MAhnbescheid Abrechnung außergerichtliche Korrespondenz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nili
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#1

22.02.2011, 10:00

Hallo Ihr Lieben,

habe mal wieder eine Frage die wahrscheinlich gar nicht so schwer zu beantworten ist.

HAbe hier ne Akte wo ein Mahnbescheid ergangen ist gegen Mandant. Dann kam Mandant zu uns und wollte das wir Gegenseite anschreiben. Gegen den Mahnbescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Sondern es wurde nur die Gegenseite angeschrieben um die Sache so zu klären.

Wird das jetzt mit der GEbühr 2300 abgerechnet oder mit der 3307.

ICh danke für eure Hilfe.
GRuß Nili
Zuletzt geändert von Nili am 22.02.2011, 10:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Adora Belle
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#2

22.02.2011, 10:05

M.E. ist eine GG abzurechnen, wenn Ihr mit der Vertretung im Mahnverfahren nicht beauftragt seid.

Übrigens - es heißt Korrespondenz. Das Wort in Deiner Überschrift gibt es nicht. :wink:
Nili
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#3

22.02.2011, 10:12

Danke für die Antwort. Bin hier grad im Stress war ne Woche krank. Da gibt es solche Wörter dann eben :)
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