Abrechnung Strafsache mehrere Haftbefehle

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tinu
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#1

20.12.2011, 14:18

Hallo ihr Fleißigen,
ich bräuchte mal wieder eure Hilfe. Ich habe eine echt dicke Akte vorliegen (Strafsache) und muss die jetzt abrechnen. Soweit ist eigentlich alles klar nur:

Wir wurden dem Mandanten (inhaftiert) im Verfahren XXY als Pflichtverteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft beigeordnet. Haftbefehl wurde erlassen. (Da entsteht auf jeden Fall eine Grundgebühr mit Zuschlag). Dann gab es einen Haftprüfungstermin. (Terminsgebühr nach 4103 VV RVG). Dann kam die Akte zur Einsicht. (Ich würde hier eine Verfahrensgebühr nach 4106 VV RVG ansetzen). So und nun kommt der Hänger:

Es gab einen zweiten Haftbefehl und ein neues Verfahren XXYY. In dem Beschluss des AG stand drin: "Der Beschluss.. hinsichtlich der Beiordnung des... als Pflichtverteidiger bleibt fortbestehen auch für den Haftbefehl im Verfahren XXY."

Meine Frage ist nun:

Kann ich aufgrund des neuen Haftbefehls wieder eine Grundgebühr und Verfahrensgebühr verlangen? Der Beschluss des Gerichtes war ja keine Verbindung, sondern eine Erstreckung der Beiordnung.

Ich wäre euch sehr dankbar für jede Hilfe!!

Danke und vorweihnachtliche Grüße
Tinu
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#2

20.12.2011, 14:26

Gab es ein neues Aktenzeichen? Dann wäre die Sache einfach: die Gebühren gibt es für jedes Verfahren.
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Adora Belle
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#3

20.12.2011, 14:29

Diesen Beschluß muß ja ein Proberichter an seinem ersten Tag verfaßt haben, oder sowas. :roll: Seit wann wird man denn für einen Haftbefehl beigeordnet? Die Beiordnung erfolgt immer für ein bestimmtes Verfahren, oder allenfalls für einen Verfahrensabschnitt.

Ich würde den Beschluß aber ganz lässig so interpretieren, daß für das Verfahren beigeordnet wurde, und alles bei der Staatskasse abrechnen, was in dem Verfahren entstanden ist. :cowboy Soll erstmal einer kommen und was anderes behaupten.
Tinu
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#4

20.12.2011, 14:29

Ja, es wurde ein neues Aktenzeichen beim AG vergeben. Der erste Haftbefehl wurde mit Aktenzeichen aus 2010 versehen und der neue mit einem Aktenzeichen von 2011.

Jetzt sehe ich aber, dass die Haftbefehle bei der StA unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden.

Grüße Tinu
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#5

20.12.2011, 14:36

Kannst Du mal den Wortlaut des Beschlusses vollständig wiedergeben? Und die Verfahren hübsch A und B nennen? Bei den vielen xxx und yyy denk ich an Chromosomen, und komm ganz durcheinander. :wink:
Tinu
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#6

20.12.2011, 14:41

Klar:

Also die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgte im Verfahren A (StA-AZ: A1) mit dem Wortlaut:
"Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Vollstreckung der U-Haft ... als Pflichtverteidiger beigeordnet."
Der erste Haftbefehl gehört zum Verfahren A.

Dann kam ein zweiter Beschluss im Verfahren B (bei der StA immer noch AZ B1) und der Wortlaut:
".... Der Beschluss vom ... hinsichtlich der Beiordnung von ... als Pflichtverteidiger bleibt fortbestehen auch für den Haftbefehl vom..."
Dann der Haftbefehl zum Verfahren B.

Was mir jetzt noch zusätzlich Köpfchenzerbrechen macht ist, dass die Staatsanwaltschaft bei beiden Haftbefehlen immer das gleiche Aktenzeichen verwendet, nur das AG zwei verschiedene Aktenzeichen vergeben hat. Ich steh komplett aufm Schlauch.

Danke für eure Hilfe!

Liebe Grüße Tinu
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#7

20.12.2011, 14:58

Ich versteh dieses A1 und B1 nicht, tut mir leid. Sind das denn nun gleiche Aktenzeichen oder nicht?

Die komischen Beiordnungen mögen an § 140 Abs.1 Ziffer 4 liegen. Wobei die Beiordnung trotzdem für das Verfahren erfolgt, solange die U-Haft halt andauert.

Wichtig für Dich ist jedenfalls, ob es zwei verschiedene Verfahren gibt, in denen Ihr beigeordnet seid.
Tinu
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#8

20.12.2011, 15:17

Ich versuche es nochmal. Tut mir leid, dass ich das vielleicht auch so krumm erklärt habe. Ich versuche es nochmal anhand er "abgewandelten" AZ.

Beiordnung in U-Haft: AZ AG: 182/10; AZ StA: Js 11892/09
Beschluss zur Erstreckung der Beiordnung: AZ AG 484/11, AZ StA. 11892/09
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#9

20.12.2011, 15:21

Das heißt es gibt verschiedene Haftbefehle im gleichen Ermittlungsverfahren? Und nachdem ich jetzt dreimal Deine Beiordnungswortlaute gelesen hab, denke ich, daß die Beiordnung eben nicht "auch für den Haftbefehl im Verfahren..." lautete. Es wurde lediglich ein Haftbefehl durch einen anderen ersetzt, möglicherweise weil sich der Haftgrund geändert hat, oder der vorgeworfene Tatbestand? Dann ist es aber immer noch nur ein Verfahren. Die verschiedenen Aktenzeichen des Amtsgerichtes haben ihre Ursache darin, daß jedesmal ein HB-Antrag von der StA kommt, und dafür ein neues Gs-Aktenzeichen vergeben wird. Das ist aber deshalb noch kein neues Verfahren.
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#10

20.12.2011, 15:26

*heul*
Ach menno, da möchte man etwas mehr abrechnen und darf nicht. :(
Ähm...., der Wortlaut lautete so, wie in meinem vorletzten Post. Hatte mich beim ersten "zittieren" vertippt.
Auf jeden Fall vielen Dank. Mein Kopf kann jetzt aufhören zu rauchen und ich kann die Abrechnung fertigstellen.

Nochmals danke und eine schöne Weihnachtszeit!
Liebe Grüße Tinu
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