Hallo zusammen,
mich hats im Verwaltungsrecht erwischt und ich würde mich freuen, wenn mich jemand bestätigt:
Mandant hat selber Widerspruch gegen einen Verwalungsakt eingelegt. Mit dem VA wurde aber der Sofortvollzig angeordnet. Den haben wir übernommen. Wir wurden tätig:
Vor dem Verwaltungsgericht und anschließend im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und haben gewonnen. Beide Male wurden wir nur beauftragt, die Widerherstellung der aufschiebenen Wirkung zu beantragen. Termine wurden nicht wahrgenommen.
Mein Vorschlag zur Abrechnung für beide Verfahren ( Einstweiliger Rechtsschutz Gericht (ER VG) und Beschwerdeverfahren (ERVGH))
Gegenstandswert: ....,- EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 2300 ER VG
Auslagenpauschale Nr. 7002
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3319 ER VGH
Auslagenpauschale Nr. 7002
Mehrwertsteuer
Kann mir jemand sein OK oder seine Ablehnung hierfür geben?
Danke und Gruß, Lola
Gebühren Einstweiliger Rechtsschutz Verwaltungsrecht
- LuzZi
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Sicher, dass du die VV-Nr. 3319 meinst? Da gehts um Insolvenzverfahren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Lola
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Hallo Luz Zi,
meine Güte, da hat sich der Fehlerteufel reingeschlichen. Nein, nein, ich meinte die Nummer 3309! Darauf nämlich verweist die Vorbemerkung 2.3, Absatz 1 in Abschnitt 3.
Danke für den Hinweis!
Lola
meine Güte, da hat sich der Fehlerteufel reingeschlichen. Nein, nein, ich meinte die Nummer 3309! Darauf nämlich verweist die Vorbemerkung 2.3, Absatz 1 in Abschnitt 3.
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Also, die 3309 dürfte falsch sein, du bist ja nicht im Rahmen der ZV tätig.
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- Lola
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deswegen bin ich ja unsicher, aber laut Verweis wäre das der richtige Abschnitt. Mir kommt allerdings auch komisch vor, dass es nur so wenige Gebühren sind. Für das Beschwerdeverfahren eine einzige 0,3 Gebühr ist relativ wenig im Vergleich zu dem Umfang, den der Anwalt geschrieben hat.