KFA oder KAA?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sdp08
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#1

07.10.2010, 15:55

Hallo,

wenn wir ein Urteil erhalten haben, in dem steht z. B. dass der Beklagte zu 1. 5/6 an den Kläger zu zahlen hat und der Kläger 3/6 an den Beklagten zu 1. und 1/6 müssen die Beklagten zu 1. und 2. an den Kläger zahlen, ist das dann auch eine Quotelung, und somit mache ich einen Kostenausgleichungsantrag (KAA)? oder zählt nur zur Quotelung, wenn im Urteil steht: 10 % trägt der Kläger und 90 % der Beklagte?

kurz: Wann mache ich einen KAA? Was mache ich in o. g. Fall?
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LuzZi
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#2

07.10.2010, 15:57

M. E. ein Fall für einen Kostenausgleichsantrag. Ob du jetzt Zehntel oder Prozent hast ist im Prinzip doch egal.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

07.10.2010, 15:59

:zustimm
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(UNHEILIG)
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#4

07.10.2010, 16:02

in beiden Fällen wird gequotelt - ob nun 10 % oder 1/5 - in beiden Fällen wird ein KAA gestellt, da ja die Gesamtkosten aufgeteilt und anteilig berechnet werden müssen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
sdp08
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#5

07.10.2010, 16:14

:thx
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#6

07.10.2010, 16:15

Eindeutig Kostenausgleichungsantrag!
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#7

07.10.2010, 17:11

Ob später tatsächlich ausgeglichen wird oder "einseitig" festzusetzen ist mittels mehrerer KFB, ist ohnehin Sache des Gerichts. Eingereicht werden nur die insgesamt entstandenen Kosten mittels des Antrags nach § 106 ZPO. Das Gericht dröselt die Kosten dann auf.
~ Grüßle ~
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#8

08.10.2010, 09:46

Hallo liebes Forum,

als Kollegin der lieben Susi muss ich noch anmerken, dass hier der Beklagte 10/18 der Kosten des Klägers, davon 1/10 gesamtschuldnerisch mit dem zweiten Beklagten und der Kläger 7/18 der Kosten des Beklagten zu tragen hat. In dem Fall sind nicht die Gesamtkosten für eine Kostenausgleichung maßgebend. Es exisieren bereits zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die der Kläger beantragt hat. Also hat hier eine "einseitige Festsetzung" durch das Gericht stattgefunden.

Leider ist in dem Urteil irgendwie die Quotelung nicht stimmig. Rein rechnerisch müssten es doch 18/18 sein, statt 17/18.

Da bereits zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse existieren, müsste wir doch auch die Kosten des Beklagten festsetzen lassen, damit dieser die Chanche der Aufrechnung hat oder?

LG Aline
Liebe Grüße :wink1
gkutes

#9

08.10.2010, 09:49

natürlich muss der Beklagte seine Kosten festsetzen lassen
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