Kostenübernahme der Unterhaltsvorschusskasse

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

20.11.2011, 15:22

Hi. Wir haben einen Mandanten in einer Unterhaltsangelegenheit vertreten, in der die Unterhaltsvorschusskasse von ihm einen angeblichen Rückstand von ca. 7.000 EUR haben wollte, wie es sich herausstellte, unberechtigt. Wir haben dann unsere Kosten der Unterhaltskasse in Rechnung gestellt. Diese teilte mit, dass es für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage gibt. Weiß jemand vielleicht etwas, was man der Unterhaltsvorschusskasse entgegenhalten kann? Hat vielleicht jemand Erfahrung damit? vielen Dank im Voraus und ein schönes Restwochenende.
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Pepples
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#2

20.11.2011, 18:52

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

:thx
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samara
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#3

23.11.2011, 19:42

erledigt :oops:
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Elfeo
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#4

24.11.2011, 09:06

Bissl wenig Infos, im Allgemeinen aber gilt:
Grundsätzlich geht der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Berechtigten kraft Gesetzes in der Höhe auf die Unterhaltsvorschusskasse über, in der Vorschuss gewährt wird. Insofern besteht Anspruchsidentität.

Also kannst Du unter den gleichen Gesichtspunkten Kostenerstattung verlangen, als wenn der Unterhaltsgläubiger selbst den Anspruch gestellt hätte.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch bestand, denn nur ein bestehender Anspruch kann übergehen.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
Jupp03/11

#5

24.11.2011, 09:13

Bei einer außergerichtlichen Abwehr von Zahlungsansprüchen besteht m. E. kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Etwas anderes könnte wohl nur dann in Frage kommen, wenn ein behördlicher Bescheid aufgrund der Abwehr aufgehoben wurde.
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