Abrechnung/Empfang, Prüfung + Übersendung von Kontoauszügen
Verfasst: 06.08.2008, 13:14
Hallo allerseits,
vorab...wir haben in unserer Kanzlei viele ausländische Mandanten.
Einer von ihnen bekommt eine Rente der VBG. Das Geld geht an ein Konto bei einem deutschen Bankinstitut. Die Kontoauszüge erhalten allerdings wir, per Post. Der RA prüft die Auszüge dann auf ihre Richtigkeit hin und übersendet sie per Email an den Mandanten.
Die bisherige Korrespondenz mit den Banken (wg. Erhalt der Kto.Auszüge), mit der VBG, Erstellung und Fertigung einer Vollmacht und bisheriger Erhalt, Prüfung und Weiterleitung der Auszüge habe mit einer Geschäftsgebühr bis einschließlich 31.07.2008 abgerechnet.
Meine Frage ist:
Wie kann ich die zukünftigen "Kontoauszüge" abrechnen?
Sie werden weiterhin an uns geschickt, wir gucken drauf, scannen sie ein und schicken sie dem Mandanten.
Greift da evtl. die 0,3 Geschäftsgeb. 2302 VV RVG, oder sollte man doch eher eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG treffen? Sonst wird der Mandant arm, da der Wert recht hoch ist.
Oder kann/soll dann einfach der sich erhöhende Betrag der monatlichen Rentenzahlung als GW genommen?
Ich hab' gerade eine Brezel im Kopf und bin für jeden Tipp dankbar!
vorab...wir haben in unserer Kanzlei viele ausländische Mandanten.
Einer von ihnen bekommt eine Rente der VBG. Das Geld geht an ein Konto bei einem deutschen Bankinstitut. Die Kontoauszüge erhalten allerdings wir, per Post. Der RA prüft die Auszüge dann auf ihre Richtigkeit hin und übersendet sie per Email an den Mandanten.
Die bisherige Korrespondenz mit den Banken (wg. Erhalt der Kto.Auszüge), mit der VBG, Erstellung und Fertigung einer Vollmacht und bisheriger Erhalt, Prüfung und Weiterleitung der Auszüge habe mit einer Geschäftsgebühr bis einschließlich 31.07.2008 abgerechnet.
Meine Frage ist:
Wie kann ich die zukünftigen "Kontoauszüge" abrechnen?
Sie werden weiterhin an uns geschickt, wir gucken drauf, scannen sie ein und schicken sie dem Mandanten.
Greift da evtl. die 0,3 Geschäftsgeb. 2302 VV RVG, oder sollte man doch eher eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG treffen? Sonst wird der Mandant arm, da der Wert recht hoch ist.
Oder kann/soll dann einfach der sich erhöhende Betrag der monatlichen Rentenzahlung als GW genommen?
Ich hab' gerade eine Brezel im Kopf und bin für jeden Tipp dankbar!