RVG Einstweilige Verfügung Sofortige Beschwerde Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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limone28
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#1

06.10.2011, 09:11

Hallo,

bin mir nicht sicher bei der Berechnung: folgender Sachverhalt

1. Einstweilige Verfügung
2. Gegen den Beschluss sofortige Beschwerde
3. Beschwerdebegründung auf Grund des Antrages der Gegenseite zur Beschwerdeabwendung
4. Ordnungsmittelantrag
5. Termin Gericht
6. Vergleich, Anträge der Einstweiligen Verfügung wurden im Vergleich aufgenommen, Ordnungsmittelantrag wurde zurück genommen, Kosten sollen gegeneinander aufgerechnet werden.

Außerdem hatte der Mandant uns mit einem Strafantrag in gleicher Sache betraut, dieser liegt noch bei der Staatsanwaltschaft.

Was kann ich nun alles gegenüber unserem Mandanten berechnen? Hilfe!

limone28
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LuzZi
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#2

06.10.2011, 09:19

Bitte füll dein Profil erst einmal aus und dann mach auch mal einen Lösungsvorschlag. Vorgerechnet wird hier nicht ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Xuka
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#3

06.10.2011, 09:45

Habt ihr tatsächlich Beschwerde oder doch Widerspruch gegen den e.V. Beschluss eingelegt?
limone28
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#4

06.10.2011, 17:32

Xuka hat geschrieben:Habt ihr tatsächlich Beschwerde oder doch Widerspruch gegen den e.V. Beschluss eingelegt?
Gegen den Beschluss unseres eV Antrages haben wir sofortige Beschwerde eingelegt!
Sam29

#5

06.10.2011, 18:05

Wie sieht Deine Lösung aus?
Ich würde drei Abrechnungen erstellen.
I. einstw. Verfügungsverahren
II. Beschwerdeverfahren
III. Ordnundsmittelantrag sofern dies ein eigener Antrag war.
Was für ein Rechtsgebiet?
limone28
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#6

10.10.2011, 09:17

Rechtsgebiet IT-Recht

1. VV 3100 1,3 (abzgl. anrechenbarer Teil außergerichtliche Beratung)
2. VV 3500 0,5 Sofortige Beschwerde
3. VV 3309 0,3 anwaltliche Zustellung der eV
(OLG Celle, Beschluss v. 27.03.2008, Az. 23 W 31/08)
4. ??? Ordnungsmittelantrag (im Termin zurück genommen)
5. VV 3104 Terminsgebühr 1,2
6. VV 3100 Einigungsgebühr 1,0
7. VV 7002

Hab ich etwas vergessen? Hat irgendwer bessere Vorschläge?
Xuka
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#7

10.10.2011, 10:00

Zu 3. Worum ging es bei eurer eV? Eine ZV-Gebühr bei Herausgabe, so wie in der von dir zitierten Entscheidung, kann ich nachvollziehen. Aber wenn es um Unterlassung geht, kannst du hier m. E. keine Extra-Gebühr ansetzen.

Zu 4. Hier fällt ebenfalls die Gebühr nach Nr. 3309 an + extra PuTe

Der Rest ist m.E. ok.
limone28
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#8

10.10.2011, 15:59

zu 3. es ging um die Herausgabe mehrerer Domains und auch um die Zugriffsrechte auf e-mails aus einem Hostingvertrag

zu 4. was rechne ich den für den Ordnungsmittelantrag ab, 3309 kann nicht sein, denn dieser wurde ja im Termin zurück genommen, also nicht stattgegeben und damit auch nicht zugestellt - oder?
Sam29

#9

10.10.2011, 21:59

Die 3309 für den Ordnungsmittelantrag fällt mit Antragstellung an, vorausgesetzt ein extra Antrag. Das ist Ok. Die Auslagen würde ich jedoch dreimal berechnen
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