Vergleichswert = Erledigungswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Zaubermaus007
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#11

22.02.2011, 13:29

Könnt ihr nicht einfach auf die Streitwertfestsetzung warten?
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Anahid
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#12

22.02.2011, 13:56

Genau das habe ich meinem Chef vorgeschlagen....Streitwertfestsetzung!

Aber er meint nein. Er will nur wissen, wo genau diese Aussage steht "Die Gebühren eines Vergleichs berechnen sich nach dem erledigten Wert."

Und obwohl ich weiß, dass es so ist, finde ich genau diesen Satz leider nicht. Ich mach den Beruf jetzt 24 Jahre und werd wahnsinnig wegen dieser Sturheit.
Zuletzt geändert von Anahid am 22.02.2011, 23:27, insgesamt 1-mal geändert.
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gkutes

#13

22.02.2011, 14:17

Den Satz wirst du so nicht finden.

Im RVG für Anfänger steht:
Es kommt darauf an, worüber der Vertrag im Sinne des Nr. 1000 VV RVG oder en Vergleich geschlossen wird und nicht worafu sich die Parteien einigen

das wg Unterhalt hab ich vorhin total ignoriert. da kenn ich mich auch nicht aus.
Wenn ein Urteil ergehen würde - würde dann der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt von € 666 "für immer" verurteilt werden? Der SW wäre dann € 8000. ok.
Das ist natürlich dann bei einem Vergleich in dieser Sache genauso. Da würde ich dir jetzt mal pauschal zustimmen.

hier würde ich mich mal eher auf die Suche nach der Gegenstandswertberechnung in FamSachen machen. und das dann mit § 2 RVG kombinieren
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#14

22.02.2011, 14:38

Vielen lieben Dank für die ganzen Hilfestellungen :thx

Ich habe eine etwas ältere Auflage des RVG für Anfänger gefunden und da steht es doch fast genau so drin. Damit kann ich arbeiten und ihn hoffentlich zufrieden stellen. Ich wäre ja immer noch für ne Streitwertfestsetzung für Klarheit...aber naja :byefly

Damit können wir die Diskussion hier beenden und widmen uns den wirklich wichtigen Dingen :licht :prost
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#15

22.02.2011, 15:01

Ansonsten ergibt sich das ganze auch aus <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, Rnd. 195 ff. zu Nr. 1000
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