§ 141 ZPO Kostenentschädigung Mdt ??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
naddi-B
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#1

17.01.2012, 11:42

Hallo! Ich hab mal wieder eine Frage!

Unsere Mandantin (gleichzeitig Mitarbeiterin) hat in ihrer Sache als Beklagte einen Termin wahrnehmen müssen (§ 141 ZPO).
Jetzt fragt sie mich (sie kennt sich im RVG nicht so gut aus), ob man hier irgendwas an Kosten rausholen kann. Ist das Möglich? Eigentlich doch nicht, weil sie nicht als Zeugin, sondern nur als Beklagte geladen wurde, oder?!

Danke schon mal im Voraus für eure Antworten!
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#2

17.01.2012, 11:45

Wem gegenüber will sie denn was geltend machen? Wenn die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, können die Parteikosten nach dem JVEG mit berechnet werden.
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#3

17.01.2012, 11:54

Die Gegenseite hat die Klage zurückgenommen und muss die Kosten tragen! Also: gegenüber der Gg.
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#4

17.01.2012, 12:05

Na dann kannst du im KfA die Parteikosten mit aufnehmen.
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#5

17.01.2012, 12:20

Die Kosten einer Terminswahrnehmung sind immer erstattungsfähig.
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#6

17.01.2012, 12:23

okay... und welcher §? :?
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#7

17.01.2012, 12:26

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Schau mal ins JVEG - Reisekosten, Verdienstausfall usw.
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#8

17.01.2012, 12:32

Da kannste Dich auf die "aktuelle Rechtsprechung" berufen. Früher musste das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden sein, damit die Kosten erstattungsfähig sind. Heute ist das nicht mehr der Fall. Über die Suchfunktion gibt es dazu Rechtsprechung. Versuchs mal unter "Parteikosten".
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rosa

#9

17.01.2012, 12:53

Anmerkung:

ich hatte kürzlich einen Fall, da habe ich die Parteikosten im KFA für 5 Termine geltend gemacht. Nur EINMAL wurden sie im KFB festgesetzt, mit der Begründung, dass nur für EINEN das persönlich Erscheinen angeordnet war. Ich habe daraufhin Beschwerde eingelegt. Sodann wurden mir dann für 3 weitere die Kosten festgesetzt, für EINEN aber nicht, da nach Rücksprache mit der Richterin die Teilnahme an diesem einen Termin für nicht erforderlich angesehen wurde...

weiß jetzt also nicht, ob man das hier:
Die Kosten einer Terminswahrnehmung sind immer erstattungsfähig.
so stehen lassen kann, oder "meine" Entscheidung hier einfach mal wieder FALSCH war
tiko73

#10

17.01.2012, 19:42

Ich dachte es ist wurscht, ob es erforderlich ist, dass die Partei teilnimmt. Die Partei "darf" an ihren Terminen immer teilnehmen (bei nem reinen VT würd ich das vielleicht anders sehen, aber ganz "normale" Gerichtstermine darf die Partei doch immer wahrnehmen und dann sind auch die Kosten erstattungsfähig).
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