Abwesenheitsgeld b. auswärtigem Anwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

06.10.2011, 14:08

ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint :D
Abwesenheitsgeld gibt es für Geschäftsreisen. Da gibt es aber auch gleichzeitig Fahrtkosten. Also entweder 7003 UND 7005 oder keines von beidem (außer RA fährt beim Mandanten mit oder so - is klar!)

ihr solltet in Zukunft also auch Fahrtkosten geltend machen :wink:
mondhase448
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#12

06.10.2011, 14:18

ah ok, jetzt hab ich´s kapiert glaub ich ...

wenn z. b. der RA in München die Kanzlei hat und dort auch zu Gericht muss, könnte er auch kein Abwesenheitsgeld geltend machen oder?
und wenn sich unser mandant einen RA in Berlin genommen hätte (wohnort bzw. Kanzleiort) dann hätte der auch kein Abwesenheitsgeld bekommen oder?

manchmal steh ich total auf dem schlauch :oops:
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#13

06.10.2011, 14:22

gkutes hat geschrieben:ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint :D
Abwesenheitsgeld gibt es für Geschäftsreisen. Da gibt es aber auch gleichzeitig Fahrtkosten. Also entweder 7003 UND 7005 oder keines von beidem (außer RA fährt beim Mandanten mit oder so - is klar!)

ihr solltet in Zukunft also auch Fahrtkosten geltend machen :wink:
die fahrtkosten bzw. kosten für flug oder dergleichen machen wir in solchen fällen nicht geltend, weil diese ohnehin nicht erstattet werden, wenn der RA erst mal 800 km anreisen muss, obwohl auch einer im Wohnort reichen würde :)

hier geht es nur rein um das abwesenheitsgeld z.b. halt bei gerichtsterminen oder dergleichen
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#14

06.10.2011, 14:24

Dem Mandanten kannst du das in Rechnung stellen, es besteht in dem von der geschilderten Fall allerdings keine Erstattungspflicht der Gegenseite.
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gkutes

#15

06.10.2011, 14:28

mondhase448 hat geschrieben:
gkutes hat geschrieben:ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint :D
Abwesenheitsgeld gibt es für Geschäftsreisen. Da gibt es aber auch gleichzeitig Fahrtkosten. Also entweder 7003 UND 7005 oder keines von beidem (außer RA fährt beim Mandanten mit oder so - is klar!)

ihr solltet in Zukunft also auch Fahrtkosten geltend machen :wink:
die fahrtkosten bzw. kosten für flug oder dergleichen machen wir in solchen fällen nicht geltend, weil diese ohnehin nicht erstattet werden, wenn der RA erst mal 800 km anreisen muss, obwohl auch einer im Wohnort reichen würde :)

hier geht es nur rein um das abwesenheitsgeld z.b. halt bei gerichtsterminen oder dergleichen
das hast du jetzt noch nicht richtig verstanden... Wenn du Abwesenheit bekommst, dann bekommst du automatisch Fahrtkosten. Wenn keine Fahrtkosten erstattet werden, dann auch keine Abwesenheitsgeld
mondhase448
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#16

06.10.2011, 14:30

ja so machen wir das auch mit den anreisekosten :)

auf jeden fall eine großes :thx an euch :)

jetzt bin ich wieder ein bisschen schlauer :wink:
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#17

06.10.2011, 14:31

:zustimm

Reisekosten inkl. Abwesenheitsgelder können nur geltend gemacht werden, wenn eine Geschäftsreise vorliegt. Die Voraussetzungen hierfür kannst du in Vorb. 7 Abs. 2 RVG nachlesen.
gkutes

#18

06.10.2011, 14:32

mondhase448 hat geschrieben:ok wieso das nicht? :shock:
ich dachte dafür ist das Abwesenheitsgeld da oder hab ich da was falsch verstanden :? :?:
zumindest wurden uns diese hier in bayern immer erstattet, wenn wir diese beim zuständigen Gericht beantragt hatten.
wieso ist das in diesem fall nun nicht so?
ich beziehe mich auf diese Aussage von dir.
Wenn Abwesenheit erstattungsfähig ist, dann auch Fahrtkosten. Es kann immer beides geltend gemacht werden. Oder halt keins von beidem
es macht also keinen Sinn, wenn nur Abwesenheit geltend gemacht wird (wenn erstattungsfähig)
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#19

06.10.2011, 18:21

Wenn z.B. Parteiwohnsitz und Gerichtsort = Berlin ist, dann gibt es grundsätzlich überhaupt keine anwaltlichen Reisekosten, also weder Fahrtkosten noch Abwesenheitsgeld.
~ Grüßle ~
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