Hilfe - Eingungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Steffen
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#1

27.06.2006, 13:52

Hallo allerseits,

bin neu und werde mal sehen, ob der Eintrag funktioniert. Bin Umschüler im "1. Jahr" und bei einer sehr kleinen Kanzlei. Mir graut es schon vorm 2. Jahr. Meine Chefin schimpft immer über das unmögliche RVG. Stehe hier vor einem für mich als Anfänger großem Problem:

Wenn im Verfahren über die eintweilige Anordnung die Hauptsache gleich mit erledigt wird, rechne ich die Erledigungsgebühr dann in beiden Sachen, also der Anordnung und in der Haupsache ab, oder nur in der Anordnung? Habe auch in dem schlauen "RVG für Anfänger" nichts Richtiges gefunden.

Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar.

Freundliche Grüßen
Steffen aus Leipzig
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Manuela77
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#2

27.06.2006, 17:49

Hallo von Leipzig nach Leipzig!

Ich habe in meinem "schlauen Buch" folgendes gefunden:

"Wird im Hauptprozess ein einstweiliges Verfügungsverfahren mitverglichen, so berechnet sich der der Streitwert der Einigungsgebühr nach den zusammengerechneten Werten aus aus Hauptprozess und einstweiliger Verfügung, da die Gegenstände verschieden sind ...."

Das trifft ja in deinem Fall so in etwa zu. Das heißt also, du bekommst nur eine Einigungsgebühr (du schreibst "Erledigungsgebühr" - das ist aber was anderes!), aber aus dem zusammengerechneten Streitwert.

Hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen.
Steffen
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#3

28.06.2006, 09:43

Hallo Manuela77,

danke für Deine schnelle Antwort, hilft mir schon weiter. Das mit der "Erledigungsgebühr" war ein Versehen, trotzdem danke für den Hinweis. Jetzt steh ich aber vor dem nächsten Problem. Was mach ich mit der Abrechnung, wenn ich, wie z. B. im Sozialgerichtsverfahren keinen Streitwert habe. Da Sozialgericht so wie es scheint auch nicht so Dein Ding ist, hoffe ich, dass sich noch andere melden.
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Schnecke
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#4

28.06.2006, 10:28

Schau mal in den § 52 GKG!
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
Sassi
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#5

28.06.2006, 10:37

Schließe mich Schnecke an, gem. § 52 GKG ist der Regelstreitwert 5.000,- EUR wenn kein anderer Streitwert berechenbar ist.
Liebe Grüße aus München
Steffen
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#6

28.06.2006, 12:06

Danke nach Bergisch-Gladbach und MÜnchen,
habe mich undeutlich ausgedrückt :sorry
Da in dem Verfahren nach § 3 RVG das GKG nicht angewendet wird, fallen Betragsrahmen an. Nun das Problem: Kann ich die Einigungsgebür als Betragsrahmengebühr sowohl für die einstweilige Anordnung als auch für die Hauptsache abrechnen, wenn im Verfahren über die einstweilige AO durch Vergleich gleichzeitig die Hauptsache mit erledigt wird ?
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Manuela77
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#7

28.06.2006, 17:06

Lässt du festsetzen oder rechnest bei ner RSV ab? Ich würde es probieren. Wenn jemand was zu meckern hat, wird er es schon sagen. Denn ich weiß auch nicht so genau, was richtig ist.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Steffen
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#8

04.07.2006, 12:35

Hallo Manuela77,
Grüße aus Leipzig nach Leipzig. Habe den Festsetzungsantrag gestellt. Ganz nch deinem rat. Probieren geht über studieren. Bin mal gespannt, ob es was zu meckern gibt. Dank für deine Antwort. Konnte nicht eher reagieren. Kasse!. Schaue bloß mal jeden Tag nach dem Rechten und erledige das Wichtigste.

Auch an die Anderen :thx
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