Kostenfestsetzung bei bereits festgesetzter Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Laura15072009
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#1

24.09.2010, 11:47

Hallo ihr Lieben,

ich habe gerade eine Gehirnblockade :-)!

Hier der Fall:

wir haben in einer Klage die Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 75.000,00 € in Höhe von 1.580,00 € netto geltend gemacht und auch im Urteil festgesetzt bekommen.

Mittlerweile gab es auch schon ein Berufungsverfahren. In diesem ist ein Beschluss ergangen, in dem der Streitwert für die I. und II. Instanz auf 180.000,00 € festgesetzt wurde.

Nun möchte mein Chef, dass ich einen KFA für die I. und II. Instanz mache. Dieser sah erst so aus (Entschuldigung für die schlechten Formatierungen):

I. Instanz:

Position Betrag
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
(Wert: 180.000,00 Euro)
1.130,35 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 180.000,00 Euro) 2.086,80 Euro
------------------
Zwischensumme 3.217,15 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
------------------
Zwischensumme 3.237,15 Euro
Handelsregisterauszug 4,50 Euro
Handelsregisterauszug 4,50 Euro
Gesellschaftsvertrag 4,50 Euro
Gesellschafterliste 4,50 Euro
------------------
Zwischensumme 3.255,15 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 618,48 Euro
------------------
Zwischensumme 3.873,63 Euro
Gerichtskosten 2.568,00 Euro
------------------
Endsumme 6.441,63 Euro
============

II. Instanz

Position Betrag
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV
(Wert: 180.000,00 Euro)
2.782,40 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
------------------
Zwischensumme 2.802,40 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 532,46 Euro
------------------
Endsumme 3.334,86 Euro
============

Das ist ja nun falsch, nachdem ich erfahren habe, dass eine Änderung des Gegenstandswertes erfolgt ist und außerdem die Geschäftsgebühr schon im Urteil festgesetzt ist. Mein Chef meint jetzt, dass man nicht einfach die Hälfte der festgesetzten Geschäftsgebühr anrechnen kann, da man wegen irgend etwas nicht besser gestellt sein darf (habe ich nicht nachvollziehen können bzw. verstanden).

Könnt ihr mir da irgendwie weiter helfen?

Liebe Grüße
Sabrina
Zuletzt geändert von Laura15072009 am 27.09.2010, 09:31, insgesamt 1-mal geändert.
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niva
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#2

24.09.2010, 11:50

Du kannst nicht einfach ein halbe Verfahrensgebühr abrechnen, sondern nimmst eine Anrechnung auf die volle Verfahrengebühr vor:
1,3 3100 aus 180.000 €
- 0,65 Anrechnung aus 75.000 €
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Laura15072009
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#3

24.09.2010, 12:10

niva hat geschrieben:Du kannst nicht einfach ein halbe Verfahrensgebühr abrechnen, sondern nimmst eine Anrechnung auf die volle Verfahrengebühr vor:
1,3 3100 aus 180.000 €
- 0,65 Anrechnung aus 75.000 €
Mein Chef meint, das geht nicht so einfach :?: ???

Außerdem ist mir gerade noch eine Ergänzung des Sachverhalts eingefallen:

Die Kosten für die I. Instanz haben wir auch bereits festsetzen lassen und auch einen KFB in Höhe von 5.124,54 € nach einem Gegenstandswert von 85.000,00 €. Wenn es einfach nur um Rechnungen an Mandanten gehen würde, würde ich eine Rechnung mit dem neuen Gegenstandswert erstellen und einfach den Endbetrag der Rechnung mit dem alten Gegenstandswert abziehen. Aber das geht laut meinem Chef nicht, da die außergerichtlichen Kosten und die der I. Instanz bereits festgesetzt sind?

HILFE!!!
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niva
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#4

24.09.2010, 12:13

würde ich eine Rechnung mit dem neuen Gegenstandswert erstellen und einfach den Endbetrag der Rechnung mit dem alten Gegenstandswert abziehen
Das machst du dann auch, du kannst doch im dem neuen KFA für die erste Instanz angeben, dass der Betrag von 5.124,54 € bereits mit KFB vom xx festgesetzt wurde und ziehst den dann eben von dem Gesamtbetrag ab.
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rosa

#5

24.09.2010, 12:19

Gegenstandswert: 75.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 1.560,00 €
Gegenstandswert: 180.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 2.260,70 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 75.000,00 € 0,65 -780,00 €

- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €

wegen des bereits existierenden KFBs kannst du einfach einen weiteren KFA einreichen und weitere Kosten festsetzen lassen (die Differenz)

NUR DAS ROTE KOMMT IN DEN KFA
ALLES DRUM HERUM IST ZUR ERLÄUTERUNG !!!

Zuletzt geändert von rosa am 24.09.2010, 12:39, insgesamt 1-mal geändert.
Asgoth
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#6

24.09.2010, 12:33

nebenbei an Threadstarterin:

ich wäre vorsichtig, welche Angaben du in deinem Post machst... Klarnamen von Gesellschaften oder genaue HRB-Angaben gehören da sicher nicht rein... sowas würde ich an deiner Stelle anonymisieren ;)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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Schaf
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#7

24.09.2010, 12:34

@Immi:

Die Kostenpauschale für die außergerichtliche Vertretung kann nicht mit festgesetzt werden m. E..

Ansonsten bin ich Deiner Meinung.

Gruß vom Schaf
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich mal was vergessen hätte. :)
rosa

#8

24.09.2010, 12:35

Mist, diese Zeile wollte ich gar nicht mit kopieren, natürlich hast du Recht !!!
DANKE
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Liesel
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#9

24.09.2010, 12:37

:klugscheiss

Die GeschG gehört auch nicht ins Kofe-Verfahren.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
rosa

#10

24.09.2010, 12:37

Asgoth hat geschrieben:nebenbei an Threadstarterin:

ich wäre vorsichtig, welche Angaben du in deinem Post machst... Klarnamen von Gesellschaften oder genaue HRB-Angaben gehören da sicher nicht rein... sowas würde ich an deiner Stelle anonymisieren ;)
hmmm hab davon gar nix gesehen ???
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