Hallo Ihr Lieben,
weiß vielleicht jemand, ob man Gerichtskosten zahlen muss, wenn man eine Nichtzulassungsbeschwerde einreicht und wie hoch die sind? Ich muss einen Kostenvoranaschlag machen und weiß auch nicht, ob es möglich ist, dass ein Termin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stattfinden, also kommt eine TG in meine Rechnung rein?
Vielen Dank
Nala
Gerichtskosten und TG für Nichtzulassungsbeschwerde
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Hallo Nala,
vielleicht gibst Du mehr Informationen. Ich vermute, dass Ihr eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) zum OLG in einer allgemeinen Zivilsache einlegen wollt. Die Gebühren sind, wie üblich, in der Höhe vom Streitwert abhängig (§§ 2 II, 13 RVG). Es entsteht für das Betreiben des Verfahrens/Geschäfts einschließlich der Information eine 1,6 Gebühr Nr. 3506 VV RVG.
Grundsätzlich ist in diesen Verfahren auch eine mündliche Verhandlung möglich. Deshalb hat der Gesetzgeber noch die 1,2 Gebühr Nr. 3516 geschaffen. Dies ist aber eine äußerst selten vorkommende Maßnahme, in der Regel werden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren komplett schriftlich abgehalten. Nicht mal eine Besprechung zwischen den Anwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts (die ja mal zur Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG führen kann) löst die Gebühr Nr. 3516 VV RVG aus! (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2007 - V ZB 110/06).
Kommt es zur Zulassung der Revision (die Beschwerde war also erfolgreich), muss die Gebühr auf die des sich anschließenden Revisionsverfahrens angerechnet werden (Bemerkung zu Nr. 3506 VV RVG).
Anders gelagert ist der Fall jedoch, wenn die Angelegenheit vor dem BGH entschieden werden müsste... (vgl. Nr. 3508 VV RVG).
Was die Gerichtskosten angeht, ist mit 2 Gebühren gem. Nr. 1242 KV GKG zu rechnen. Eventuell bei Rücknahme der Beschwerde reduziert auf 1,0 Gebühren gem. Nr. 1243 KV GKG. Sollte die Beschwerde Erfolg haben, entsteht m. E. gem. Bem. zu Nr. 1243 KV GKG überhaupt gar keine Gerichtsgebühr.
Beste Grüße!
vielleicht gibst Du mehr Informationen. Ich vermute, dass Ihr eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) zum OLG in einer allgemeinen Zivilsache einlegen wollt. Die Gebühren sind, wie üblich, in der Höhe vom Streitwert abhängig (§§ 2 II, 13 RVG). Es entsteht für das Betreiben des Verfahrens/Geschäfts einschließlich der Information eine 1,6 Gebühr Nr. 3506 VV RVG.
Grundsätzlich ist in diesen Verfahren auch eine mündliche Verhandlung möglich. Deshalb hat der Gesetzgeber noch die 1,2 Gebühr Nr. 3516 geschaffen. Dies ist aber eine äußerst selten vorkommende Maßnahme, in der Regel werden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren komplett schriftlich abgehalten. Nicht mal eine Besprechung zwischen den Anwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts (die ja mal zur Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG führen kann) löst die Gebühr Nr. 3516 VV RVG aus! (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2007 - V ZB 110/06).
Kommt es zur Zulassung der Revision (die Beschwerde war also erfolgreich), muss die Gebühr auf die des sich anschließenden Revisionsverfahrens angerechnet werden (Bemerkung zu Nr. 3506 VV RVG).
Anders gelagert ist der Fall jedoch, wenn die Angelegenheit vor dem BGH entschieden werden müsste... (vgl. Nr. 3508 VV RVG).
Was die Gerichtskosten angeht, ist mit 2 Gebühren gem. Nr. 1242 KV GKG zu rechnen. Eventuell bei Rücknahme der Beschwerde reduziert auf 1,0 Gebühren gem. Nr. 1243 KV GKG. Sollte die Beschwerde Erfolg haben, entsteht m. E. gem. Bem. zu Nr. 1243 KV GKG überhaupt gar keine Gerichtsgebühr.
Beste Grüße!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -