Hallöchen,
ich hoffe, mir kann jemand helfen, und zwar haben wir einen isolierten Kostentscheidungbeschluss erhalten, in welchem unserem Mandanten die Kosten nach billigem Ermessen auferlegt wurden.
Ist eine Beschwerde hiergegen nach neuem FamFG möglich? Habe sämtliche Bücher durchforstet und habe nichts gefunden. Hier im Forum habe ich verschiedene Meinungen dazu gelesen.
Hat jemand Ahnung? Ich wäre sehr dankbar.
Kostenentscheidung FamFG Beschwerde?
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Ich meine, du kannst Beschwerde einlegen (1 Monat). Nach dem FamFG muss aber JEDER Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, s. § 39 FamFG!!! Hat dein Beschluss keine?
Hallöchen,
nein, hat er nicht. Ich meine, mich auch erinnern zu können, dass wir das hier schon einmal hatten, Beschwerde eingelegt haben, die aber zurückgewiesen wurde mit der Begründung, dass gegen solche Beschlüsse kein Rechtsmittel möglich ist.
Die Kostenentscheidung in dieser Sache hier ist total daneben. Ich bin völlig ratlos, was wir tun sollen.
nein, hat er nicht. Ich meine, mich auch erinnern zu können, dass wir das hier schon einmal hatten, Beschwerde eingelegt haben, die aber zurückgewiesen wurde mit der Begründung, dass gegen solche Beschlüsse kein Rechtsmittel möglich ist.
Die Kostenentscheidung in dieser Sache hier ist total daneben. Ich bin völlig ratlos, was wir tun sollen.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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Hab mir gerade nochmal unsere Vordrucke zur Kostenentscheidung angesehen: Die haben alle Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat Beschwerde. Ich hab allerdings gelesen, dass die Beschwerde gegen Endentscheidungen einzulegen ist. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind nicht anfechtbar (mit einigen Ausnahmen), s. aber auch § 82 FamFG. Ich meine, du kannst gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, bin mir aber leider nicht ganz sicher....
Vielleicht hat jemand einen besseren Rat?
Vielleicht hat jemand einen besseren Rat?
also, du kannst bei famfg-beschlüssen wohl auch isolierte anfechtung wegen der kosten betreiben, durch beschwerde.
als zitat: schau mal in http://www.bmj.bund.de/files/-/3019/Reg ... gesetz.pdf
Das ist die Regierungserklärung zum FGG-RG, welches das FamFG eingeführt und dadurch das FGG ersetzt hat; dort steht auf S. 477, 3. Absatz:
Die in Absatz 2 neu eingeführte Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten hat zur Folge, dass das in § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in das FamFG übernommen werden konnte.
Daraus les ich, dass mithin gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt werden kann.
Gruß,
Chris
als zitat: schau mal in http://www.bmj.bund.de/files/-/3019/Reg ... gesetz.pdf
Das ist die Regierungserklärung zum FGG-RG, welches das FamFG eingeführt und dadurch das FGG ersetzt hat; dort steht auf S. 477, 3. Absatz:
Die in Absatz 2 neu eingeführte Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten hat zur Folge, dass das in § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in das FamFG übernommen werden konnte.
Daraus les ich, dass mithin gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt werden kann.
Gruß,
Chris
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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- rena
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Huhu,
ich habe hier eine normale Zivilsache. Ist auch hier eine isolierte Beschwerde möglich???
ich habe hier eine normale Zivilsache. Ist auch hier eine isolierte Beschwerde möglich???
Zuletzt geändert von rena am 16.03.2012, 15:32, insgesamt 2-mal geändert.
kommt drauf an... was es für ne sache ist. n paar mehr details wären schön
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und das gericht hat die vergleichsschrift nicht korrekt übernommen? dann würd ich mal stark von nem versehen ausgehen, das kann ohne beschwerde berichtigt werden...
PS: ansonsten würd ich ja auf §99 oder §567 II ZPO verweisen
PS: ansonsten würd ich ja auf §99 oder §567 II ZPO verweisen
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