Abrechnung Familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#11

27.04.2011, 12:57

Dann müßte es doch aber einen Vergleichsmehrwert geben? :kopfkratz

SW dürfte Unterhaltsrückstand sein.
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strohblume
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#12

27.04.2011, 13:16

Im Beschluss steht aber drin, dass es keinen Vergleichsmehrwert gibt.

Wegen dem KiU denke ich, dass der Streitwert mit dem Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren festgesetzt wurde. Ich hatte dies ja schon mal unter #4 geschrieben.

Ach, ist dies kompliziert :roll:
Liebe Grüße Strohblume
Zaubermaus007
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#13

27.04.2011, 13:20

Ne, das sollte nur heißen, dass vermutlich der damals zu zahlende Unterhalt vom Nettoeinkommen des Mannes abgezogen wurde. Das begründet lediglich die Höhe des Wertes für die Scheidung, sagt aber nix über den Unterhalt...
strohblume
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#14

27.04.2011, 14:11

Jetzt weiß ich gar nicht mehr, wie abgerechnet werden sollte.

:ka
Liebe Grüße Strohblume
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#15

27.04.2011, 14:15

Wenn du keinen Mehrwert hast und der Meinung bist, dass das so seine Richtigkeit hat, würde ich so abrechnen wie du schon in #10 vorgeschlagen hast. Vielleicht gab es auch keinen Mehrwert, weil es über den Zugewinn so mitgeregelt wurde... :?:
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Adora Belle
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#16

27.04.2011, 14:15

Ich würde so abrechnen wie Du vorgeschlagen hast. VG und TG für Scheidung, VA und Zugewinn, EG nur für den Zugewinn. Über den Kindesunterhalt liegt schon ein Titel vor, der Streit darüber wurde zwar deklaratorisch im Vergleich miterledigt, hat aber keinen Gegenstandswert - das hat das Gericht ja ausdrücklich klargestellt.
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#17

27.04.2011, 14:24

Ok, dann mache ich das so.

:thx
Liebe Grüße Strohblume
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