ADAC kürzt Mittelgebühr in Strafsachen ... korrekt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

24.07.2007, 11:50

Hallo zusammen,

ich habe selten Strafsachen abzurechnen, aber nun musste es mal sein. Sachverhalt in Kurzform: Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Bestellung, Akteneinsicht, Erörterung mit dem Mandanten, ausführliche Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft, daraufhin Einstellung nach § 170 II StPO. Bei der Abrechnung wurde - jeweils für 4100, 4104 und 4141 - die Mittelgebühr angesetzt. Der ADAC schreibt dazu:

"Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen sind Umstände, die eine Abrechnung nach Mittelgebühr rechtfertigen, nicht erkennbar. Auch Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG, die Ihre Abrechnung stützen könnten, wurden nicht vorgetragen."

Der ADAC hatte u.a. eine Kopie der 2-DIN-A-4-Seiten-langen Einlassung erhalten. Haben die Recht? Ich war mir mit der Mittelgebühr recht sicher.
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luccimaus
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#2

24.07.2007, 11:53

Die blöden Versicherung kürzen seit Einführung des RVG wie wild. Ich würde eure Gebühr in einem Schreiben begründen! Notfalls Auszüge aus dem RVG mitsenden! Bloß nicht gefallen lassen
Irgendwie glauben die doch jetzt alle, RVG studiert zu haben. Finde dies echt zum kotzen.
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Strubbel
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#3

24.07.2007, 11:55

Mich nervt das auch, deshalb hab ich eine Standartantwort:

"Die Kostenforderung ist nicht unbillig, da eine Mittelgebühr nicht unbillig ist. Vielmehr ist eine Mittelgebühr dazu gedacht, die Ermessensentscheidung bei der Gebührenbestimmung zu erleichtern. Des Weiteren ist sie die konkret billige Gebühr in den „Normalfällen“. Normalfälle sind Fälle, bei denen sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold / Schmidt / von Eicken / Madert / Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Auflage, Rn. 29 zu § 14). Das ist vorliegend der Fall."
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butterflybabe
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#4

24.07.2007, 11:57

Am besten hinschreiben, weshalb ihr die Mittelgebühr geltend gemacht habt. Dort dann auf § 14 RVG und die darin enthaltenen Umstände begründen.

Die Mittelgebühr kannst du "berechtigterweise" nur ansetzen, wenn die Angelegenheit durchschnittlich war.

War diese "einfach" sind die Gebühren entsprechend niedriger.
wayona
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#5

24.07.2007, 11:59

He das ist gut!
ich nehme in solchen fällen immer bezug auf § 14 rvg und schreib bißchen was dazu. funktioniert meistens.
Teddybär14
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#6

24.07.2007, 12:01

Ja ist wirklich ätzend aber - beim ADAC noch nie erlebt Aber AdvoCard ....

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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luccimaus
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#7

24.07.2007, 12:03

Ich finde ARAG, HUK-Coburg und HDI sind am schlimmsten. Die kürzen grundsätzlich erstmal alles
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#8

24.07.2007, 12:08

und mitunter bekommt man dann völlig unübersichtliche abrechnungen, die man erst nach ner halben stunde und zig mal hin und her rechnen versteht!
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tabea009
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#9

24.07.2007, 12:22

Hallo zusammen,
ich habe da ein Standartschreiben erstellt, das sehr gut zieht:

Bei Ansetzung der Gebühren gemäß Teil 5 des VV in Anlage zum RVG ist vom Anwalt nach § 14 RVG die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr aus dem vollen Gebührenrahmen zu ermitteln. Hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit ist dabei allerdings davon auszugehen, dass der Durchschnittsfall bei den Mittelgebühren anzusiedeln ist. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes kann entnommen werden, dass bei nicht umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit letztlich weniger als Mittelgebühren entstehen. Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine Erwägungen unberücksichtigt (Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 11 ff. m.w.N.; in AnwKom-RVG/ N.Schneider, § 14 Rn. 24). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Höhe der Geldbuße bei der Bemessung der Gebühren in Bußgeldsachen nach Teil 5 VV RVG. Insoweit galt schon zu § 105 BRAGO, dass die Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt (vgl. AnwKom-BRAGO/ N.Schneider, § 105 Rn. 137 ff. m.w.N.). Das gilt jetzt, nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, erst Recht (vgl. auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn. 21 ff.). Vielmehr sind eigene – zum Teil niedrigere – Gebührenrahmen enthalten, die nicht mit dem Argument "Angelegenheit von geringerer Bedeutung" noch weiter abgesenkt werden dürfen. Insoweit würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Unzulässig ist es auch, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Kriterium für die Anknüpfung, aus welcher Stufe des Teil 5 VV RVG sich die anwaltlichen Gebühren berechnen. Sie darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (noch weiter) abzusenken. Auch der Hinweis auf den weiten Rahmen insbesondere in der Stufe 2 (Geldbuße von EUR 40,00 bis EUR 5.000,00) ist unberechtigt. Denn dabei wird übersehen, dass gerade in verkehrsrechtlichen Sachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKom-RVG/ N.Schneider, vor VV Teil 5 Rn. 48 ). Alles andere verschiebt und verkennt gerade im Bereich des straßenverkehrs¬rechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Deshalb ist auch in OWi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (s. auch Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch AG Frankenthal RVGreport 2005,271(BURHOFF) = VRR 2005, 281, das die Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im Verkehrszentralregister drohen). Dass die Höhe der Geldbuße keine Rolle spielen kann, zeigt auch die Bemessung der Stufe 1 (Geldbuße bis EUR 40,00). Würde man nämlich auf die Geldbuße abstellen, hätte das zur Folge, dass gerade bei niedrigen Geldbußen ggf. immer die Höchstgebühr gerechtfertigt wäre. Das kann aber eben so wenig zutreffend sein wie die grundsätzliche Einordnung der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten als unterdurchschnittlich. Der Verteidiger muss bei der Bemessung der konkreten Gebühr die Kriterien des § 14 RVG zugrunde legen und bestimmen, welche Gebühr seine Tätigkeit angemessen entlohnt. Die Bestimmung wird nur vom “billigen Ermessen” und dem Betragsrahmen begrenzt (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 46 ff.).
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#10

24.07.2007, 12:29

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