Terminsgebühr für Versäumnisurteil VÖLLIG OHNE TERMIN???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Laura15072009
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#1

30.09.2010, 09:10

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal wieder eure Hilfe:

Meine Kollegin soll eine 0,5 Terminsgebühr nach Nummer 3105 VV RVG in einem Fall abrechnen wo ein VU ergangen ist, weil sich die Gegenseite nicht legitimiert hat. Allerdings hat nie ein Termin stattgefunden und ich bin der Meinung, dass diese 0,5 Terminsgebühr nur entstehen kann, wenn das VU im Termin ergeht, weil zum Beispiel die Gegenseite nicht erschienen ist.

Was meint ihr?

Liebe Grüße
Sabrina
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misspinky1984
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#2

30.09.2010, 09:12

Das VU ist sicherlich im schriftlichen Vorverfahren ergangen; dann entsteht die 0,5 VG nach Nr. 3105 VV RVG
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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LuzZi
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#3

30.09.2010, 09:14

Deine Kollegin hat recht :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
rosa

#4

30.09.2010, 09:17

Nr. 3105

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt:..........0,5

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder

2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
Laura15072009
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#5

30.09.2010, 10:43

:thx , ihr seid echt Schätze :-)!
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Mietzemau
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#6

07.10.2010, 14:05

Hallöchen,

oben genanntes konnte ich ja mittlerweile dank eurer Hilfe auch wieder in meinen grauen Zellen auffrischen. Allerdings hab ich jetzt noch ne zusätzliche Frage:

Klage wurde eingereicht, Verfügung des Gerichts erging in dem das schriftl. Vorverfahren angeordnet wurde und der Gegenseite halt die Fristen gesetzt wurden, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wollen und halt zur Klageerwiderung.

Anhand dieser Verfügung würde ich ja die 3105 in Ansatz bringen. Jetzt ist es aber so, dass die Gegenseite sich gar nicht gerührt hat und halt VU erging. Kann ich dann dem Mdt die 3105 berechnen und im KFA in Ansatz bringen? Das ist wieder so was, was mir noch an Tipps und Kniffen noch fehlt. Für eure weitere Hilfe wäre ich dankbar.

Lg
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rosa

#7

07.10.2010, 14:09

das is doch die gleiche Frage wie die Ausgangsfrage oder??? :?: :?:

--> Siehe meine Antwort #4
gkutes

#8

07.10.2010, 14:11

:?:
das ist doch genau der selbe Fall wie oben
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Mietzemau
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#9

07.10.2010, 14:17

ups...dann hab ich das Wörtchen legitimiert überlesen...sorry...
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