Hallo
Hat einer von euch schon mal sowas gehabt?
Cheffin hat wegen Kindesunterhalt beraten. Die Kinder sind vom Vater zur Mutter gezogen und das dortige Jugendamt hat Unterlagen angefordert.
RSV angeschrieben. Kostenübernahme wurde abgelehnt:
"Für uns ist der Eintritt eines aktuellen Rechtsschutzfalles /Ereignis, das die Rechtlage des VN vcerändert hat) nicht erkennbar, da bereits die Geburt der Kinder die Unterhaltsverpflichtung und somit die REchtlage des VN gebründet hat"
Ist das so richtig?
RSV -keine Deckungszusage für Beratung
- Master24
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Hallo henriette,
selbst hatte ich den Fall bisher noch nicht. Jedoch hat die RSV nicht ganz Unrecht. Einem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen heutzutage immer ARB - Allgemeine Rechtsschutzbedingungen - zugrunde; gewissermaßen die AGB der Versicherer. Diese sind (leider) seit ein paar Jahren nicht mehr vereinheitlicht bzw. genehmigungspflichtig, unterliegen jedoch der juristischen Überprüfung.
Wie dem auch sei, viele Versicherer verlangen für den Eintritt des Beratungsrechtsschutzes in Familiensachen eine Veränderung der Rechtslage für den VN oder eines Mitversicherten (z. B. §§ 2 lit. k, 4 Abs. 1 lit. b ARB 2005 der ARAG Link). Es kommt also letztlich auch ein wenig darauf an, wie sich die ARB des RSV darstellen und ob diese wirksam sind. Da diese Regelung ein Regelfall ist, versagt m. E. die RSV zu Recht den Versicherungsschutz.
Also, maximal EUR-190-mit-Märchensteuer-Knöllchen für die werte Mandantschaft. Es sei denn, man findet eine Begründung, dass gerade ja doch ein Beratungsbedarf aufgrund einer Veränderung der Rechtslage für den Mandanten eingetreten ist.
selbst hatte ich den Fall bisher noch nicht. Jedoch hat die RSV nicht ganz Unrecht. Einem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen heutzutage immer ARB - Allgemeine Rechtsschutzbedingungen - zugrunde; gewissermaßen die AGB der Versicherer. Diese sind (leider) seit ein paar Jahren nicht mehr vereinheitlicht bzw. genehmigungspflichtig, unterliegen jedoch der juristischen Überprüfung.
Wie dem auch sei, viele Versicherer verlangen für den Eintritt des Beratungsrechtsschutzes in Familiensachen eine Veränderung der Rechtslage für den VN oder eines Mitversicherten (z. B. §§ 2 lit. k, 4 Abs. 1 lit. b ARB 2005 der ARAG Link). Es kommt also letztlich auch ein wenig darauf an, wie sich die ARB des RSV darstellen und ob diese wirksam sind. Da diese Regelung ein Regelfall ist, versagt m. E. die RSV zu Recht den Versicherungsschutz.
Also, maximal EUR-190-mit-Märchensteuer-Knöllchen für die werte Mandantschaft. Es sei denn, man findet eine Begründung, dass gerade ja doch ein Beratungsbedarf aufgrund einer Veränderung der Rechtslage für den Mandanten eingetreten ist.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Guten Morgen
@ master24
Vielen Dank für deine Ausführungen zu den AGBS.
Das war mir allerdings schon bekannt.
Mir ging es eigentlich mehr um Erfahrungen aus der Praxis.
Ich sehe die Veränderung darin, dass die Kinder vom Vater zur Mutter gezogen sind. Wenn die Geburt der Kinder die Verändung darstellt, brauchen die in Fragen des Kindesunterhalts ja gar keine BERATUNG mehr zahlen, oder?
Mag nochjemand antworten?
@ master24
Vielen Dank für deine Ausführungen zu den AGBS.
Das war mir allerdings schon bekannt.
Mir ging es eigentlich mehr um Erfahrungen aus der Praxis.
Ich sehe die Veränderung darin, dass die Kinder vom Vater zur Mutter gezogen sind. Wenn die Geburt der Kinder die Verändung darstellt, brauchen die in Fragen des Kindesunterhalts ja gar keine BERATUNG mehr zahlen, oder?
Mag nochjemand antworten?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14431
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
M.E. besteht die Änderung darin, daß der Mandant durch den Wechsel der Kinder in den mütterlichen Haushalt jetzt barunterhaltspflichtig ist. Das war er vorher als betreuender Elternteil nicht.