Kostenfestsetzung /Abwesenheitsgeld + Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#11

07.12.2010, 17:50

domel 3008 hat geschrieben: ...doch, wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...
Wo hast Du da denn mal Glück gehabt? Oder einfach zu weit aus dem Fenster gelehnt?

Das Kriterium des so genannten "ständigen Vertreters" oder "Hausanwalts" ist erstattungsrechtlich völlig irrelevant. Wenn Du meinst, in so einem Fall die vollen Reisekosten zu bekommen: There are you on the woodway!
Zuletzt geändert von 13 am 08.12.2010, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#12

08.12.2010, 09:28

wirbelwind1977 hat geschrieben:Ich hab da mal noch ein Problem in einer anderen Sache :

Gegner sitzt in Frankfurt
gegn. RA sitzt auch in Frankfurt
wir (Anwälte) sitzen in Berlin
Unser Mandant sitzt in München (Eching, 23 km von München entfernt)
Rechtsstreit in München

Bezüglich der gegnerischen Kosten verstehe ich das jetzt richtig, dass ich eine Vergleichsrechnung machen muss zwischen den enstandenen Reisekosten des gegn. RA und der dem Terminsvertreter hätte "entstandenen" 1,2 Terminsgebühr?
Also Reisekosten waren 237 € + 60 € Abwesenheitsgeld = 297 € und die 1,2 Terminsgebühr beträgt 1.082,40 €

Da die Reisekosten günstiger waren, als die Kosten des Terminsvertreters kann die Gegenseite also die Reisekosten festgesetzt erhalten?

Bezüglich unserer Kosten kann ich nur die fiktiven Reisekosten zwischen dem Sitz des Mandanten (also Eching, 23 km von München entfernt) und dem LG München festsetzen lassen, oder?
Wie siehts nun aus mit den gegnerischen Kosten? Kann er die so festsetzen?
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#13

08.12.2010, 10:25

Bzgl. Gegner:
Partei und RA sitzen am gleichen Ort. Findet der Prozess in München statt, kann die Gegenseite die anwaltlichen Reisekosten von F nach M und zurück festsetzen lassen nebst Abwesenheitsgeld.

Ihr bekommt Reisekosten maximal von Eching nach M und zurück - richtig!
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#14

08.12.2010, 11:16

13 hat geschrieben:Bzgl. Gegner:
Partei und RA sitzen am gleichen Ort. Findet der Prozess in München statt, kann die Gegenseite die anwaltlichen Reisekosten von F nach M und zurück festsetzen lassen nebst Abwesenheitsgeld.

Ihr bekommt Reisekosten maximal von Eching nach M und zurück - richtig!
Ok, danke Dir! Ich dachte, ich könnte bei den gegnerischen Kosten einwenig "stänkern" von wegen, suche Dir doch einen RA am Gerichtsort ...
Benutzeravatar
domel 3008
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 14.05.2007, 22:01
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#15

08.12.2010, 16:25

13 hat geschrieben:
domel 3008 hat geschrieben: ...doch, wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...
Wo hast Du da denn mal Glück gehabt? Oder einfach zu weit aus dem Fenster gelehnt?

Das Kriterium des so genannten "ständigen Vertreters" oder "Hausanwalts" ist erstattungsrechtlich völlig irrelevant. Wenn Du meinst, in so einem Fall die vollen Reisekosten zu bekommen: There are you on the woodway!
hier ist nun mein Beitrag dazu, dass Reisekosten eines auswärtigen RA u.U. auch erstattungsfähig sind...
Der Beschluß vom 20.07.2010 unseres eigens geführten Verfahren beim OLG Stuttgart ist leider nicht abrufbar. Aktenzeichen kann ich gerne auf Nachfrage geben:

....
Mit Urteil des Landgerichts vom 15.10.2009 wurde dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9.11.2009 beantragte der Berliner Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. die Festsetzung seiner Reisekosten zum Termin in Stuttgart, zu dem er geflogen war, nach VV RVG Nr. 7004 in Höhe von 195 € sowie ein Abwesenheitsgeld nach W RVG Nr. 7005 in Höhe von 60 €.

Der Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 18.2.2010 hinsichtlich der Flugkosten und des Abwesenheitsgelds entgegengetreten. Darüber hinaus hat er die Reisekosten der Partei infrage gestellt.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.4.2010, der im Übrigen dem Antrag des Klägervertreters gefolgt ist, hat die Rechtspflegerin nur die fiktiven Reisekosten eines am Sitz des Beklagten ansässigen Anwalts in Höhe von 11,91 € zuzüglich eines Abwesenheitsgelds in Höhe von 20 € berücksichtigt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003, 1 ZB 21/03 (Auswärtiger Rechtsanwalt III, NJW-RR 2004, 855).

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 28.4.2010 zugestellten Beschluss hat dieser am 14.5.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschwerde und den Schriftsatz vom 21. 6. 2010 Bezug genommen.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr Stellung genommen.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten des Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei hängt davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Klagerin die Zuziehung eines auswartigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006,3008). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlösse vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, Auswärtiger Rechtsanwalt I, NJW 2003,901; vom 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJWRR 2007, 1071).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.5.2008 (VIII ZB 92/97 - NJW-RR 2009,283) unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss vom 12.12.2002 sowie die Beschlüsse vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430) und vom 21.1.2004 (IV ZB 32/03, RuS 2005,91) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn die im Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Oil stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder semen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn - oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswartigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Mallnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann emn Unternehmen grundsatzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Oil der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation inter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßig oder günstiger gewesen wäre (BGH, 2007, 1561, und vom 28.6.2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.0.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010,1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Nach der Darstellung der Klägerin ist sie aufgrund von wettbewerbs-, marken- oder auch urheberrechtlichen Auseinandersetzungen laufend mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen im gesamten Bundesgebiet konfrontiert, die sie von ihrem Berliner Prozessbevollmächtigten bearbeiten lässt.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch den vorliegenden Fall zur Bearbeitung dem Berliner Anwalt übergeben hat, der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vertreten hat, und dass dieser zum Termin beim Landgericht Stuttgart mit dem Flugzeug angereist ist. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht kostengünstiger gewesen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war deshalb insoweit abzuändern, als die Reise
kosten des Berliner Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie beantragt als erstattungsfähig zu berücksichtigen sind.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#16

08.12.2010, 18:41

Dass es hierbei um einen Versicherer geht, hättest Du gleich mitteilen sollen, denn diese Regelung des BGH ist extra für sie geschaffen worden, mittlerweile allgemein bekannt und muss im Rahmen der "Unternehmensstruktur" von der Gegenseite hingenommen werden. Dementsprechend ist das Outsourcing bei Versicherern auch unschädlich. Das ist aber auch die ganz spezielle Ausnahme und ändert an meinen grundsätzlichen Ausführungen oben gar nichts.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
DiLemma
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 79
Registriert: 29.10.2010, 13:34
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#17

15.12.2010, 11:16

Huhu, hab da auch mal ne blöde Frage zu...

Mdt sitzt in Fürstenwalde/Spree, wir in Hamburg, das Gericht ist in Neuruppin...dann gibts doch weder fiktive noch normale Reisekosten oder seh ich das falsch? Wobei Fürstenwalde ja nich im "Gerichtsort" von Neuruppin ist oder? Also müsste es fiktive Kosten von Fürstenwalde nach Neuruppin geben? >.< Sry, aber ich blick da noch nich so durch...
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#18

15.12.2010, 17:28

DiLemma hat geschrieben:Also müsste es fiktive Kosten von Fürstenwalde nach Neuruppin geben?
Jep.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#19

15.12.2010, 18:09

Liesel hat geschrieben:
DiLemma hat geschrieben:Also müsste es fiktive Kosten von Fürstenwalde nach Neuruppin geben?
Jep.
:lolaway Knochentrocken und zutreffend...
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#20

15.12.2010, 18:54

13 hat geschrieben: :lolaway Knochentrocken und zutreffend...
Warum soll man Romane dazu schreiben, wenn´s auch mit einem Wort erledigt werden kann. :mrgreen:
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten