Einigungsgebühr ZV-Sache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
PocoyA
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#1

11.05.2011, 15:17

Hi alle zusammen! Bräuchte eure Hilfe in folgendem Fall:

wir haben einen KFB über unser Honorar gegen die Gegenseite in Höhe von € 3.000,--. Die Gegenseite hat uns mit Fax um mtl. Ratenzahlung dieses Betrags gebeten. Wir haben mit Fax zurückgeschrieben, dass wir damit einverstanden sind.

Die Gegenseite hat nun aber die 1. Rate nicht gezahlt und ist somit in Zahlungsverzug. Ich möchte nun die gesamten 3.000,-- anfordern + für unser erneutes Tätigwerden noch folgende Gebühren abrechnen:

0,3 ZV-Gebühr (weil Zahlungsverzug) aus 3.000,--
1,5 Einigungsgebühr (wg. Ratenzahlungsvereinbarung) aus 3.000,--

Mir kam dann in RA-Micro ne Meldung, dass ich in ZV-Sachen nur eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 abrechenn kann. Stimmt das??? Hab im Gesetz nix dazu gefunden.

Bitte um eure HILFE :?

LG
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Pepples
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#2

11.05.2011, 15:21

Stimmt so nicht ganz. Wenn ihr selber außerhalb von ZV-Maßnahmen eine Einigung erzielt, gibt's die 1,5, wenn die Einigung aber während einer laufenden ZV geschlossen wird, gibt's nur die 1,0.

Sofern ihr aber nichts schriftliches von der Gegenseite habt, dass diese die Kosten der Einigung übernimmt, wird dir jeder Rechtspfleger und GVZ diese Kosten aus dem Foko streichen. Das würde mich aber erstmal vom Ansetzen nicht abhalten :wink:
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Ishtar
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#3

11.05.2011, 15:24

also meiner Meinung nach gibt es in der ZV für die Vereinbarung von reiner Ratenzahlung überhaupt keine Einigungsgebühr, weil kein Streit und keine Ungewißheit beseitigt, sondern lediglich die bereits bestehende Schuld hinsichtlich der Zahlungsweise modifiziert wird.
Jupp03/11

#4

11.05.2011, 15:27

Ishtar hat geschrieben:also meiner Meinung nach gibt es in der ZV für die Vereinbarung von reiner Ratenzahlung überhaupt keine Einigungsgebühr, weil kein Streit und keine Ungewißheit beseitigt, sondern lediglich die bereits bestehende Schuld hinsichtlich der Zahlungsweise modifiziert wird.
Das ist jetzt aber nicht dein Ernst :shock:
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LuzZi
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#5

11.05.2011, 15:30

Ishtar hat geschrieben:also meiner Meinung nach gibt es in der ZV für die Vereinbarung von reiner Ratenzahlung überhaupt keine Einigungsgebühr, weil kein Streit und keine Ungewißheit beseitigt, sondern lediglich die bereits bestehende Schuld hinsichtlich der Zahlungsweise modifiziert wird.
Ist auch meine Ansicht und wenn ich mich recht erinner, sieht das Dipl.-Rpfl. Kreutzkam genauso. Hab seine Aussage dazu vom letztjährigen Seminar allerdings nicht mehr ganz genau im Kopf.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#6

11.05.2011, 15:38

Ohhh, jetzt bin ich auch nicht schlauer.

@jupp03: was meinst du mit "ist jetzt nicht dein Ernst". Heißt dass, dass du schokiert bist, dass es keine Einigungsgebühr gibt oder weißt du dass es eine Einigungsgebühr in diesem FAll gibt?
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#7

11.05.2011, 15:40

Ich befürchte eher, in dieser Sache ist es zu keiner Einigung gekommen, schließlich ist bereits die erste Rate ausgeblieben.
Ansonsten ist nach Kommentierung ggf. der Gegenstandswert zu reduzieren da nur die Ungewissheit der Zahlung beseitigt wird.

Ach ja, auch RA-Klein hat nicht immer Recht und bei den Teilzahlungsvereinbarungen sind die Möglichkeiten der Vergütungsberechnung eh stark eingeschränkt, meiner Meinung nach.
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#8

11.05.2011, 15:46

Ishtar hat geschrieben:also meiner Meinung nach gibt es in der ZV für die Vereinbarung von reiner Ratenzahlung überhaupt keine Einigungsgebühr, weil kein Streit und keine Ungewißheit beseitigt, sondern lediglich die bereits bestehende Schuld hinsichtlich der Zahlungsweise modifiziert wird.
Der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung löst die Einigungsgebühr aus :arrow: BGH, VII ZB 74/05, NJW 22/06, S. 1598 und wegen der Erstattungsfähigkeit: Zöller, ZPO, 26. Aufl. , § 788, Rnd. 7
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#9

11.05.2011, 15:53

SUPER!!! :thx an Pepples
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#10

14.09.2011, 09:59

Muss hier mal anknüpfen.

Haben auch eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach Schuldner eine Vereinbarung unterzeichnet hat. Jetzt lese ich hier, dass eine 1,0 EG anfällt.

Unser Computer gibt immer beim Erstellen der RZV eine 1,3 GG und eine 1,0 EG an.

Ist es eigentlich egal, wenn RA auf einen Teil der Gebühren verzichtet und beispielhaft nur eine 0,5 GG berechnet? Der Schulnder hat die RZV auch so unterschrieben.
LG Heike19
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