Hallo ihr lieben,
es geht um eine familiensache. unserer mandantin wurde vkh ohne ratenzahlung bewilligt. gegenseite hat kein vkh. verfahren hat durch urteil geendet. Kostenquotelung wurde festgesetzt 3/4 Gegenseite, 1/4 unsere Mandantin.
muss ich jetzt ganz normal über vkh abrechnen oder einen kostenausgleichsantrag stellen?
was mach ich denn jetzt am besten. ich hab sowas noch nie auf dem tisch gehabt und bin deswegen etwas überfordert.
VKH + Kostenausgleichsantrag?
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Erst VKH abrechnen, dann Kostenausgleichungsantrag machen abzüglich der PKH-Gebühren und diese Kosten nach § 126 ZPO festsetzen lassen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Die VKH-Gebühren sind nicht abzuziehen, es ist nur mitzuteilen, in welcher Höhe VKH bereits abgerechnet wurde.
Bei normaler Kostenfestsetzung könnte es einfach abgezogen werden, bei der Kostenausgleichung ist es jedoch so, dass zunächst die Kostenausgleichung selbst erfolgt und dann die VKH-Gebühren abgezogen werden.
Deshalb ganz normal Kostenfestsetzung und einen Satz drunter, was an VKH abgerechnet wurde.
Bei normaler Kostenfestsetzung könnte es einfach abgezogen werden, bei der Kostenausgleichung ist es jedoch so, dass zunächst die Kostenausgleichung selbst erfolgt und dann die VKH-Gebühren abgezogen werden.
Deshalb ganz normal Kostenfestsetzung und einen Satz drunter, was an VKH abgerechnet wurde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 418
- Registriert: 18.04.2011, 09:18
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
oh gott jetzt bin ich etwas verwirrt.
also:
ich rechne erst vkh ab, dann mach ich einen ganz normalen kostenfestsetzungsantrag nach § 103. ff ZPO und keinen Kostenausgleichsantrag und schreiben einen satz drunter, in dem steht, was ich an vkh eingereicht habe.
ok?
also:
ich rechne erst vkh ab, dann mach ich einen ganz normalen kostenfestsetzungsantrag nach § 103. ff ZPO und keinen Kostenausgleichsantrag und schreiben einen satz drunter, in dem steht, was ich an vkh eingereicht habe.
ok?
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7653
- Registriert: 09.02.2007, 22:50
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Ne, VKH abrechnen und dann Kostenausgleich nach § 106 und angeben, was du an VKH-Gebühren geltend gemacht hast.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Also mit Kostenfestsetzung meinte ich den Kostenausgleichsantrag, sorry für meine Verwirrung.
VKH abrechnen + Kostenausgleichsantrag + Angabe, dass VKH in Höhe von ... abgerechnet wurde
VKH abrechnen + Kostenausgleichsantrag + Angabe, dass VKH in Höhe von ... abgerechnet wurde
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.