ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint
Abwesenheitsgeld gibt es für Geschäftsreisen. Da gibt es aber auch gleichzeitig Fahrtkosten. Also entweder 7003 UND 7005 oder keines von beidem (außer RA fährt beim Mandanten mit oder so - is klar!)
ihr solltet in Zukunft also auch Fahrtkosten geltend machen
Abwesenheitsgeld b. auswärtigem Anwalt
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ah ok, jetzt hab ich´s kapiert glaub ich ...
wenn z. b. der RA in München die Kanzlei hat und dort auch zu Gericht muss, könnte er auch kein Abwesenheitsgeld geltend machen oder?
und wenn sich unser mandant einen RA in Berlin genommen hätte (wohnort bzw. Kanzleiort) dann hätte der auch kein Abwesenheitsgeld bekommen oder?
manchmal steh ich total auf dem schlauch
wenn z. b. der RA in München die Kanzlei hat und dort auch zu Gericht muss, könnte er auch kein Abwesenheitsgeld geltend machen oder?
und wenn sich unser mandant einen RA in Berlin genommen hätte (wohnort bzw. Kanzleiort) dann hätte der auch kein Abwesenheitsgeld bekommen oder?
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die fahrtkosten bzw. kosten für flug oder dergleichen machen wir in solchen fällen nicht geltend, weil diese ohnehin nicht erstattet werden, wenn der RA erst mal 800 km anreisen muss, obwohl auch einer im Wohnort reichen würdegkutes hat geschrieben:ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint
Abwesenheitsgeld gibt es für Geschäftsreisen. Da gibt es aber auch gleichzeitig Fahrtkosten. Also entweder 7003 UND 7005 oder keines von beidem (außer RA fährt beim Mandanten mit oder so - is klar!)
ihr solltet in Zukunft also auch Fahrtkosten geltend machen
hier geht es nur rein um das abwesenheitsgeld z.b. halt bei gerichtsterminen oder dergleichen
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Dem Mandanten kannst du das in Rechnung stellen, es besteht in dem von der geschilderten Fall allerdings keine Erstattungspflicht der Gegenseite.
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das hast du jetzt noch nicht richtig verstanden... Wenn du Abwesenheit bekommst, dann bekommst du automatisch Fahrtkosten. Wenn keine Fahrtkosten erstattet werden, dann auch keine Abwesenheitsgeldmondhase448 hat geschrieben:die fahrtkosten bzw. kosten für flug oder dergleichen machen wir in solchen fällen nicht geltend, weil diese ohnehin nicht erstattet werden, wenn der RA erst mal 800 km anreisen muss, obwohl auch einer im Wohnort reichen würdegkutes hat geschrieben:ok - ich habe das vll etwas pauschal verneint
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hier geht es nur rein um das abwesenheitsgeld z.b. halt bei gerichtsterminen oder dergleichen
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ja so machen wir das auch mit den anreisekosten
auf jeden fall eine großes an euch
jetzt bin ich wieder ein bisschen schlauer
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Reisekosten inkl. Abwesenheitsgelder können nur geltend gemacht werden, wenn eine Geschäftsreise vorliegt. Die Voraussetzungen hierfür kannst du in Vorb. 7 Abs. 2 RVG nachlesen.
ich beziehe mich auf diese Aussage von dir.mondhase448 hat geschrieben:ok wieso das nicht?
ich dachte dafür ist das Abwesenheitsgeld da oder hab ich da was falsch verstanden
zumindest wurden uns diese hier in bayern immer erstattet, wenn wir diese beim zuständigen Gericht beantragt hatten.
wieso ist das in diesem fall nun nicht so?
Wenn Abwesenheit erstattungsfähig ist, dann auch Fahrtkosten. Es kann immer beides geltend gemacht werden. Oder halt keins von beidem
es macht also keinen Sinn, wenn nur Abwesenheit geltend gemacht wird (wenn erstattungsfähig)
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Wenn z.B. Parteiwohnsitz und Gerichtsort = Berlin ist, dann gibt es grundsätzlich überhaupt keine anwaltlichen Reisekosten, also weder Fahrtkosten noch Abwesenheitsgeld.
~ Grüßle ~
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