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Sofern Anwaltskosten geltend gemacht wurden, auf 12a ArbGG verweisen. Parteikosten können - wie jojo schon geschrieben hat - geltend gemacht werden.
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für Euere Hilfe.
Liebe Grüße Strohblume
aber: auch RA-Kosten im erstinstanzlichen verfahren können geltend gemacht werden, nämlich in der höhe in der andere ersetzbare kosten angefallen wären (theoretische parteikostenerstattung). dazu gibts einige entscheidungen... also wenn eure partei ziemlich weit weg vom gerichtssitz saß und am termin nicht teilgenommen hat sondern sich durch euch vertreten ließ, dann könnt ihr eure gebühren in der höhe anrechnen lassen, in der sie durch die theoretischen parteireisekosten ersetzt würden
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer
Entscheidungsdatum: 28.10.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 541/09
Dokumenttyp: Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin
17 Ta (Kost) 6006/06
12.05.2006
auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a Rn. 21 ff. m.w.N.
und schließlich auch meine signatur
Entscheidungsdatum: 28.10.2009
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Landesarbeitsgericht Berlin
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12.05.2006
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- jojo
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Stimmt wohl, grundsätzlich geht das. Aber halt nur in engen Grenzen...
Ich brauche da einmal die Parteikosten nach dem JVEG und dann parallel dazu die ersparten Anwaltskosten.
Und die Parteikosten müssen dann noch notwendig sein...(und nicht tatsächlich zu erstatten sein..)
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jenau so schauts aus... aber wenn die partei nicht am termin teilnimmt, das aber hätte tun müssen hätte sie keinen vertreter, dann sind die parteireisekosten notwendig... easy peasy
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