Abrechnung außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenheit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pumuckl
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#1

22.02.2011, 12:48

Hallo zusammen,

nachdem ich schon viele hilfreiche Sachen hier im Forum finden konnte, heute mal von mir eine abrechnungstechnische Problematik:

Unser Mandant hat Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil div. Voraussetzungen nicht vorlagen. Wir haben Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt, waren also erstmals im Widerspruchsverfahren tätig (der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren, wie § 17 RVG so schön sagt).

In der Folgezeit wurden von der Rentenversicherung verschiedene Beitragszeiten anerkannt oder auch nicht anerkannt. Die Rentenversicherung erließ hierüber verschiedene Bescheide, u.a. über die Nicht-Anerkennung eines Zeitraums von 1/2005 bis 9/2005. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Mandant selbst Widerspruch ein, weil er meinte, er könne diese Angelegenheit mit der Rentenversicherung selbst klären. Konnte er aber im Ergebnis doch nicht und wir haben den Widerspruch begründet, welchem dann entsprochen wurde. Die Rentenversicherung hat anerkannt und gesagt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet werden und Hinzuziehung eines RA notwendig war.

Das erste Widerspruchsverfahren wg. Altersrente läuft immer noch.

Info zwischendurch: Beide Widerspruchsverfahren haben bei der Rentenversicherung verschiedene sog. Kennzeichen bekommen.

Ich habe jetzt gegenüber der Rentenversicherung die Gebühr VV Nr. 2400 RVG in Höhe von 240,00€ abgerechnet. Die Rentenversicherung meint jedoch, wir wären bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen und wollen nur die VV Nr. 2401 RVG in Höhe von 120,00€ zahlen.

Wir waren aber nicht im vorhergehenden Verwaltungsverfahren (kann doch eigentlich nur das Antragsverfahren sein) tätig, sondern in einem anderen Widerspruchsverfahren. Zwar haben die Verfahren schon etwas miteinander zu tun, weil die Beitragszeiten letztendlich auch wichtig für die Rentenbewilligung sind, aber m.E. handelt es sich um zwei Widerspruchsverfahren. :?:

Eure Meinung dazu?
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Anahid
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#2

22.02.2011, 13:21

Meiner Meinung nach hast Du Recht. Ihr seid ja nicht vor Erlass des Bescheides tätig gewesen und entsprechend greift 2401 m.E. nicht (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage, VV 2400, 2401 RN. 14).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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