Anrechnung GG in KfA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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abbigail2406
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#1

01.12.2011, 11:33

So.. da ich einmal dabei bin:

Wir haben eine Klage eingereicht über 3.383,99 €.
Es gab dann zwei Verhandlungstermine.
Am 05.07.2011 wurde dann ein schriftlicher Vergleich nach 278 IV. ZPO geschlossen.
Inhalt: Beklagten werden verurteilt 2.195,98 € zzgl. Zinsen und 233,68 € außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. Kosten tragen Beklagten zu 65 %, Kläger zu 35 %.

Nun haben wir einen Kostenausgleichantrag gemacht mit Streitwert 3.383,99 €.
Hat uns das Gericht auch nicht bemängelt.
Problematisch könnte nur werden, dass wir die außergerichtlichen Kosten nicht angerechnet haben. Deshalb hat uns das Gericht angerufen und gebeten nochmal einen korrigierten KAA einzureichen, damit es gar nicht erst Monierungen von der Gegenseite gibt.

Normalerweise würde ich jetzt einfach nur eine 0,65 VG in Ansatz bringen (damit man die ganze Rechnerei nicht hat).
Aber ich habe ein Problem mit den titutlierten Kosten. Die 233,68 € ergeben für mich keinen Sinn.
Das ist weder eine 1,3 GG + Auslagen + UST aus 3.383,99 €, noch aus 2.195,98 €.

Wir mache ich das jetzt im KAA?

Nehme ich da ne normale 1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG und schreibe einfach drunter, dass die titulierten außergerichtlichen Kosten in Abzug zu bringen sind?
Ich habe keine Ahnung, wie ich das in die Berechnung einbringen soll.
(Arbeite mit ReNoStar.)
gkutes

#2

01.12.2011, 11:54

der Betrag ist 65% von 1,3GG ais 3382,99

ich glaube, du kannst es jetzt so machen, dass du nur die Hälfte des titulierten Betrages anrechnest. Hier würde ich aber auf die Suchfunktion verweisen, da gibt es jede Menge Stoff dazu
abbigail2406
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#3

01.12.2011, 12:38

Darauf muss man auch erstmal kommen.. na ja, ich werde wohl nochmal mit dem Gericht telefonieren..

Für weitere Beiträge bin ich dankbar.
abbigail2406
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#4

28.02.2012, 22:29

Ich schieb das nochmal nach oben..

Sicher, es gibt etliche Beiträge im Forum. Ich finde aber irgendwie keinen passenden.
Vermutlich stelle ich mich auch einfach nur dämlich an.
Ich brauche eure Hilfe. Bitte..

Hatte es mit dem Gericht so geklärt, dass ich einfach einen Satz unter die normale KfA-Berechnung schreibe: "Die titulierten außergerichtlichen Kosten i. H. v. .... € sind in Anrechnung zu bringen.".

Nun rief die Rechtspflegerin an und teilte mit, dass das so doch nicht geht, es müsse schon in meine Berechnung eingebaut werden. Ich weiß einfach net wie ich das machen soll. Ich hab auch eine Azubine, welcher ich das irgendwie plausibel erklären muss.

Kann mir bitte jemand mal die Berechnung zeigen, wie sie nun richtig ist und wie ich sie auch ans Gericht schicken kann?

Vielen, vielen Dank im Voraus.
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#5

28.02.2012, 22:54

Unstreitig ist doch, dass für das Verfahren außergerichtlich sowie gerichtlich ein Streitwert in Höhe von 3.383,99 EUR gilt. Dementsprechend lautet Deine Gesamtabrechnung gegenüber dem Mandanten ganz normal:

- - -

I. (außergerichtlich)
SW: 3.383,99 EUR
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG = 282,10
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00
USt (19 % aus 302,10) Nr. 7008 VV RVG = 57,40
Gesamtsumme = 359,50 EUR

II. (gerichtlich)
SW: 3.383,99 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 282,10
Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG = -141,05 (entspr. 0,65 Geb. aus SW 3.383,99)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 260,40
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG = 217,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00
USt (19 % aus 638,45) Nr. 7008 VV RVG = 121,31
Gesamtsumme = 759,76

- - -

Was in der verfahrensbeendenden Entscheidung letztlich zugesprochen wird, hier nämlich 65 % der außergerichtlichen Kosten, hat mit Eurer Abrechnung gegenüber Eurem Mandanten erst einmal überhaupt nichts zu tun. Ihr wollt ja auch nicht bloß zu 65 % bezahlt werden. ;-) Die 65 % aus dem Titel sind das, was der Mandant von seinen Anwaltskosten - die er ja zu 100 % an Euch bezahlen muss - vom Gegner zurückverlangen kann. Mit 233,68 EUR erhält der Mandant von seinen an Euch gezahlten 359,50 EUR (s. RG I außergerichtlich) 65 % seiner Kosten vom Gegner zurück.

Euer Kostenausgleichantrag nach § 106 ZPO muss jetzt aber genau die Kosten enthalten, die Ihr gegenüber Eurem Mandanten noch für das gerichtliche Verfahren abrechnet. Das dürfte alles in allem der oben skizzierten Rechnung II (gerichtlich) entsprechen, eventuell um Fahrt- und Kopierkosten und solche Possierlichkeiten ergänzt. Den Abzug auf nur noch 65% wird das Gericht im Kostenfestsetzungsbeschluss schon für Euch machen, die Rechtspfleger haben da äußerst gute Taschenrechner, die das schon schaffen sollten.

Zu kompliziert oder noch Fragen? Immer her damit!

Ansonsten schon mal beste Grüße aus der einzig wahren Domstadt am Rhein :wink2
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#6

28.02.2012, 23:10

Danke für die schnelle und vor allem ausführliche Antwort.

Ja, die Abrechnung ggü. dem Mandanten ist immer kein Problem. Die krieg ich auch hin.
Nur das ganze dann in den KfA zu bringen, ist schwer für mich..

Ich bin halt ins Straucheln gekommen, weil das Gericht ja gleich nur 65 % von den außergerichtlichen Gebühren tituliert hat..
Ich dachte, da müsste ich evtl. beim KfA irgendwas anders machen, als sonst. Vielleicht den gesamten Betrag in Abzug bringen o. ä.

Also ist es grundsätzlich so, dass ich (auch wenn die volle 1,3 GG tituliert worden ist), nur die 0,65 abziehe und halt der Rest von der Verfahrensgebühr festgesetzt wird?
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#7

28.02.2012, 23:49

Vereinfacht gesagt kommt im KFA/KAA immer das rein, was ihr für das gerichtliche Verfahren gegenüber Eurem Mandanten abrechnet. Auf eine Quotelung der Kosten oder ein teilweises Obsiegen kommt es bei der Antragstellung nicht an. Es ist für den ANTRAG auf Kostenfestsetzung und -ausgleichung ja immer nur die Frage, was Euer Mandant selbst an Kosten in dem gerichtlichen Verfahren aufbringen musste - was und wieviel er davon vom Gegner zurückbekommt ist ja schon ein zweiter Schritt.

'Grundsätzlich' kann man zu Deiner abschließenden Frage auch nicht sagen, denn wir dürfen nicht vergessen, dass es Fälle gibt, in denen die Anrechnung nicht auf die Verfahrens- sondern auf die Geschäftsgebühr erfolgen kann (nicht aber bei Titulierung der Geschäftsgebühr) - entsprechend ja das Wahlrecht für diese Anrechnung nach § 15a RVG.

Um es rund zu machen: In meinem KFA mache ich grds. immer alles voll geltend, was ich dem Mandanten in Rechnung stelle. Ausnahmen wären nur noch, wenn die Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben wären, denn dann wäre keine Einigungsgebühr festsetzbar.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#8

29.02.2012, 10:51

Master 24, ich glaube, da liegst Du falsch !

§ 15 a II ZPO:
Ein Dritter (der Kostenschuldner) kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt (z.B. freiwillig gezahlt) hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel (Urteil bzw. Vergleich !) besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Abrechnung mit dem Mandanten ist unerheblich, es geht im KFV um den Kostenschuldner, den Dritten.
Daher wird angerechnet nur aus dem Betrag, der im Vergleich tituliert wurde.
Also 1,3 sind 282,10 EUR, der Anrechnungsbetrag ist 141,05 EUR, davon 65 % sind 91,71 EUR.
Mehr ist nicht anzurechnen !
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