Hi,
ich benötige einmal die Hilfe von den Gebührenprofis.
Ich habe eine Schuldnerin, die inzwischen verstorben ist. Wir hatten hier bereits die ZV eingeleitet und auch schon einen Haftbefehl. Nun ist sie wie gesagt verstorben und wir wollen bei dem Erben weiter vollstrecken. Der hat aber vor dem Erbfall die eV abgegeben und das Vermögensverzeichnis möchte ich nun haben um dann die Ergänzung,l bzw. die Berichtigung zu beantragen, da das Erbe dort noch nicht drin stehen kann.
Nun meine Frage. Entsteht für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses eine neue 0,3 Gebühr nach 3309 VV?
Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und soll dem Mandanten die Kosten mitteilen.
schonmal im Voraus.
Grüße mephista
Vermögensverzeichnis eines Erben anfordern
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Hallo
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Ich hoffe, dass mir vielleicht noch jemand helfen kann.
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Es wäre schön, wenn mir hier doch noch einer helfen könnte. Ich komme einfach nicht dahinter.
So lange du keinen Titel gegen den Erben hast, wirst du wohl nicht das Vermögensverzeichnis bekommen. Daher stellt sich die Gebührenfrage nicht.
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Ich habe den Titel aber bereits umgeschrieben auf den Erben vorliegen. Sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen.
Dann würde ich dieses -alte- Protokoll gar nicht anfordern sondern sofort neu vollstrecken.
- Liesel
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Für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses erhälst du eine 3309, die aber dann, wenn du einen Antrag auf erneute Abgabe der eV stellst, angerechnet wird.
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Muss ich denn hier eine wiederholte Abgabe der eV beantragen, oder nur die Ergänzung?
Muss ich hier einen Antrag beim Amtsgericht am Wohnort stellen, oder kann ich die Umstände einfach dem GVZ schildern und dann hier die Abgabe der eV beantragen?
Sorry, aber so einen Fall hatte ich noch nicht.
Muss ich hier einen Antrag beim Amtsgericht am Wohnort stellen, oder kann ich die Umstände einfach dem GVZ schildern und dann hier die Abgabe der eV beantragen?
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