PKH im Zivialverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

19.06.2007, 17:02

Hallo!

Ich hoffe Ihr könnt mir mal wieder helfen!!

Wie ist das im PKH-Verfahren bei folgendem Sachverhalt:

Wir sind Beklagte

Die Klägerin hat PKH bewilligt bekommen.

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Wie ist das jetzt mit dem Kostenantrag? Muss ich einen Stellen?
Hallo!

Wie ist das im PKH-Verfahren bei folgendem Sachverhalt:

Wir sind Beklagte

Die Klägerin hat PKH bewilligt bekommen.

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Wie ist das jetzt mit dem Kostenantrag? Muss ich einen Stellen?Hallo!

Wie ist das im PKH-Verfahren bei folgendem Sachverhalt:

Wir sind Beklagte

Die Klägerin hat PKH bewilligt bekommen.

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Wie ist das jetzt mit dem Kostenantrag? Muss ich einen Stellen?
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Grübchen
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#2

19.06.2007, 17:11

Ja Du machst einen KOstenfestsetzungsantrag gegen die Klägerin für Eure Kosten. Die PKH hat die Klägerin ja nur für die Kosten des eigenen Anwaltes bekommen. Eure Kosten muss sie natürlich tragen.

TExt:

In p.p.


beantrage ich folgende Gebühren und Auslagen gegen die Klägerin festzusetzen:

Gebühren einsetzen

Es wird beantragt, den Gesamtbetrag mit 5% über dem BZ zu verzinsen und Gerichtskosten (falls gezahlt) hinzuzusetzen.
Zuletzt geändert von Grübchen am 19.06.2007, 17:18, insgesamt 1-mal geändert.
LG Grübchen
Sassi
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#3

19.06.2007, 17:13

:zustimm
Liebe Grüße aus München
Gast

#4

19.06.2007, 17:57

Das habe ich genauso gemacht und jetzt kam vom Gericht:

das Verfahren ist mit Urteil beendet. Insofern ist anzufragen, auf welche Tatsachen sich der Antrag vom 15.05. (mein Kostenantrag) begründet, da Kosten für das PKH-Verfahren geltend gemacht werden.

Ich habe 3100, 3104 usw. genommen. Verstehe nicht ganz, was hier falsch sein soll???
Gast

#5

19.06.2007, 19:10

Hast du an § 49 gedacht. Der KfA ist aber richtig, damit bekommst du ja noch deine Gebühren raus, die dir fehlen zum PKH.

Ansonsten tue ich auch Grübchen zustimmen
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13
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#6

19.06.2007, 23:45

Wenn ihr Beklagtenseite seid, die keine PKH erhalten hat, dann wird ein KFA nach § 104 ZPO gestellt, wobei natürlich die Wahlanwaltsgebühren einzusetzen sind. Ist das so gemacht worden? Anscheinend ja nicht, wenn das Gericht die Geltendmachung von PKH-Gebühren (zu Recht) moniert.
~ Grüßle ~
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Grübchen
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#7

20.06.2007, 11:39

@solveig: Die Gegenseite hatte doch PKH was hat sie damit zu un. Sie rechnet so ab wie 13 sagt und ich anfangs gecshrieben habe. Die PKH der Gegenseite ist doch völlig egal.
LG Grübchen
Gast

#8

20.06.2007, 14:50

Aber wieso? Es gibt zwei Varianten.
Entweder sie rechnet voll ab und macht es über KfA geltend gegenüber der Klägerin
oder sie rechnet ihren PKH ab und macht die differenz per KfA geltend. Habe ich jetzt irgendetwas übersehen?
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