Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Wir haben ein VU zu unseren Gunsten erhalten. Auf Grund dessen haben wir unseren Kostenfestsetzungsantrag eingereicht (auf der Grundlage des VU).
Die GS hat sodann Einspruch gg. das VU eingelegt.
Nach weiteren Verhandlungen erging sodann ein AU (VU bleibt aufrechterhalten).
Unseren KfA bzgl. des VU haben wir bestehen lassen und sodann einen KfB erhalten.
Die GS hat sodann Beschwerde gegen den KfB eingelegt, mit der Behauptung wir hätten auf Grund des ergangenen AU auch nur diesbzgl. unsere Kosten geltend machen dürfen, da es "auf das vorgegangene VU nicht ankommt".
Ich bin der Meinung, dass unser KfA bzgl. des VU richtig ist, habe aber leider diesbzgl. nichts finden können.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
VU - KfA - AU (VU bleibt aufrechterhalten)
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Ihr hättet nach dem Einspruch gegen das VU durch die Gegenseite und dem anschließenden AU sogar eine 1,2 Terminsgebühr festsetzen lassen können anstatt nur einer 0,5 Terminsgebühr. Ihr solltet also die Differenz noch nachfestsetzen lassen.
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- NORTHERN DINO
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Das VU ist aufrecht erhalten worden, es hat eine KGE, auf deren Grundlage der KFB gefertigt wurde - wo ist da das Problem? Soll der Gegner mal erklären, wie er zu seiner abenteuerlichen Ansicht kommt. Er hat doch die Sachlage sogar anerkannt.
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Die 1,2 TG habe ich festsetzen lassen Habe ich vergessen zu erwähnen...
Er schreibt folgendes:
"Durch den hier zulässig eingelegten Einspruch wurde der Prozess in der Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt des Versäumnis befand § 342 ZPO. Unter Wegfall der Wirkung des § 332 ZPO werden alle vor dem VU gewonne Prozessergebnisse wieder erheblich, d.h. ein AU wird wieder relevant (vgl. Zöller, 26. Auflage § 342 Rz.2)."
Er schreibt folgendes:
"Durch den hier zulässig eingelegten Einspruch wurde der Prozess in der Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt des Versäumnis befand § 342 ZPO. Unter Wegfall der Wirkung des § 332 ZPO werden alle vor dem VU gewonne Prozessergebnisse wieder erheblich, d.h. ein AU wird wieder relevant (vgl. Zöller, 26. Auflage § 342 Rz.2)."
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Ja und? Was versteht der Gute denn unter "aufrecht erhalten"? Das VU war und ist immer noch existent. Fertig. Bei einem Einspruch gegen ein VB, der danach aufrecht erhalten wird, ist es doch dasselbe.
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Ich verstehe überhaupt nicht, was er mit seinen Ausführungen sagen will.
Es gab ein Verfahren mit einem AU und einer entsprechenden KGE - weiß nicht, worüber er hier diskutiert.
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crazy situation...
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Wolltest Du evtl. "VU" schreiben? Das später ergangene AU dürfte eigentlich wegen der Aufrechterhaltung des VU nur noch über die "weiteren" Kosten eine KGE beinhalten. Allerdings fehlt die Angabe der AU-KGE, um das genau sagen zu können.Liesel hat geschrieben: Es gab ein Verfahren mit einem AU und einer entsprechenden KGE - weiß nicht, worüber er hier diskutiert.
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