Wider- und Drittwiderklage; derselbe Gegenstand

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Annääää Wand
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#1

02.03.2011, 11:56

Hallo Leute,

ich blicke nicht mehr durch.

Man hat Klage eingereicht gegen unseren Mandanten. Er war Gesellschafter einer OHG. Sein Kapitalkonto wies zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein Negativbetrag von 98.000,00 Euro auf. Dieser Betrag wurde eingeklagt.

Wir haben nun Widerklage gegen A und Drittwiderklage gegen B erhoben. Gegenstand war hier, dass der Jahresabschluss dahingehend berichtigt wird, dass der neue Gesellschafter B den Negativbetrag durch Übertragungsvereinbarung übernommen hat.

Der Streitwert für die Widerklage wurde auf 148.000,00 und für die Drittwiderklage 50.000,00 Euro festgesetzt.

Ich habe bereits in § 45 GKG gelesen.

Für mich sind Klage, Wider- und Drittwiderklage derselbe Gegenstand. Es heißt ja, man soll den höchsten Wert nehmen.

Also muss ich mich nach den 148.000,00 Euro richten und danach alle Gebühren berechnen (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) oder verstehe ich das falsch?

Bitte helft mir!

LG Annääää
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Refa-Aline
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#2

03.03.2011, 17:12

Wieso sollen das dieselben Gegenstände sein? Es sind ja verschiedene Ansprüche. Einmal ein Zahlungsanspruch, dann Änderung Jahresabschluss und zuletzt eine Übertragungsvereinbarung. Da hier niemand anderes geantwortet hat, vielleicht mal Cheffe fragen. Ich glaube das hilft meistens Wunder.
Liebe Grüße :wink1
Annääää Wand
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#3

09.03.2011, 15:41

Ich habe meine Chefin gefragt bzw. mit ihr die Anträge erörtert. Sie kam zu demselben Schluss.

In § 45 GKG steht:

Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


Wenn der Jahresabschluss berichtigt wird und der neue Gesellschafter das negative Kapitalkonto durch die Übertragungsvereinbarung übernommen hat, dann braucht unser Mandant nicht mehr zu zahlen und die eigentliche Klage hat sich erledigt.

Sehe ich das richtig?

Liebe Grüße
Annäääää
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Anahid
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#4

11.03.2011, 09:55

Hmmm....also ich seh das anders.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen Deinen Mandanten auf Zahlung von 98.000,00 €.

Dein Mandant hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Berichtigung des Jahresabschlusses. Das sind keine gleichgestellten Ansprüche. Eine Aufrechnung könnte hier auch nicht erklärt werden und darum ist es meines Erachtens nicht der gleiche Gegenstand.

Entsprechend würde ich hier eine Abrechnung nach Klage 98.000,00 € + Widerklage 148.000,00 € = Streitwert 246.000,00 € vornehmen.

Noch nicht so ganz kapiert habe ich, worüber die Drittwiderklage lief. Die Übertragungsvereinbarung war ja wohl schon geschlossen. Der neue Gesellschafter ist auch nicht für die Berichtigung des Jahresabschlusses zuständig. Ich kapier also nicht, wofür Drittwiderklage erhoben wurde. Vielleicht ist es aber auch einfach noch zu früh am Morgen :oops:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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