Quotelung Anwaltskosten - RSV und KH, Klage und Widerklage -

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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einfachblossich
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#21

15.08.2007, 10:53

Ich muss mich da auch immer wieder neu reinwurschteln, aber ich wills gerne mal versuchen. Folgendes bräuchte ich (ich hoffe, ich kriegs zusammen):

Streitwerte Klage/Widerklage
was haben KH und RS jeweils gezahlt (kann ich mir notfalls noch aus den vorhergehenden Beiträgen ziehen)

Was gabs im Urteil (also wer hat wieviel von seiner Klage / Widerklage erreicht?) Gabs eine getrennte Kostenverteilung für Klage und Widerklage?

Inhalt der KFBs

Würd ich mich dann heute abend mal drüber machen, okay?
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Moneypenny
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#22

15.08.2007, 11:26

Also Urteil lautet

1. Mdt sowie KH wird als GesamtSch verurteilt, an Kläger 201,51 € zu zahlen, wobei 156,27 € HF ist und 45,24 € die 2300 er Anrechnung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte sowie die beiden Drittwiderbeklagten (KH der Gegenseite und Fahrerin) als GesSch verurteilt an den Mdt 367,65 € und 81,43 € (=2300er) zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Urteilssumme 1.) wurde von unserer KH an die Gegenseite gezahlt, die Urteilssumme zu 2.) von der KH der Gegenseite. Ich habe ausgezahlt an Mdt Urteilssumme, an RSV die vorgerichtlichen Kosten (81,43), da diese die außergerichtliche Kosten übernommen hat.

Außerdem bekamen wir eine Rückerstattung der Gerichtskasse aufgrund unserer Zeugengebühren, die von der RSV gezahlt wurden. Die Rückzahlung habe ich an die RSV veranlasst.

Kostenentscheidung wie folgt:

3. von den Gerichtlichen Kosten und Auslagen tragen
51,5 % der Kläger und Widerbeklagte alleine
28,5 % trägt Kläger und beide Drittwiderbeklagten
12 % tägt Mdt alleine
8 % tragen Mdt und seine KH

-- im Kfb wurden die GK aus Klagewert 80 zu 20 gequotelt und unsere Zahlung berücksichtigt, dadurch ergab sich Rückzahlung --

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten tragen
5 % der Mdt alleine
12 % der Mdt und seine KH
83 % der Kläger

Von den außergerichtlichen Kosten der DWBeklagten (beide)
je 30 % der Mdt
70 die DWBekl selbst

von den außergerichtlichen Kosten Mdt
38 % der Kläger und Widerbeklagter
39 % der Kläger u. Widerbeklagter und beide DWBekl
23 der Mdt selbst

Von den außergerichtlichen Kosten der KH
86 % der Kläger
14 % die KH selbst

Inhalt der Kfbs

Wie genau brauchst Du das?
Kfb 1. Mdt 10,30 € an Kläger

Festgesetzte Kosten der Ggs. wurden gedrittelt, Quote hier Klägerseite 95 % und Beklagtenseite (=wir!!) 5 %

Kfb 2. Mdt und KH an Kläger und Widerbeklagter
Kosten Ggs 1/3, Quote Klägerseite 88 % und 12 % zu zahlen 24,71 €

Kfb 3. Mdt 61,77 € an DW zu 2.
Kfb 4 Mdt dto
mit je Quote 70 zu 30

RSV habe ich Kfb 1, 3 und 4 zukommen lassen
KH die 2

Kfb 5 Kläger und Widerbeklagter an Mdt 106,45 €
Unsere Kosten durch 2 Quote 38 % zu 62 %

Kfb 6 Kläger und Widerbeklagter und Drittwiderbeklagte 109,25 € an Mdt
Unsere Kosten durch 2 Quote 39 und 61 %

Kfb 7 Kläger und Widerbeklagter 240,91 € an KH

Alles gesamt bei RA der Ggs geltend gemacht. Hatte mir vermerkt, dass Kosten Kfb 7 an R+V gehen, Rest an RSV.

Die Kostenrechnungen habe ich gemacht wie vorne, habe Vorschusszahlungen der jeweiligen Empfänger abgezogen. KH hat vollen Betrag 3100er gezahlt inklusive Erhöhung aus Klagewert als Vorschuss, RSV hat aus Gesamtwert in Höhe der Quote 3100er gezahlt (Beträge sind ja eigentlich nicht wichtig, oder?)

Die GK und die 2300er habe ich außer Acht gelassen, da diese ja schon an die RSV gegangen sind aufgrund Urteil und Rückzahlung der Gerichtskasse.

:ohnmacht
Liebe Grüße
Moneypenny


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#23

15.08.2007, 13:05

Na das klingt ja spannend :shock:
Werd mir das heute abend mal alles mit ein paar Skizzen abschreiben und durchrechnen und dann versuchen das Ergebnis in einer verständlichen Form hier rein zu bringen. Das ist nämlich immer mein größtes Problem: anderen erklären was ich wie und warum gemacht habe.
Aber das kriegen wir schon hin, denke ich. :)
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#24

15.08.2007, 23:20

So, habs jetzt. Ich hoffe, ich kann das jetzt irgendwie verständlich rüberbringen. Mein Blatt sieht nämlich ziemlich chaotisch aus :?

Zuerstmal muss ich feststellen, dass der Rechtspfleger tatsächlich nach Kopfteilen geteilt hat. Ich versuch denen die prozentuale Kostentragung auf unserer Seite immer schon vor der Kostenfestsetzung zu vermitteln, damit man dann wirklich einfach die Werte aus den Kostenfestsetzern nehmen kann. Klappt aber mangels Verständnis eher selten.

Also zunächst mal verschiebt sich die Kostentragungsquote ein bißchen. Am Streitwert war ja die Beteiligung von 72,49 % (KH) zu 27,51 % (RS). Dadurch, dass die KH aber die Erhöhungsgebühr zusätzlich bezahlt hat, hat sie ja mehr als nur 72,49 % der Gesamtkosten getragen. Neu sieht das aus wie folgt:
KH = 401,96€ = 74,4 %
RS = 138,31€ = 25,6 %
Schon ein ziemlicher Unterschied zu dem 50% zu 50%, das der Rechtspfleger angesetzt hat.

So, der nächste Schritt meiner Berechnung steht jetzt unter der Prämisse, dass bei eurem Gericht die 2300er Nebenforderung sind. Da gibts ja geteilte Meinungen. Ich halt sie jedenfalls für eine Nebenforderung. Sollte das bei euch zur Hauptforderung zählen, verschiebt sich die folgende Quote ein bißchen.
Unter dieser Prämisse hab ich folgendes ausgerechnet:
KH: eingeklagt 1453,31€, ausgeurteilt 156,27€ also zu 89,25% gewonnen
RS: eingeklagt 551,48€, ausgeurteilt 367,65€ als zu 66,7% gewonnen

Und jetzt wirds kompliziert.
Der Grundgedanke ist folgender:
Die KH, die 74,4% bezahlt hat, will von diesen 74,4% 89,25% erstattet.
Die RS, die 25,6% bezahlt hat, will von diesen 25,6% 66,7% erstattet.

89,25% von 74,4 sind 66,40
66,7% von 25,6 sind 17,08

Da das zusammen nur 83,48 sind, wird 83,48 mit 100% gleichgesetzt.
Dann entspricht 66,40 (KH) 79,54% und 17,08 (RS) 20,46%

Alle von der Gegenseite auf die KFBs 5 bis 7 kommenden Zahlungen (müßten zusammen 456,61€ + Zinsen sein) sind also im Verhältnis 79,54% KH zu 20,46% RS zu quoteln. In Euro heißt das, die KH bekommt 363,19€ und die RS 93,42€, jeweils nebst anteiliger Zinsen.

Habs noch nie geschafft, diese ganze Abrechnung verständlich in ein Versicherungsanschreiben zu packen. Mittlerweile bin ich dazu übergegangen, nur noch zu schreiben: Insgesamt wurden soundsoviel bezahlt. Davon beträgt ihr Anteil soundsoviel. Das haben wir überwiesen. Ende Gelände.

Was die KFBs 1-4 anbetrifft kann man die eigentlich auch so ähnlich quoteln. Man muss halt nur umdrehen, wieviel die verloren haben, also 10,75% von 74,4% und 33,4% von 25,6%. Wenn Du das allerdings schon an die Versicherer geschickt hast und die zahlen das ohne Murren, kannste Dir den Aufwand eigentlich sparen.

Ich hoffe, das war jetzt halberwege verständlich und hilft Dir ein bißchen :)
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#25

23.08.2007, 14:03

:liebe2 :thx

Ich bin nicht ganz durchgestiegen, wenn ich ehrlich bin, was aber sicher an mir liegt und nicht an Dir ---> ich muss das mal nachrechnen und zeichnen usw... ich habe dazu nur leider z.Z. nicht so viel Zeit und Ruhe....

Ich dank Dir vielmals. Ich komm drauf zurück, wenn ich Rückfragen habe.... spätestens wenn sich die Versicherungen nochmal melden, wahrscheinlich :) Danke danke danke
Liebe Grüße
Moneypenny


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#26

19.09.2007, 12:51

Hallo. Dringende Frage. Wir vertreten die Klägerin und Widerbeklagte zu 1., Widerbeklagte zu 2 und Widerbeklagter zu 3. und die Kosten wurden wie ausgeführt beantragt. Das Gericht möchte jetzt einen geänderten KFA, da ich die Mehrwertsteuer komplett geltend gemacht habe und nur die Klägerin /Widerbeklagte zu 1. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wie muss der Antrag aussehen?
Danke euch
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#27

19.09.2007, 12:57

Wenn die Versicherung mit Partei ist und im Innenverhältnis letztlich alle Kosten zu tragen hat, dann (hat der BGH gesagt) ist die komplette USt. anzusetzen. Ist die Widerbeklagte zu 2.) die RSV?
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#28

19.09.2007, 13:07

@13: Die Widerbeklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung und der Widerbeklagten zu 3) der Fahrer des beim Unfall beteiligten Fahrzeuges.
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#29

19.09.2007, 13:14

Eure Vertretung umfasst dann praktisch Halter, Fahrer und RSV - richtig?
Dann könnt ihr die USt. aus dem Gesamtbetrag geltend machen. Das sollte das Gericht eigentlich wissen, dass es darüber eine BGH-Entscheidung gibt.
Wenn euer Vertretungsverhältnis wie oben gesagt zutrifft, dann kann ich Dir die Entscheidung nennen, die du dem Gericht mal zart unterjubeln solltest... :lol:
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#30

19.09.2007, 14:18

Ja wir vertreten den Halter (zum Vorsteuerabzug berechtigt), den Fahrer und die Haftpflichtversicherung. Kannst du 13 mir die Entscheidung bitte schicken.
Passt die auch für die Haftpflichtversicherung.
Ich hätte sonst berechnet 06 Erhöhungsgeb. + Auslagenpauschale und daraus die MwSt.
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